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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 28.03.2002
Aktenzeichen: 8 U 4326/01
Rechtsgebiete: VVG, AKB


Vorschriften:

VVG § 27
VVG § 28
AKB § 12
1. In der Fahrzeugversicherung stellt der Verlust des Portemonnaie-Schlüssels eine Gefahrerhöhung dar weil hierdurch das versicherte Risiko des Verlustes des Fahrzeugs dauerhaft gesteigert wird.

2. Unterlässt es der Versicherungsnehmer, dem der Fahrzeugschlüssel ungewollt abhanden kam, nach erlangter Kenntnis vom Verlust des Schlüssels dem Versicherer hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten, wird der Versicherer unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 VVG leistungsfrei.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

8 U 4326/01

Verkündet am 28. März 2002

In Sachen

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Endmann und die Richter am Oberlandesgericht Rebhan und Nußstein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 15.11.2001 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von EUR 5.500,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union zum Garantiegeschäft zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 34.272,92 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Leistungsanspruch aus einer Fahrzeugversicherung wegen des von der Klägerin behaupteten Diebstahls eines Pkw BMW 740 iA in, am 13.06.2000.

Das bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von DM 300,00 teilkaskoversicherte Fahrzeug war ursprünglich mit vier Schlüsseln ausgestattet: zwei Hauptschlüssel mit Fernbedienung, ein Werkstattschlüssel und ein sogenannter Portemonnaie-Schlüssel. Einer der Geschäftsführer der Klägerin, Herr, bewahrte den Portemonnaie-Schlüssel zeitweise in einer Geldbörse, aber auch in der Kasse der von der Klägerin betriebenen Gaststätte in der in auf. Die Kasse war regelmäßig unversperrt; in der Gaststätte waren zahlreiche Mitarbeiter beschäftigt, die Zugriff zur Kasse mit dem dort befindlichen Portemonnaie-Schlüssel hatten. Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 19.08.1999 verschwand der Portemonnaie-Schlüssel auf nicht geklärte Weise, woraufhin der Geschäftsführer der Klägerin sogleich beim Hersteller des Fahrzeugs einen Original-Ersatzschlüssel bestellte und erhielt.

Der Verlust des Portemonnaie-Schlüssels, mit dem ein Öffnen und Wegfahren des Fahrzeugs möglich war, wurde der Beklagten nicht mitgeteilt; erst durch die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin im Termin vom 15.11.2001 erfuhr die Beklagte hiervon.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von DM 67.032,78 gerichteten Klage stattgegeben, weil das "äußere Bild" einer Entwendung erwiesen, von der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls hingegen nicht auszugehen sei. Zudem seien die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheitsverpflichtung nicht gegeben.

Wegen der Einzelheiten von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 03.12.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.12.2001 Berufung eingelegt und diese am 21.01.2002 mit dem Antrag, die erstgerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen, begründet.

Die Beklagte trägt hierzu im wesentlichen vor, daß die Entwendung nicht bewiesen sei. Auffallend sei, daß mit dem in (zunächst) wieder aufgefundenen Fahrzeug die Original Fahrzeugschlüssel vorgefunden wurden, Aufbruchspuren hingegen nicht vorhanden waren. Andererseits weise der sog. Portemonnaie-Schlüssel charakteristische Duplizierspuren auf. Neben der Verletzung von Obliegenheiten nach § 7 Abs. 1 AKB sei der Klägerin insbesondere anzulasten, daß sie der Beklagten das Abhandenkommen eines Schlüssels nicht mitgeteilt und deshalb eine Gefahrerhöhung geschaffen habe. Sie, die Beklagte, hätte bei Kenntnis den Vertrag beendet, es sei denn, die Schlösser des Fahrzeugs wären ausgetauscht worden.

Die Klägerin beantragt, die Berufung aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils zurückzuweisen. Sie bestreite, daß die Beklagte bei Kenntnis von Verlust eines Originalschlüssels den Vertrag beendet hätte.

Die Klägerin behauptet, das sich in Rußland befindliche Fahrzeug sei ohne den verloren gegangenen Portemonnaie-Schlüssel entwendet worden und bietet hierfür Beweis an durch Erholung eines Sachverständigengutachtens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

In Übereinstimmung mit dem Erstgericht geht der Senat davon aus, daß die Klägerin beweisen konnte, daß das Fahrzeug am 13.06.2000 in gestohlen wurde. Auch liegt der Klägerin keine Obliegenheitsverletzung zur Last, in dem sie bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht oder verspätet mitwirkte. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte ist aber leistungsfrei nach den §§ 28 Abs. 1, 27 Abs. 2 VVG:

1. Der Verlust des Portemonnaie-Schlüssels stellt eine Gefahrerhöhung in der Teilkaskoversicherung i.S.d. §§ 23 ff. VVG dar, weil hierdurch das versicherte Risiko des Diebstahls dauerhaft gesteigert wird (Römer/Langheid, VVG, 1997, §§ 23 bis 25 VVG, Rn. 14, 50; Prölss-Martin, VVG, 26. Aufl., § 23 VVG Rn. 11, 29 m.w.N.). Da der Verlust des Schlüssel unabhängig vom Willen der Klägerin erfolgte, traf sie gemäß § 27 Abs. 2 VVG die Verpflichtung, die Beklagte unverzüglich über den Verlust des Schlüssel zu unterrichten, zumal die Klägerin nicht ausschließen konnte, daß dieser Schlüssel aus der Kasse verschwunden ist und damit auch Personen in den Besitz des Schlüssels gelangt sein konnten, die in der Lage waren, den Schlüssel dem hochwertigen Fahrzeug (Neupreis ca. DM 150.000,00) zuzuordnen. (Zur Anwendbarkeit des § 27 VVG auf den Verlust eines Schlüssels siehe BGH VersR 96, 703; OLG Hamm, VersR 92, 1217).

Die Klägerin hat die Beklagte über die mit dem Verlust des Portemonnaie-Schlüssels verbundene Gefahrerhöhung nicht unterrichtet; hiervon erfuhr die Beklagte erst durch die Anhörung eines der Geschäftsführer der Klägerin im Termin vom 15.11.2001. Rechtsfolge der unterbliebenen unverzüglichen Anzeige nach § 27 Abs. 2 VVG ist gemäß § 28 Abs. 1 VVG die Leistungsfreiheit der Beklagten, da der Versicherungsfall am 13.06.2000, also deutlich später als ein Monat nach dem Zeitpunkt eintrat, zudem der Beklagten die Anzeige hätte zugehen müssen.

2. Die durch § 28 Abs. 1 VVG begründete Leistungsfreiheit der Beklagten ist nicht gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 2. Alt. VVG - die übrigen Alternativen des § 28 Abs. 2 VVG scheiden offensichtlich aus - ausgeschlossen.

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, daß die Gefahrerhöhung, der Verlust des Portemonnaie-Schlüssels, keinen Einfluß auf die Entwendung des versicherten Fahrzeugs am 13.06.2000 in hatte. Der Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten dazu zu erholen, daß das Fahrzeug nicht mit dem verloren gegangenen Portemonnaie-Schlüssel entwendet wurde, war in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (siehe hierzu Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 284 ZPO Rn. 4; Zöller, ZPO, 23. Aufl., Vorbem. § 284 ZPO Rn. 8 b ff.) abzuweisen. Das Beweismittel ist ungeeignet und unerreichbar, weil zum einen sich das zu untersuchende Fahrzeug irgendwo in befindet und zum anderen der Portemonnaie-Schlüssel für eine Untersuchung durch den Sachverständigen nicht zur Verfügung steht.

Das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 15.11.2001 war daher abzuändern und die Klage als unbegründet abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO kam nicht in Betracht, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist.

Ende der Entscheidung

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