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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: 8 U 3364/99
Rechtsgebiete: VVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

VVG § 21
VVG § 22
VVG § 40 Abs. 1
VVG § 62 Abs. 1
VVG § 21
VVG § 40 I
VVG § 40 Abs. 2 Satz 1
VVG § 16 Abs. 1 Satz 1
BGB § 123
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 142 Abs. 1
BGB § 823
BGB § 826
BGB § 812
BGB § 812 Abs. 2
ZPO § 511 ff.
ZPO § 91 ZPO
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Leitsätze:

1. Die Regelung der Rechtsfolgen einer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung (§§ 21, 22, 40 Abs. 1 VVG; 123, 142 Abs. 1 BGB) verstößt gegen das Verfassungsrecht (Übermaßverbot und Gleichheitssatz) sowie gegen das vertragliche Äquivalenzprinzip. Die dadurch entstehende sogen. Ausnahmelücke ist über eine verfassungskonforme Auslegung im Wege einer teleologischen Reduktion zu schließen.

2. In Anlehnung an die richterrechtlich entwickelten Grundsätze über fehlerhafte Dauerschuldverhältnisse (Arbeits- und Gesellschaftsverhältnisse) ist die Ausnahmelücke dahingehend zu schließen, daß die rückwirkende Nichtigkeit der Anfechtung bei einem vollzogenen Versicherungsvertrag auf eine ex nunc-Wirkung ab Anfechtungserklärung reduziert wird.

3. Diese ex nunc-Wirkung gilt nur für solche Versicherungsfälle, die mit den verschwiegenen - erhöhten - Gefahrumständen nicht in Zusammenhang stehen. Für letztere verbleibt es bei der gesetzlichen ex tunc Wirkung.

4. Anders als beim Rücktritt gemäß §§ 16 ff. VVG sind im Fall der arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer entschädigungspflichtig nur solche Versicherungsfälle vor Anfechtung, in denen der mangelnde Zusammenhang im Sinne des § 21 VVG unstreitig oder evident ist.


Oberlandesgericht Nürnberg

Aktenzeichen: 8 U 3364/99

vom 23.12.1999

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

In Sachen

wegen Zahlung, hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 1999 für Recht erkannt:

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Juli 1999 abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Beschwer des Klägers beträgt 50.000,- DM.

Beschluß

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- DM festgesetzt

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, § 511 ff. ZPO.

II.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Versicherungssumme besteht nicht, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag rechtswirksam gemäß § 123 BGB angefochten hat und deshalb sämtliche Vertragsansprüche des Klägers erloschen sind:

1. Arglistige Täuschung, § 123 BGB:

a) Die Versicherungsnehmerin, die verstorbene Ehefrau des Klägers, hat bei Abschluß des klagegegenständlichen Versicherungsvertrages den objektiven Tatbestand des § 123 Abs. 1 BGB durch pflichtwidriges Verschweigen ihrer Vorerkrankungen erfüllt:

In Ziffer 3 ihrer Gesundheitsfragen im Antragsformular vom 01. Dezember 1992 hatte die Beklagte nach bestehenden Krankheiten, Unfallfolgen, Gesundheitsstörungen oder sonstigen Beschwerden gefragt. Solche Fragen haben einen Dichtigkeitsgrad, der bis auf Bagatellen alles anzugeben verlangt, also selbst gesundheitliche Beeinträchtigungen unterhalb eines Krankheitswertes (vgl. BGH VersR 94, 1457; Römer RuS 98, 46).

Die Versicherungsnehmerin hat diese Frage unstreitig mit "nein" beantwortet. Dies war objektiv unrichtig. Unbestritten litt die Versicherungsnehmerin bereits Monate vor der Antragstellung (01.12.1992) an einer ausgeprägten mikrozytären Anaemie (vgl. Bericht des St. A K D). Diese Erkrankung war erstmals durch den Urologen Dr. E K im März 1992 festgestellt worden (vgl. Attest Dr. K vom 04.08.1992 i.V.m. der Aussage des behandelnden Hausarztes Dr. T E, Protokoll des Amtsgerichts vom 19.05.1999, Seite 73 RS d.A.).

Diese Krankheit hatte bis zur Antragstellung bereits einen chronischen Verlauf angenommen. Im Bericht des K St. vom 10.08.1992 wird in der Vorgeschichte eine zunehmende Müdigkeit mit Belastungsdyspnoe seit ca. einem halben Jahr geschildert. Der Kläger hat insoweit nicht bestritten, daß diese Angabe von der Versicherungsnehmerin, wenn auch erst auf ärztliche Fragen hin, stammen (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 09.11.1999, Seite 4 u. 5, Bl. 152/153 d.A.). Legt man aber dies zugrunde, so muß von einer chronischen Entwicklung gesprochen werden (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 256. Aufl., Stichwort Anaemie, Seite 71).

Wegen dieser Erkrankung ist die Versicherungsnehmerin auch von dem Hausarzt Dr. E bis Dezember 1992 medikamentös behandelt worden. Diese Behandlung führte nicht zur Beseitigung der Krankheit, sondern lediglich zu einer Milderung der Symptome (vgl. Aussage Dr. E, a.a.O., Seite 3, Bl. 73 d.A.). Die Feststellung des Krankenhauses St. vom 10.08.1992 über die ungeklärte Ursache der Krankheit blieb bestehen.

Bei dieser Sachlage war die Versicherungsnehmerin verpflichtet, die genannte Krankheit bei Antragstellung anzugeben. Zwar setzt die Anzeigepflicht aus § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht nur das objektive Vorliegen der Krankheit voraus, sondern auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers hiervon. Nur bekannte Gefahrumstände sind anzuzeigen (vgl. BGH VersR 94, 711, Römer, a.a.O., Seite 46). Nach dem gesamten Beweisergebnis ist jedoch davon auszugehen, daß sich die Versicherungsnehmerin bei Antragstellung dieser Krankheit auch bewußt war. Unstreitig wurde sie nach Entdeckung der Krankheit zur Feststellung der Ursache am 30.07.1992 in das St. AK eingewiesen und dort eine Woche langwierigen Untersuchungen unterzogen. Hierbei wurde nicht die Krankheit selbst bezweifelt, lediglich deren Ursache blieb ungeklärt. Entsprechend den Empfehlungen des Krankenhauses wurde die Versicherungsnehmerin auch anschließend von ihrem Hausarzt bis Dezember 1992 medikamentös behandelt, wobei mehrfach ein Blutbild genommen wurde (vgl. Aussage des Arztes Dr. E a.a.O.). Wie sich aus der Aussage des Dr. E weiter ergibt, hat dieser der Versicherungsnehmerin über den gesamten Zeitraum von Oktober 1992 bis Dezember 1992 Eisenpräparate verordnet (Bl. 73 d.A.).

Bei diesem Beweisergebnis hat der Senat keinen Zweifel, daß die Versicherungsnehmerin über ihre Krankheit Bescheid wußte (vgl. hierzu auch Römer, a.a.O., Seite 46). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach den Angaben des Hausarztes gegenüber seiner Ehefrau habe diese davon ausgehen können, daß es sich um eine bloße Bagatelle handle. Der behandelnde Arzt Dr. E hat nämlich nicht positiv bekundet, daß er die - objektiv schwere - Erkrankung bagatellisiert habe. Er hat vielmehr angegeben, "aus seiner Erfahrung heraus werde er wohl nach Durchführung der Untersuchungen gesagt haben, daß es nichts Schlimmes sei" (vgl. a.a.O., Seite 4, Bl. 73 RS d.A.). Diese Aussage enthält eine bloße - wohlmeinende - Vermutung, aber keine Tatsachenbekundung. Im übrigen spricht der objektive verlauf der Behandlung, wie er der Versicherungsnehmerin zuteil wurde, eindeutig dagegen, daß diese von einer reiner Bagatelle ausgehen konnte.

Unerheblich ist, ob sich die Versicherungsnehmerin bei Antragstellung im Dezember 1992 subjektiv beschwerdefrei fühlte. Bestand - wie hier - eine Erkrankung, die ständiger Behandlung bedurfte, ohne daß die Ursache beseitigt werden konnte, so war dieser Umstand anzeigepflichtig. Der Umstand allein, daß die Behandlung der Versicherungsnehmerin subjektiv zu einer Besserung ihres Wohlbefindens führte (vgl. Aussage Dr. E, a.a.O., Seite 5, Bl. 74 d.A.), ändert nichts daran, daß diese Krankheit fortbestand und weiter behandlungsbedürftig war.

b) Die Versicherungsnehmerin hat aber nicht nur die Ziffer 3 der Gesundheitsfragen, sondern auch die Ziffer 4 unzutreffend beantwortet:

Hier fragte die Beklagte nach ärztlichen Untersuchungen, Beobachtungen und Behandlungen in den letzten fünf Jahren. Diese Fragestellung zielte nicht auf gegenwärtige Krankheiten und Beschwerden. Sie war vielmehr auf vergangene Tatsachen gerichtet. Mit dieser Frage sollten deshalb nicht bestehende Gefahrumstände ermittelt werden, sondern sogenannte "indizierende Umstände" aus der Vergangenheit, die einen Schluß auf die gegenwärtige Gefahrlage zulassen sollten (vgl. Bruck/Möller/Winter, VVG, 8. Aufl., Band V. 2, Lebensversicherung, Anmerkung I. 33).

Auf diese Frage nach früheren ärztlichen Behandlungen hat die Versicherungsnehmerin unstreitig angegeben:

"1992, Hausarzt, Jahresuntersuchung, Diagnose: keine." (vgl. Antragsformular vom 01.12.1992 und Ergänzungserklärung vom 17.12.1992).

Diese Angabe war eindeutig falsch. Die Versicherungsnehmerin hatte sich nach dem obigen Beweisergebnis nicht lediglich einer routinemäßigen Jahresuntersuchung mit negativer Diagnose unterzogen. Vielmehr war, sie wegen einer bestimmten, erheblichen Erkrankung monatelang behandelt worden.

Die Beklagte hat insoweit - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auch nicht gegen ihre Verpflichtung zur ausreichenden Risiko-Prüfung verstoßen. Abgesehen von der Frage, ob die obergerichtliche Rechtsprechung hierzu überhaupt auf den Fall der arglistigen Täuschung anwendbar ist (vgl. hierzu Römer, a.a.O., Seite 48 ff.), darf die Forderung zur Risikoprüfung und Rückfrage nicht dazu führen, im späteren Streitfall akribisch nach etwaigen Ungereimtheiten zu suchen. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Versicherer nur dann Anlaß zur Aufklärung, wenn die Antworten im Antragsformular ihm "vor Augen führen", daß der Antragsteller seiner Anzeigeobliegenheit nicht oder nicht genügend nachgekommen ist (vgl. BGH VersR 92, 603, Römer, a.a.O., Seite 48; Knappmann RuS 96, 81).

Hiervon kann im Streitfall nicht gesprochen werden. Im Antragsformular vom 01.12.1992 war zu Ziffer 4 der Gesundheitsfragen ergänzend nach Untersuchungen durch Arzt oder Krankenhäuser gefragt. In diese Rubrik hat die Versicherungsnehmerin eingetragen: "Hausarzt". Die Beklagte mußte deshalb davon ausgehen, daß eine Untersuchung in einem Krankenhaus nicht stattgefunden hat. Wenn deshalb in der Ergänzungserklärung vom 17.12.1992 nochmals - neben der ärztlichen Untersuchung - auch die Frage nach Untersuchungen in Krankenhäusern gestellt war und die Versicherungsnehmern dese Frage unbeantwortet ließ, gab dies der Beklagten keinen Anlaß zu weiteren Nachfragen.

c) Die von der Versicherungsnehmerin - objektiv - verursachte Täuschung war auch widerrechtlich, da ein Rechtfertigungsgrund nicht besteht (vgl. zu dieser Frage Brox, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 14. Aufl., Rz. 404).

d) Nach den Gesamtumständen ist der Senat auch der Überzeugung, daß die Versicherungsnehmerin "arglistig" gehandelt hat:

Dieser Begriff erfordert nicht, daß die Versicherungsnehmerin in Bereicherungs- oder gar Schädigungsabsicht gehandelt haben muß (vgl. Larenz/Wolf, BGB, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., § 37 Rz. 11). Ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der Unrichtigkeit der gemachten Angaben sowie das Bewußtsein und der Wille, dadurch die Entschließung des Getäuschten zum Vertragsschluß zu beeinflussen, wobei bedingter Vorsatz genügt (vgl. Larenz/Wolf, a.a.O., Rz. 10; OLG Koblenz, VersR 95, 689; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rz. 4 zu § 22 VVG, m.w.N.).

Daß die Versicherungsnehmerin die Unrichtigkeit ihrer Angaben kannte, wurde bereits festgestellt. Nach Auffassung des Senats handelte sie auch mit dem Ziel, den Vertragsentschluß der Beklagten zu beeinflussen. Die Versicherungsnehmerin versuchte mit ihren Angaben zu den genannten Gesundheitsfragen bei der Beklagten den Eindruck zu erwecken, daß sie im Jahre 1992 lediglich aus Routinegründen einer Jahresuntersuchung unterzogen worden sei, wobei sich keine positive Diagnose ergeben habe. Daraus mußte die Beklagte den Eindruck gewinnen, die Versicherungsnehmerin sei völlig gesund. Diese Angaben entfernten sich so weit von der Realität - wie sie oben geschildert wurde -, daß in subjektiver Hinsicht von einer Täuschungsabsicht ausgegangen werden muß. Die Handlungsweise der Versicherungsnehmerin läßt handgreiflich deren Absicht erkennen, die Beklagte in die Irre zu führen und von weiteren Ermittlungen abzuhalten.

Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 1999 wußte der Kläger für dieses Verhalten keine plausible Erklärung zu geben. Erläutert wurde lediglich die unterbliebene Anzeige des Krankenhausaufenthalts vom 30.07. bis 07.08.1992. Motiviert wurde dies mit dem Hinweis darauf, daß bei den dortigen Untersuchungen eine Ursache der Erkrankung nicht festgestellt werden konnte (vgl. auch den Schriftsatz des Klägers vom 09.11.1999, Seite 7, Bl. 155 d.A.). Hierbei handelt es sich jedoch keineswegs um einen Umstand, der das Verhalten der Versicherungsnehmerin in einem milderen Lichte erscheinen lassen könnte. Vielmehr muß sich bei einer Erkrankung, die - wie hier - monatelang medikamentös behandelt wurde und deren weitere Behandlung anstand, beim Versicherungsnehmer der Eindruck der Gefahrerheblichkeit noch steigern, weil die Ursache der Erkrankung und damit die Aussicht auf baldige Heilung ungewiß war.

Zusammenfassend ist deshalb das Verhalten der Versicherungsnehmerin dahingehend zu würdigen, daß sie durch die massive Bagatellisierung ihres wirklichen Gesundheitszustandes den Vertragsentschluß der Beklagten in ihrem Sinne beeinflussen wollte.

e) Nach Sachlage ist auch von einer Kausalität der Täuschung auszugehen:

Hierzu bedarf es nicht einer weiteren Substantiierung der Risikoprüfungs-Grundsätze der Beklagten, weil die Gefahrerheblichkeit für diese auf der Hand lag (BGH VersR 84, 629; 89, 689; Prölss; a.a.O.; Rz. 6 zu § 16 VVG).

Gerade wenn eine Erkrankung - wie es hier der Fall war -, langer Behandlung bedarf und hinsichtlich ihrer Ätiologie ungeklärt ist, liegt es für den Versicherer auf der Hand, einen Vertrag entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Risikozuschlägen abzuschließen. Im Streitfall kommt dazu, daß die bei der Versicherungsnehmerin festgestellte Anaemie ihre Ursache in verschiedenen, schwerwiegenden, aber damals noch unerkannt gebliebenen Erkrankungen haben konnte. In Betracht kommt insbesondere eine Tumoranaemie (vgl. Pschyrembel, a.a.O., Stichwort "Anaemie und Tumoranaemie"), sowie eine Leukämie (Pschyrembel, a.a.O., Stichwort "Erythrämie und Leukämie").

Im Hinblick hierauf kann von einer Kausalität der begangenen arglistigen Täuschung ohne weitere Darlegungen der Beklagten ausgegangen werden.

2. Die begründete Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung hat nach dem Wortlaut des BGB gemäß § 142 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit des gesamten Vertrages ex tunc zur Folge, so daß vertragliche Ansprüche nicht mehr bestehen können.

Diese Rechtsfolge hat allerdings der Senat in seinem Urteil vom 21.08.1998 (8 U 1297/96; VersR 98, 217) für bestimmte Fälle eingeschränkt und insoweit den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gewährt. Auf diese Rechtsprechung vermag sich jedoch der Kläger im Streitfall nicht mit Erfolg zu berufen.

Diese Rechtsprechung ist im Hinblick auf die in der Literatur hiergegen erhobenen Einwendungen (Dreher, VersR 98, 539 ff.; Langheid NJW 98, 3682) auf eine breitere dogmatische Basis zu stellen und in ihren Grenzen zu präzisieren.

a) Ausgangspunkt ist der rechtssystematische Zusammenhang der Anfechtungsregeln im Versicherungs-Vertragsrecht (§§ 21, 22, 40 Abs. 1 VVG; 123, 142 Abs. 1 BGB). Nach dieser gesetzlichen Regelung verliert der Versicherungsnehmer im Falle der erfolgreichen Anfechtung durch den Versicherer gemäß § 123 Abs. 1 BGB seinen vertraglichen Erfüllungsanspruch, (§ 142 Abs. 1 BGB).

Demgegenüber behält der Versicherer nach der Norm des § 40 Abs. 1 VVG seinen Prämienanspruch bis zum Schluß der Versicherungsperiode (§ 9 VVG), in der er von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Diese Vorschrift ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut dahingehend auszulegen, daß dem Versicherer die gesamte Prämie bis zum Ende der genannten Versicherungsperiode auch dann gebührt, wenn der Versicherungsvertrag erst in einem späteren als dem ersten Versicherungsjahr endet (vgl. Sieg BB 87, 2251; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Band I., Rz. 16 zu § 20 VVG). Damit hebt der Gesetzgeber das funktionelle Synallagma des Versicherungsvertrages einseitig zu Lasten des Versicherungsnehmers auf (vgl. Weyers, Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl., Rz. 242; Medicus, Bürgerliches Recht, 17. Aufl., Rz. 219 u. 222). Der Versicherungsnehmer verliert entschädigungslos seinen Anspruch auf Rückgewähr der bereits geleisteten Prämien, der ihm nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regeln zustünde (vgl. Larenz/Wolf, a.a.O., § 37 Rz. 45). Zwar benachteiligt das allgemeine Zivilrecht den arglistig täuschenden Vertragspartner bei der Rückabwicklung insofern, als auf ihn nach herrschender Meinung die sogenannte "Saldotheorie" keine Anwendung findet (vgl. BGHZ 53, 148; Loewenheim, Bereicherungsrecht, 2. Aufl., Seite 154 ff.). Diese Einschränkung spielt jedoch im Streitfall keine Rolle. Sie betrifft lediglich den Kondiktions-Gläubiger, der eine Sachleistung erbracht hat, die beim Gegner ohne dessen Verschulden ersatzlos untergegangen ist (vgl. Medicus, a.a.O., Rz. 225). Der arglistig täuschende Versicherungsnehmer hat jedoch keine Sachleistung, sondern eine Geldleistung erbracht. Zudem ist er hinsichtlich der Versicherungsprämie stets vorleistungspfliChtig (vgl. Eichel, VersR, 2. Aufl., Seite

34). Bei einseitig ausgeführten Verträgen findet jedoch die Saldotheorie von vorneherein keine Anwendung (vgl. Medicus, a.a.O., Rz. 226).

Für den Verlust seines Kondiktionsanspruchs erhält der täuschende Versicherungsnehmer auch sonst keinen Ausgleich. Nach herrschender Meinung findet die Regelung des § 21 VVG, der Sache nach eine Gefahrtragung der Versicherung für die normale Vertragsgefahr begründet, auf die Fälle des § 22 VVG keine Anwendung (vgl. Römer/Langheid, a.a.O., Rz. 19 zu § 22 VVG; Prölss, a.a.O., Rz. 1 zu § 22 VVG, m.w.N.).

Diese den täuschenden Versicherungsnehmer einseitig benachteiligende Regelung beruht offensichtlich darauf, daß der Gesetzgeber die Implikationen des in § 40 Abs. 1 VVG normierten Fortbestands des Prämienanspruchs für den Fall der arglistigen Täuschung nicht gesehen hat. Der historische Gesetzgeber hat § 21 VVG mit dem Kausalitäts-Gegenbeweis ausdrücklich auf den Fall des Rücktritts beschränken wollen (vgl. Motive zum VVG, Nachdruck 1963, Seite 96; Dreher, a.a.O., VersR 98, Seite 541). Dies führte damals deshalb zu keinen rechtssystematischen Brüchen, weil die Vorschrift des § 40 Abs. 1 VVG auf den Fall der Aufhebung des Versicherungsvertrags durch Kündigung oder Rücktritt begrenzt war. Erst durch die Verordnung vom 19.12.1939 ist § 40 Abs. l VVG um den Tatbestand der Anfechtung erweitert worden (RGBl. I. Seite 2443). Der Versicherer sollte damit im Fall der Anfechtung hinsichtlich der Prämie nicht besser dastehen als bei Rücktritt oder Kündigung des Versicherers (vgl. Möller im Bericht über die deutsche Rechtsprechung zum Binnen-Versicherungsrecht in den Jahren 1937/1938, Seite 281). Der Zusammenhang mit §§ 21 VVG, 142 Abs. 1 BGB wurde dabei übersehen. Ferner wurde die verschärfende Konstellation nicht bedacht, daß bei Kenntnis vom Anfechtungsgrunde bereits mehrere Versicherungsjahre abgelaufen sein können (vgl. Sieg, a.a.O.).

b) Das Gesetz weist damit eine sogenannte "Ausnahmelücke" oder "verdeckte Lücke" auf: Eine solche Lücke liegt vor, wenn bei der Formulierung einer Vorschrift Sachverhalte unberücksichtigt gelassen wurden, die gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung eine Ausnahmeregelung erfordern (vgl. Rüthers, Rechtstheorie, Rz. 832 u. 848; Engisch, Einführung in das juristische Denken, 9. Aufl., Seite 182 ff.; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl., 1992, Seite 279).

c) So liegt der Fall hier.

In unserer Rechtsordnung gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, daß nur derjenige seine Vertragsrechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhält (vol. BGH NJW 71, 1747; BAG DB 74, 2357). Eine Verwirkung von vertraglichen Rechten kennt die Rechtsordnung nur in einzelnen zum Teil gesetzlich geregelten (§ 654 BGB), teils richterrechtlich entwickelten Fallgruppen (vgl. hierzu Roth in Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl, Rz. 308 ff. zu § 242 BGB). Hieraus kann jedoch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz nicht abgeleitet werden.

Bei vorvertraglichen Pflichtverstößen, um die es hier geht, enthält das Gesetz in § 123 BGB zudem eine Spezialregelung, die lediglich zur Aufhebung der beiderseitigen Vertragspflichten führt (vgl. Soergel/Teichmann, 12. Aufl., Rz. 222 zu § 242 BGB). Im übrigen kann der Getäuschte lediglich Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo oder aus §§ 823, 826 BGB geltend machen (vgl. Teichmann, a.a.O; Larenz/Wolf, a.a.O, Rz. 46 zu § 37). Diese Ansprüche gehen jedoch nur auf das negative Interesse (vgl. BGH NJW 98, 938; Larenz/Wolf, a.a.O). Ein Anspruch auf des Erfüllungsinteresses oder gar der Fortbestand des eigenen Leistungsanspruchs des Versicherers (§ 40 Abs. 1 VVG) ist mit diesen Rechtsinstituten nicht vereinbar.

d) Damit enthält die versicherungsrechtliche Regelung für den Fall der arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers eine schwerwiegende Abweichung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Damit verbunden ist sogleich ein Verstoß gegen das grundlegende Gerechtigkeitsprinzip des Vertragsrechts, wonach zwischen Leistung und Gegenleistung ein ausgewogenes Verhältnis bestehen soll (vgl. Larenz, Richtiges Recht, Grundzüge einer Rechtsethik, Seite 65 ff., 79). Dieses sogeannte "Äquivalenzprinzip" gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes (vgl. BGH NJW 82, 181; 84, 2163; 86, 180).

e; Ein Verstoß gegen die Grundprinzipien unserer Rechtsordnung besteht aber auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Da § 40 VVG vorkonstitutionelles Recht darstellt (vgl. BVerfGE 70, 126; VersR 99, 1222) gilt es gemäß Artikel 123 GG nur insoweit fort, als es dem Grundgesetz nicht widerspricht. Daraus folgt, daß es inhaltlich mit dem GG, also insbesondere mit seinen Grundrechten und Grundprinzipien vereinbar sein muß und der Inzidentkontrolle durch die Fachgerichte unterliegt (vgl. Sachs, Grundgesetz-Kommentar, 1996, Rz. 10 zu Art. 123 GG).

Diese Inzidentkontrolle ergibt im Streitfall, daß § 40 Abs. 1 - soweit es die Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer betrifft -, nicht verfassungskonform ist. Die Bestimmung ist bisher nicht vom BVerfG für verfassungskonform erklärt worden. Die Entscheidung des BVerfG vom 08.03.1999 (VersR 99, 1221 ff.) betrifft die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG (Kündigung wegen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung nach § 39 VVG). Diese Fallgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Der Fall des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG zeichnet sich dadurch aus, daß dem Versicherer Fall nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regelungen ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zustünde, den der Gesetzgeber im Hinblick auf die zu regelnde Ordnung von zahlreichen Fällen (Massenerscheinungen) in der geschehenen weise generalisierend und typisierend normiert hat und normieren durfte (vgl. BGH VersR 91, 1277; BVerfG VersR 99, 1221). wie ausgeführt, steht dem Versicherer jedoch im Falle der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur ein Schadenersatzanspruch zu, der auf Ersatz des bloßen Vertrauensinteresses geht. Die vom Gesetzgeber insoweit in § 40 Abs. 1 VVG getroffene Regelung steht also im krassen Mißverhältnis zu allgemeinen Grundsätzen.

Entgegen der Auffassung von Möller läßt sich dieses Ergebnis auch nicht mit der sogenannten "Gefahrtragungs-Theorie" stützen (vgl. Bruck-Möller, a.a.O., Rdz. 16 zu, § 20 VVG). Die Gefahrtragungslehre ist nämlich mit der herrschenden Meinung abzulehnen (vgl. hierzu Prölss, a.a.O., Rdz. 22 zu § 1 VVG). Die Gefahrtragungstheorie enthält nur eine metaphorische Umschreibung für die - bedingte - Leistung, die der Versicherer im Versicherungsfall schuldet. Es handelt sich um ein rein wirtschaftliches Phänomen, dem keine eigene dogmatische Kategroie zugrunde liegt (vgl. Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts, 2. Bd., 1920, S. 89; Eichler, VersR, 2. Aufl.; S 32). Der Versicherer erbringt mit dieser "Gefahrtragung" ebenso wenig eine abrechenbare Leistung wie der Bürge bis zum Eintritt des Haftungsfalls (vgl. Eichler, a.a.O.). Soweit der Versicherer zuvor die Organisation der Gefahrgemeinschaft und die Risikoverwaltung betreibt, läßt sich dies entweder als Erfüllung einer Geschäftsbesorgungspflicht (sog. "Geschäftsbesorgungstheorie": vgl. Schünemann JUS 95, 1065; JZ 95, 4301 oder als bloße Vorbereitungshandlungen in bezug auf die späteren Geldleistungspflicht im Versicherungsfall begreifen (sog. Geldleistungstheorie": vgl. Prölss, a.a.O., RZ 21 zu § 1 VVG, m.w.N.). Demgegenüber vermag die "Gefahrtragungs-Theorie" nicht zu begründen, warum der Versicherer im Fall der Anfechtung nicht nur das Entgelt für seine Organisationsleistung und den Aufwand für die Risikoverwaltung soll behalten dürfen, sondern darüber hinaus auch die - erheblichen - in der Prämie enthaltenen Risikoanteile für die Deckung des künftigen Versicherungsfalles.

Eine derartige Regelung ist nur im Fall des Rücktritts (§ 16 ff. VVG) einsehbar. Bei dieser Konstellation trägt nämlich die Versicherung im Hinblick auf § 21 VVG faktisch die Gefahr hinsichtlich der gewöhnlichen Gefahrumstände. Damit läßt sich dann rechtfertigen, daß dem Versicherer die Prämie als Gegenleistung für die durch den Rücktritt nicht rückwirkend aus der Welt geschaffte Deckungschance des Versicherungsnehmers verbleibt (vgl. Weyers, a.a.O., Rdz. 242). Im Fall der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entfällt aber nach herrschender Meinung auch diese Deckungschance.

Diese Gesetzesauslegung verstößt gegen das Übermaßverbot. Der Grundsatz bedeutet, daß die mit einer gesetzgeberischen Maßnahme verbundene Belastung auch dann, wenn sie in dieser Form zur Erzielung des erstrebten Zwecke geeignet und erforderlich sein sollte, nicht außer Verhältnis stehen darf zu dem verfolgten Zweck und für den Betroffenen auch die Grenzen der Zumutbarkeit nicht überschreiten darf (vgl. Degenhart, Staatsrecht I, 12. Aufl., Rdz. 326 ff., m.w.N.).

Ein solcher Verstoß ist hier gegeben. Da dem Zivilrecht der Strafgedanke systemfremd ist, kommt als gesetzgeberischer Zweck lediglich der Präventionsgedanke (Abschreckung der Versicherungsnehmer vor betrügerischem Handeln) in Betracht (so zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht: BGH VersR 95, 305; 96, 339; Lange, VersR 99, S. 274 ff.). Danach würde es sich um einen Anwendungsfall der sogenannten "negativen" oder "speziellen Generalprävention" handeln (vgl. Kaiser, Kriminologie, 9. Aufl., S. 142). Insoweit ist jedoch bereits die Geeignetheit der Maßnahme anzuzweifeln. Nach dem gegenwärtigen Forschungsstand bestehen keinerlei empirische Anhaltspunkte für eine Effektivität derartiger Maßnahmen (vgl. Kaiser, a.a.O., S. 143). Überdies ist die Regelung der § 21, 40 1 VVG in Kreisen der Versicherten nicht bekannt. Zumindest steht die dem Versicherungsnehmer im Fall der arglistigen Täuschung auferlegte Belastung außer jedem Verhältnis zu dem verfolgten Zweck und ist für diesen unzumutbar. Daß nämlich die Pflichtwidrigkeit des einen Vertragsteils für den anderen zum Geschäft wird, indem er die volle Leistung ohne Gegenleistung erhält, ist nach unserer Rechtsordnung durch nichts zu rechtfertigen (vgl. Staudinger-Reuter, 13. Aufl., Rdz. 3 zu § 654 BGB).

Hinzu kommt eine Mißachtung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der sogenannten "neuen Formel" des BVerfG ist Art. 3 Abs. 1 GG bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird als die andere, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG NJW 98, 2129, m.w.N.; Sachs Jus 99, 859).

So liegt es hier:

Während - wie ausgeführt - im allgemeinen Zivilrecht der täuschende Vertragspartner lediglich einer Aufhebung des Vertrages und damit eines Verlustes seines Vertragsanspruchs gegen Rückerstattung der Gegenleistung sowie eines Ersatzes des negativen Interesses ausgesetzt ist, soll der Versicherer im Versicherungsvertragsrecht die von ihm erhaltene Leistung des Versicherungsschuldners selbst nach langjährigem Verlauf des Versicherungsvertrages behalten dürfen, obwohl der Versicherungsnehmer seinerseits jegliche Rechte verliert. Hierfür besteht kein tragfähiger Grund. Die Regelung des § 40 Abs. 1 VVG ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt verfassungswidrig.

f) Die entstehende Gesetzeslücke ist im Wege der verfassungskonformen Auslegung mit Hilfe des rechtsmethodischen Instituts der teleologischen Reduktion auszufüllen (vgl. Rüthers, a.a.O., Rdz. 903; Larenz, Methodenlehre, a.a.O.).

Entgegen der Auffassung von Sieg (BB 87, 2251) kann dies nicht dazu führen, daß § 40 Abs. 1 VVG die Einschränkung hinzugefügt wird, daß der Versicherungsnehmer lediglich die Prämie für die letzte, der Kenntnis vom Anfechtungsgrund entsprechenden Versicherungsperiode schuldet, die Prämien für die vorangegangenen Versicherungsperioden jedoch gemäß § 812 BGB zurückfordern kann. Diese Auffassung vernichtet - teilweise - den mit der Änderungsverordnung vom 19. Dezember 1939 verfolgten gesetzgeberischen Zweck und widerspricht damit den Grundsätzen der verfassungskonformen Auslegung. Ihr Zweck ist es gerade, die Regelungsabsicht des Gesetzgebers so weitgehend aufrechtzuerhalten, wie das nach dem Maßstab der Verfassung möglich ist (vgl. BVerfGE 9, 200; Rüthers, a.a.O., Rdz. 763). Zudem entgeht auch diese Auslegung nicht dem Verdikt des Übermaßverbots. Die Zubilligung einer ganzen Jahresprämie (§ 9 VVG) zum Ausgleich des negativen Interesses ist weit übersetzt (vgl. Prölss, a.a.O., RZ 10 zu § 40 VVG zum positiven Interesse).

Einer verfassungskonformen und sachgerechten Auslegung entspricht es vielmehr, daß die rückwirkende Nichtigkeit der Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) bei einem vollzogenen Versicherungsvertrag gegen den Wortlaut zweckgerecht auf eine ex tunc-Wirkung reduziert wird (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 1997 - 8 U 1297/96; VersR 98, 217). Dies entspricht der Lösung, wie sie von der Rechtsprechung im Fall der fehlerhaften, aber bereits vollzogenen Gesellschafts- und Arbeitsverhältnisse entwickelt worden ist (vgl. zum Gleichklang des Problems: Rüthers, a.a.O., Rdz. 903; Larenz, Methodenlehre, a.a.O., S. 283 ff.). Maßgebendes Kriterium hierfür war, daß die Vorschriften über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von vollzogenen Gesellschafts- und Arbeitsverträgen keine sachgerechte Problemlösung bieten (vgl. Soergel-Wolf, 13. Aufl., Rdz. 105 vor § 145 BGB; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., S. 183 ff.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 6). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gelten diese Grundsätze auch im Fall der arglistigen Täuschung (vgl. BGHZ 26, 335; 63, 344; BAG NJW 84, 446; 85; 646; ZIP 99, 458).

Diese Rechtsfigur des "fehlerhaften Vertrages" ist nicht auf Arbeits- und Gesellschaftsverhältnisse begrenzt, sondern kann insbesondere auch bei anderen Dauerschuldverhältnissen, die in das Erfüllungsstadium getreten sind, Anwendung finden (vgl. Larenz-Wolf, a.a.O., Rdz. 11 zu § 44).

Sie ist auch auf den in Vollzug gesetzten Versicherungsvertrag zu übertragen. Auch hier läßt sich mit den Regeln des Bereicherungsrechts eine Rückabwicklung des Vertrages nicht mehr sachgerecht leisten. Der in vielfältiger Weise geschehene Vollzug des Versicherungsvertrages ist als Faktum nicht mehr rückgängig zu machen, so daß das Vertragsverhältnis in diesen Fällen erhöhten Bestandsschutz genießen muß (zu diesem Rechtsgedanken vgl.: K Schmidt, a.a.O.; Soergel-Kraft, 13. Aufl., Rdz. 41 zu § 611 BGB). Der Versicherer hat im Fall der Anfechtung eines langjährig laufenden Versicherungsvertrages bereits im Rahmen seiner Risikoverwaltung erhebliche Dienstleistungen erbracht (Werbung und Gewinnung des Versicherungsnehmers, Einzug der Gelder, ihre zweckmäßige Anlage sowie eine Rückversicherung - vgl. Weyers, a.a.O., Rdz. 377). Die Bewertung und Herausrechnung dieser Leistung aus der Prämie im Rahmen des § 812 Abs. 2 BGB stößt auf besondere Schwierigkeiten. Zudem wird dem Versicherer bei der nicht geringen Zahl von aufgehobenen Versicherungsverträgen in Fällen arglistiger Täuschung nachträglich die Kalkulationsgrundlage entzogen, falls Rückforderungsansprüche der Versicherungsnehmer aus § 812 BGB bestehen.

Andererseits hat der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherungsperioden nicht nur eine Geldleistung erbracht (Prämien). Es kann vielmehr eine Einbuße an immateriellen Rechtsgütern hinzukommen. Dies ist etwa in der Personenversicherung der Fall, soweit sich der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Pflicht zur Schadensminderung einer - zumutbaren, aber, letztlich erfolglosen Operationen unterzogen hat. Auch in der Sachversicherung sind Personenschäden des Versicherers möglich, insbesondere Gesundheitsschäden in Verfolgung der Rettungspflicht aus § 62 Abs. 1 VVG, (vgl. Prölss-Martin, a.a.O., Rdz. 14 zu § 63 VVG). Derartige immaterielle Einbußen des Versicherungsnehmers können im Fall einer Anfechtung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ex tunc nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB nicht erfaßt werden.

Schließlich kommt auf seiten des Versicherungsnehmers ein solzialer Gesichtspunkt hinzu. In der Personenversicherung werden die abgeschlossenen Versicherungsverträge vielfach der langfristigen Daseinsvorsorge dienen. Auch in der Sachversicherung können nachträglich nicht mehr entschädigungspflichtige Schäden den Versicherungsnehmer existentiell bedrohen (z.B. in der Feuerversicherung). Allein die Tatsache einer Täuschung seitens des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluß rechtfertigt es nicht, ihm sämtliche Rechte aus dem Vertrag zu entziehen, auch soweit diese mit den verschwiegenen - erhöhten - Gefahrumständen nicht im Zusammenhang stehen. Dem Versicherer kann es nicht gestattet werden, die Täuschung des Versicherungsnehmers ohne eigenes schutzwürdiges Interesse zum Vorwand zu nehmen, sich gänzlich seiner Leistungspflicht zu entziehen (siehe im einzelnen Senatsurteil vom 27.03.1997, a.a.O.).

Diese Überlegungen rechtfertigen eine Übertragung der Grundsätze über fehlerhafte Gesellschafts- und Arbeitsverträge auf das vollzogene Versicherungsverhältnis. Dabei darf nicht übersehen werden, daß die positivrechtliche Regelung für den Fall des Rücktritts in §§ 21, 40 I VVG dogmatisch schlüssig nur mit diesem Rechtsgedanken zu erklären ist. Soweit der Versicherungsvertrag vollzogen und vor dem Rücktritt bereits ein Versicherungsfall eingetreten ist, der nicht mit den verschwiegenen Gefahrumständen konnex ist, bleibt es bei der Deckungspflicht des Versicherers. Die Vertragsaufhebung ex tunc entfällt. Soweit ein Versicherungsfall vor Rücktritt auf den nicht angezeigten - erhöhten - Gefahrumständen beruht, kommt der Deckungsschutz in Wegfall. Insoweit hat der Rücktritt rückwirkende Kraft. Der Versicherungsvertrag wird aufgespalten in einen rückwirkend vernichtbaren und einen nur ex tunc aufhebbaren Teil. Damit widerlegt sich die von Dreher (a.a.O.) an der Rechtsauffassung des Senats geübt Kritik bereits aus dem Gesetz.

Dieses im Gesetz für den Rücktritt entwickelte und mit der Lehre vom "fehlerhaften Dauerschuldverhältnis" dogmatisch zu begründende Regelungsmodell ist auf den Falltypus der Anfechtung des Versicherungsvertrages zu erweitern. Auch hier rechtfertigt sich nach der Interessenlage die Beschränkung der Anfechtungswirkung auf eine solche ex tunc, soweit der spätere Versicherungsfall mit den erhöhten und verschwiegenen Gefahrumständen nicht in Zusammenhang steht.

Der Sache nach entspricht dies der Problemlösung, wie sie zu den bislang anerkannten Falltypen fehlerhafter und vollzogener Dauerschuldverhältnisse richterrechtlich entwickelt wird. Dort ist anerkannt, daß die Beschränkung der ex tunc Wirkung einer Anfechtung ihre Grenze in der Erwägung finden muß, daß der täuschende Vertrags

Partner nicht auch noch die ungerechtfertigt erschlichenen Vorteile seines Pflichtverstoßes soll behalten dürfen (vgl. BAG ZIP 99, 460; Soergel/Kraft, a.a.O., § 43 vor § 611 BGB; Richardi in Staudinger, 13. Aufl., Rdz. 184 zu § 611 BGB). So kann sich etwa der täuschende Gesellschafter nicht auf eine dadurch bedingte besondere Gewinnquote berufen (vgl. Kraft, Gesellschaftsrecht, a.a.O., S. 187, m.w.N.) oder der täuschende Arbeitnehmer auf ein besonderes Gewinnfixum (vgl. BAG NJW 70, 1941). Ebensowenig kann es dem täuschenden Versicherungsnehmer zugebilligt werden, auch den Versicherungsfall zu liquidieren, der gerade auf den verschwiegenen Gefahrumständen beruht. Insoweit ist eine Einschränkung der Grundsätze über "fehlerhafte Verträge" geboten.

h) Dies bedeutet im Ergebnis:

Entschädigungspflichtig sind nur solche Versicherungsfälle vor Anfechtung, in denen der mangelnde Zusammenhang im Sinne des § 21 VVG unstreitig oder evident ist. Dagegen kann es dem Versicherer nicht zugemutet werden, sich mit dem Versicherungsnehmer in eine Auseinandersetzung mit - nach forensischer Erfahrung langwieriger Beweisaufnahme darüber einzulassen, ob ein derartiger Konnex im Einzelfall letztlich doch besteht. Dem Versicherungsnehmer kann es nicht gestattet werden, in dieser Weise auf Kosten des Versicherers zu spekulieren. Die schutzwürdigen Belange des Versicherungsnehmers sind bereits gewahrt, wenn die rückwirkende Anfechtung des Versicherungsvertrages auf diejenigen Fälle beschränkt wird, in denen ein fehlender Kausalzusammenhang unstreitig oder zumindest evident ist.

Nur durch diese Eingrenzung wird die - wertungsmäßig - nötige Abgrenzung zu den Rücktrittsfällen gewahrt. Insoweit ist nämlich eine Differenzierung aus rechtsethischer und rechtssystematischer Sicht geboten (vgl. z.B.: §§ 122, 123; 460 Satz 2; 463 Satz 2; 477 Abs. 1 I Satz 1, 817 BGB). Der "arglistig" tauschende Vertragspartner verdient weniger Schutz als es das Gesetz dem Versicherungsnehmer im Fall einer "einfachen" Obliegenheitsverletzung (§§ 16-18 VVG) zugesteht.

i) Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze steht dem Kläger im Streitfall kein Versicherungsanspruch zu:

Hier ist ein mangelnder Konnex im Sinn des § 21 VVG weder unstreitig noch ist ein solcher evident. wie oben ausgeführt, kann die bei der Versicherungsnehmerin vor Antragstellung festgestellte chronische Anämie bereits Ausdruck einer erst später festgestellten Tumoranämie oder Leukämie gewesen sein. Unstreitig ist die Versicherungsnehmerin auch am 2. März 1998 an den Folgen eines Krebsleidens gestorben. Um welche Krebsart es sich hierbei handelt, hat der Kläger offengelassen "vgl. Klagebegründung, S. 2, Bl. 2 d.A.). Einer weiteren Aufklärung hierzu (§ 139 ZPO) bedarf es nicht, da jedenfalls ein mangelnder Konnex im Sinn des § 21 VVG nicht auf der Hand liegt und der Beklagten hierzu weitere Ermittlungen nicht zuzumuten sind.

Damit erweist sich die Klage im Ergebnis als unbegründet.

Das Ersturteil ist somit auf die Berufung der Beklagten aufzuheben, die Klage ist abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

V.

Die Festsetzung der Beschwer folgt § 546 Abs. 2 ZPO.

VI.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 546 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil des Senats beruht im Ergebnis nicht auf seiner - von der herrschenden Meinung - abweichenden Rechtsauffassung über die Einschränkung der rückwirkenden Anfechtung. Diese Rechtsmeinung des Senats kommt im Streitfall im Hinblick auf die neu präzisierte Grenzziehung dem Kläger gerade nicht zugute. Das vom Senat im Streitfall gewonnene Ergebnis stimmt mit der herrschenden Meinung hierzu überein.

Verkündet am 23. Dezember 1999

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Ende der Entscheidung

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