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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 18.04.2005
Aktenzeichen: 8 U 3720/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 826
Verschweigt der beklagte Verkäufer eines gebrauchten Motorrads einen Offenbarungspflichtigen Mangel beim Verkauf an einen (privaten) Dritten und veräußert dieser Erstkäufer das Fahrzeug sodann an einen Gebrauchtwagenhändler, der es seinerseits an den nunmehrigen Kläger verkauft, so ist der Kläger nicht mehr Opfer einer vom Beklagten begangenen Schädigung. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist unterbrochen, weil der Beklagte mit einem Weiterverkauf durch den Erstkäufer nicht rechnen mußte, erst recht nicht mit einem Weiterverkauf an einen gewerblichen Händler (Abgrenzung zur Fallgestaltung des OlG Hamm, NJW 1997, 2121).
8 U 3720/04

Nürnberg, den 18.4.2005

In Sachen

wegen Forderung,

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 8. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.10.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.481,54 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senates vom 22.03.2005 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 31.03.2005 hat der Senat geprüft; es stellt im wesentlichen eine Wiederholung früherer Argumente dar, mit welchen sich der Senat bereits im Hinweis auseinandergesetzt hat und veranlasst keine Änderung der Rechtsauffassung des Senates. Ergänzend ist lediglich noch zu bemerken:

Der Kläger hat keinerlei Umstände dafür vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, daß der Beklagte bei der Rückgabe des Motorrades an Herrn Ei mit einem Verkauf des Fahrzeuges an den Kläger rechnen mußte. Allein die Tatsache, daß das Motorrad zunächst von Herrn E stammte, reicht insoweit nicht aus. Wie schon das OLG Hamm (NJW 1997, 2121 bis 2122) entschieden hat, muß ein Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und dem Erwerb durch das Opfer bestehen. Der Vorsatz des Schädigenden muß bei einem Verkauf eines Fahrzeuges sich auch darauf beziehen, daß mit einem Wiederverkauf gerechnet werden muß. Das OLG Hamm hat diesen Vorsatz nur deshalb bejaht, weil derjenige, an den der dortige Beklagte das Fahrzeug veräußert hatte, einen gewerblichen Kfz-Handel betrieb. So liegt der hier zu entscheidende Fall gerade nicht. Unstreitig handelt es sich bei Herrn E um eine Privatperson. In einem solchen Fall muß nicht mit einem Weiterverkauf an Dritte und insbesondere an einen Weiterverkauf an einen gewerblichen Kfz-Handel gerechnet werden. Von einem bedingten Vorsatz kann hier nicht gesprochen werden. Allein die Tatsache, daß Herr E zuvor das Motorrad an den Beklagten veräußert hatte und aus hier nicht bekannten Gründen später von diesem zurück nahm, kann einen bedingten Vorsatz des Beklagten insoweit nicht begründen.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordert, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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