Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: 8 U 699/00
Rechtsgebiete: BSchG


Vorschriften:

BSchG § 58
BSchG § 61
Werden die besonderen Voraussetzungen des Feststellungsverfahrens nach § 61 BSchG (Hinzuziehung neutraler und besonders qualifizierter, durch die zuständige Industrie- und Handelskammer amtlich bestellter Sachverständiger) nicht eingehalten, so erlöschen Schadensersatzansprüche gegen Frachtführer, Unterfrachtführer und deren Erfüllungsgehilfen.
8 U 699/00 BSch 14 C 479/99 AG Würzburg

Schiffahrtsobergericht Nürnberg

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

Verkündet am 13. Juli 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Schadensersatzes,

hat das Schiffahrtsobergericht Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts -Schiffahrtsgerichts- Würzburg vom 21.01.2000 abgeändert.

II. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner DM 7.618,09 nebst 4 % Zinsen seit 25.02.1999 zu zahlen.

III. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 88 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 12 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 15.000,00 abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird ihrerseits nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten im Kostenausspruch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 20.000,00 abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Weise leisten.

Sämtliche Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

VI. Die Beschwer der Klägerin beträgt DM 58.072,52, die der Beklagten je DM 7.618,09.

Beschluß

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf DM 65.690,61 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten im Wege des Regresses Schadensersatzansprüche wegen angeblich verminderter und kontaminierter Ladung geltend.

Die Klägerin hatte als Hauptfrachtführerin von der Firma V-O AG den Transport einer Partie Heizöl von Gelsenkirchen nach übernommen. Mit dem Transport beauftragte die- Klägerin als Unterfrachtführerin die Beklagte zu 1), welche zugleich Ausrüsterin des TMS "St. E" ist. Der Beklagte zu 2) war Schiffsführer des TMS "St. E". Am 05.04.1998 kam es infolge einer Grundberührung des TMS "St. E" zu einem Wassereinbruch in die Laderäume. Das Schiff wurde hierbei von dem Steuermann B geführt, dem der Beklagte zu 2) das Ruder überlassen hatte. Am 06.04.1998 traf TMS "St. E" bei der Empfängerin der Ware an der Löschstelle der Firma N in W in. An der Löschstelle intervenierte für die Beklagte zu 1) der Sachverständige und auf seiten der Firma V-O AG der Sachverständige Dipl.-Ing. L. Die Sachverständigen erstatteten jeweils Interventionsberichte (Bl. 7 ff und 12 ff d.A.). Mit Schreiben vom 14.08.1998 forderte die Firma V-O AG von der Klägerin einen Gesamtschaden in Höhe von 65.690,61 DM. Die Klägerin bezahlte diesen Schaden an die Firma V-O AG.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagten verpflichtet seien, diesen von ihr an die Firma V-O AG bezahlten Betrag zu ersetzen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, und zwar die Beklagte zu 1) außer dinglich mit TMS "St. E" im Rahmen des BinSchG auch persönlich haftend, an die Klägerin 65.690,61 DM nebst 5 % Zinsen ab dem Tag der Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Sie haben eingewendet, daß die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, da die Aktivlegitimation mit der Übernahme der Fracht auf die Empfängerin übergegangen sei.

Im übrigen haben sie gerügt, daß das Feststellungsverfahren nach § 61 BinSchG nicht durchgeführt worden und ihre deshalb die Haftung erloschen sei.

Das Amtsgericht -Schiffahrtsgericht- Würzburg hat -ohne Beweisaufnahme- mit Endurteil vom 21.01.2000 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die Schadensersatzklage wegen Nichteinhaltung des Feststellungsverfahrens gemäß § 61 BinSchG und daraus resultierendem Erlöschen sämtlicher Ansprüche unbegründet sei.

Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 543 Abs. 2 auf die Entscheidungsgrundes des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 26.01.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigten am 19.02.2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 03.04.2000 (Bl. 92 d.A.) am 31.03.2000 begründet.

Sie führt im einzelnen aus, daß im Streitfall ein Feststellungsverfahren gemäß § 61 BinSchG nicht erforderlich gewesen sei, weil die Beteiligten hierauf. wirksam verzichtet hätten. Im übrigen sei bei einem unstreitigen Schaden -wie er hier vorliege- für eine Anwendung des § 61 BinSchG kein Raum.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, und zwar die Beklagte zu 1) außer dinglich mit TMS "St. E" im Rahmen des Binnenschiffahrtsgesetzes auch persönlich haftend, an die Klägerin 65.690,61 DM nebst 5 v.H. ab dem Tage der Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

Zurückweisung der Berufung.

Sie machen sich die Gründe des Ersturteils zu eigen und wiederholen im übrigen ihre erstinstanzlichen Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf- die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Ferner wird -zur Information- auf die von den Parteien vorgelegten Urkunden verwiesen.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.

Nach Schluß der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien -nicht nachgelassene- Schriftsätze eingereicht (Bl. 130 ff d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, §§ 511 ff ZPO.

II.

Das Rechtsmittel ist in der Sache selbst überwiegend ohne Erfolg. Lediglich in Höhe eines Teilbetrages von DM 7.618,09 nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung (25.02.1999) ist die Berufung erfolgreich. Insoweit ist das Ersturteil abzuändern und die Beklagten sind als Gesamtschuldner zu verurteilen.

Im einzelnen gilt folgendes:

A. Haftung der Beklagten zu 1):

1. Haftung für Folgeschäden: DM 58.072,52.

Hinsichtlich der Folgeschäden für das -nach Behauptung der Klägerin- durch die Havarie des TMS "St. E" kontaminierte Heizöl (verlangter Gesamtschaden: DM 58.072,52) ist die Berufung der Klägerin unbegründet:

Das Landgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, weil das Feststellungsverfahren gemäß § 61 BinSchG nicht eingehalten wurde und deshalb sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) erloschen sind. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen des Ersturteils, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen werden.

Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:

a) Die Formalien des § 61 BinSchG sind nicht erfüllt: Seinem Zweck entsprechend ist die Hinzuziehung neutraler und besonders qualifizierter, durch die zuständige Industrie- und Handelskammer amtlich bestellter Sachverständiger erforderlich (vgl. Vortisch/Bemm, Binnenschiffahrtsrecht, 4. Aufl., Rz. 16 zu § 61 BinSChG; Goette, in Münchener Kommentar zum AGB, Rz. 6 zu § 61 BinSchG). Die Beauftragung privater Interventionssachverständiger, wie sie hier durch die Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils im Einzelinteresse erfolgt ist, erfüllt diese Formalien nicht. Da es sich jeweils um Privatsachverständige handelt, ist das Erfordernis eines neutralen und amtlich bestellten Sachverständigen nicht erfüllt.

b) Ein wirksamer Verzicht auf die Bestimmung des § 61 BinSchG liegt ebenfalls nicht vor:

Da es sich bei dieser Bestimmung um eine Schutzvorschrift zugunsten des Frachtführers handelt (Vortisch/Bemm, a.a.O., Rz. 2 und Goette, a.a.a.O., Rz. 1 und 6 zu § 61 BinSchG) müßte ein derartiger Verzicht von der Beklagten zu 1) -ausdrücklich oder konkludent- erklärt worden sein.

aa) Ein ausdrücklicher Verzicht liegt unstreitig nicht vor.

bb) Auch einen konkludet erklärten Verzicht hat die Klägerin nicht dargelegt:

Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte zu 1) zur Ermittlung der Schadensursache -wie auch die Klägerin- einen privaten Interventionssachverständigen eingeschaltet. Sie hat damit lediglich ihr Eigeninteresse verfolgt. Beide Sachverständige haben jeweils gesonderte Gutachten mit unterschiedlichem Endergebnis erstellt. Die unterschiedlichen Ergebnisse sind auch später nicht aufeinander abgestimmt worden. Hinsichtlich der hier einschlägigen Frage einer Kontamination der Ladung liegt eine Feststellung der Beklagten zu 1) überhaupt nicht vor (vgl. Gutachten Firmbach S. 10, Bl. 19 d.A.). Ebensowenig kann hier -anders als im Fall RGZ 52, 395- von einer Billigung der durch die Klägerin getroffenen Feststellungen seitens der Beklagten zu 1) gesprochen werden. Eine derartige Erklärung der Beklagten zu 1) ist nicht ersichtlich. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß eine gemeinsame Schadensfeststellung,erfolgt sei, mit der -konkludent- die dispositive Vorschrift des § 61 BinSchG abbedungen worden sei.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß in der schiffahrtsobergerichtlichen Rechtsprechung, selbst bei einer gemeinsamen Schadenbesichtigung durch die Ladungsbeteiligten kein Verzicht auf die Schutzvorschrift des § 61 BinSchG angenommen wurde (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 61 BinSchG).

c) Bei dieser Sachlage kann auch der Auffassung der Klägerin, daß im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter die Empfängerin der Ladung, die Firma N&W zugunsten der Klägerin, vertreten durch diese, einen Verzicht ausgesprochen habe, rechtlich nicht gefolgt werden.

d) Einen von § 61 BinSchG abweichenden Handelsbrauch (vgl. Vortisch/Bemm, a.a.O., Rz. 27 zu § 26 BinSchG) hat die Klägerin nicht nachgewiesen:

Im übrigen würde es sich bei einem derartigen Handelsbrauch nicht um eine normative Rechtsgeltungsquelle handeln. Rechtliche Verbindlichkeit könnte ein solcher nur im Anwendungsbereich der §§ 157 BGB, 346 HGB nicht aus sich selbst heraus, sondern nur durch das -mit seiner Hilfe ausgelegte oder ergänzte- Rechtsgeschäft (hier: Frachtvertrag) erlangen (vgl. Canaris, Handelsrecht, 22. Aufl., S. 323).

Im Streitfall besteht ein derartiges Rechtsgeschäft (Frachtvertrag) zwar zwischen den Parteien, nicht aber auch zwischen der Klägerin und der Firma O AG als Absenderin. Da -unstreitig- der Beklagten zu 1) ein durchgehender Frachtbrief nicht ausgehändigt wurde, ist diese auch nicht in den Frachtvertrag der Hauptfrachtführerin (Klägerin) mit der Absenderin (Firma V-O AG) eingetreten (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., Rz. 3 f zu § 432 HGB; Dubischar in Münchener Kommentar zum HGB, Rz. 19 f zu § 432 HGB). Soweit deshalb über die Haftungsnorm des § 58 BinSchG hinaus Ansprüche der Klägerin aus abgeleitetem Recht der Absenderin (§ 823 f) in Betracht kommen (siehe hierzu unter 2.), kann sich somit ein bestehender Handelsbrauch von vornherein nicht auswirken.

Auch ein gesetzesderogierendes Gewohnheitsrecht hat die Klägerin weder dargelegt noch nachgewiesen.

Es kann deshalb dahinstehen, ob ein Gewohnheitsrechts contra legem überhaupt anzuerkennen ist (vgl. Neuhaus JuS 1996, L 41 - 48 m.w.N.).

e) Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin unbegründet, sämtliche von ihr mit der Klage geltend gemachten Folgeschäden seien erst nach der Empfangnahme der Ware durch die Empfängerin eingetreten, weshalb § 61 BinSchG von vornherein nicht eingreife:

Die Klägerin trägt selbst vor, daß die Folgeschäden eine Auswirkung der kontaminierten Ladung darstellten (vgl. Klagebegründung vom 22.02.1999, S. 5/6 und Berufungsbegründung vom 30.03.2000, S. 5 f). Die Folgeschäden haben also nach eigener Behauptung der Klägerin ihre Ursache in einer vor der Annahme entstandenen Beschädigung des Frachtguts. Die Beklagten bestreiten dies und machen geltend, daß die Folgeschäden erst später durch andere, von ihnen nicht zu vertretenden Umstände eingetreten seien. Damit ist der typische Schutzzweck des § 61 BinSchG berührt. Mit dieser Vorschrift soll nämlich gerade der Beweisnot, in die der Frachtführer geraten kann, wenn er nach Annahme der Güter mit weiteren Ersatzansprüche konfrontiert wird, begegnet werden (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 61 BinSchG; Goette, a.a.O., Rz. 6 zu § 61 BinSchG). Diese Frage hätte deshalb im gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungsverfahren vor der Annahme der Fracht geklärt werden müssen. Mit einer nachträglichen Prüfung dieser Frage kann die Beklagte zu 1) nicht mehr überzogen werden.

f) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß sich die Beklagte zu 1) zu Recht auf die Schutznorm des § 61 BinSchG beruft.

g) Damit sind sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem Frachtvertrag -sei es aus § 58 BinSchG, sei es aus positiver Vertragsverletzung- erloschen (vgl. vortisch/Bemm, a.a.O., Rz. 4 zu § 61 BinSchG; Goette, a.a.O., Rz. 17 zu § 61 BinSchG). Dies gilt auch für Ansprüche der Klägerin als Absenderin oder solche aus übergegangenem Recht der Firma VM-0fb AG (vgl. Vortisch/Bemm, a.a.O., Rz. 5).

Dieser Haftungsausschluß bezieht sich auch auf etwaige deliktische Ansprüche nach § 823 f BGB wegen Eigentumsverletzung am Frachtgut (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 61 BinSchG; Goette und Vortisch/Bemm, a.a.O.).

In gleicher Weise ist eine dingliche Haftung der Beklagten zu 1) aus §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BinSchG ausgeschlossen (vgl. hierzu: Fortisch/Bemm, a.a.O., Rz. 27 zu § 3 und Rz. 14 und 16 zu § 4 BinSchG.

i) Damit hat das Amtsgericht die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Folgeschäden zu Recht wegen der Ausschlubnorm des § 61 BinSchG als unbegründet abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist somit zurückzuweisen.

2. Haftung für die Minderung des Frachtguts:

a) Persönliche Haftung der Beklagten zu 1):

Insoweit ist die Berufung der Klägerin begründet. Die Beklagte zu 1) haftet persönlich und unbeschränkt für die durch die Havarie entstandene Minderung des Frachtgutes und die dadurch erforderlich gewordene Ersatzbeschaffung:

aa) Anspruchsgrundlage ist § 831 BGB:

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung im Frachtrecht sind neben den aus der Verletzung des Frachtvertrags hergeleiteten Schadensersatzansprüchen auch solche aus § 823 f BGB möglich (vgl. Koller, a.a.O., Rz. 39 zu § 425 HGB; Für das Schiffahrtsrecht: Vortisch/Bemm, a.a.O., Rz. 7 zu § 3 BinSchG).

Die Haftung des Frachtführers hieraus ist stets unbegrenzt (§ 249 f BGB) und wird durch die Haftungsbeschränkung aus § 430 HGB nicht berührt (vgl. BGHZ 46, 140; BB 77, 922; VersR 71, 756; Koller, a.a.O., Rz. 1 zu § 430 HGB; Canaris, a.a.O., S. 471).

bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 1) sind im Streitfall auch erfüllt:

Der Steuermann B4%» dem der Beklagte zu 2) unstreitig während der Havariefahrt des Ruder überließ, war ebenso wie der Beklagte zu 2) Angestellter der Beklagten zu 1) (vgl. Protokoll des Senats vom 15.06.2000, S. 2 Bl. 123 d.A.). Da der Beklagte zu 2) als Schiffsführer kraft seiner Leitungs- und Befehlsgewalt auf dem. Binnenschiff berechtigt war, dem Steuermann B das Ruder zu überlassen, und die anschließende Fahrt auch zu den Dienstaufgaben gehörte, die der Steuermann für die Beklagte zu 1) übernommen hatte, handelte letzterer als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1).

Dieser hat auch unstreitig den entstandenen Schaden bei Ausführung und nicht nur bei Gelegenheit der übertragenen Verrichtung verursacht (vgl. hierzu Kötz, Deliktsrecht, 7. Aufl., Rz. 275).

Er hat den Schaden auch widerrechtlich herbeigeführt, da hierfür nach herrschender Meinung genügt, daß das Verhalten des Verrichtungsgehilfen in adäquater Weise für den Schadenserfolg ursächlich geworden ist (vgl. Kötz, a.a.O., Rz. 278).

Die Beklagte zu 1) als Geschäftsherrin hat auch den ihr obliegenden "dezentralisierten Entlastungsbeweise nicht geführt, daß sie ihren höheren Angestellten (Beklagter zu 2) als Schiffsführer) ordentlich ausgewählt, überwacht und angeleitet hat (vgl. Kötz, a.a.O., Rz. 282 und 284).

Ferner hat die Beklagte zu 1) nicht nachgewiesen, daß sich ihr Verrichtungsgehilfe "verkehrsrichtig" verhalten hat (BGHZ 24, 21) oder daß zumindest der Schaden selbst dann entstanden wäre, wenn sie bei der Auswahl und Überwachung ihres Gehilfen die gebotene Sorgfalt beachtet hätte (vgl. Kötz, a.a.O., Rz. 281 und 285).

cc) Damit sind im Streitfall sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsnorm des § 831 Abs. 1 BGB erfüllt.

dd) Insoweit vermag sich der Beklagte zu 1) nicht mit Erfolg auf die Schutzvorschrift des §§ 61 BinSchG zu berufen. Im Gegensatz zu dem mit der Klage geltend gemachten Folgeschäden stellt sich die Berufung des Beklagten zu 1) auf die Bestimmung des § 61 BinSchG hinsichtlich der zusätzlich geltend gemachten Ansprüche wegen Minderung des Ladungsgutes als unzulässige Rechtsübung dar:

Die Beklagte zu 1) nutzt insoweit in nicht zu billigender Weise lediglich eine formale Rechtsposition ohne schützenswertes Eigeninteresse aus. Sie verfolgt mit dem Einwand aus § 61 BinSchG ein Interesse, daß nicht mehr dem Schutzbereich dieser Norm zuzurechnen ist (vgl. hierzu Roth in Münchener Kommentar, 3. Aufl., Az. 447 und 450 zu § 242 BGB). Wie bereits ausgeführt, soll mit dieser Vorschrift der Beweisnot begegnet werden, in die der Frachtführer geraten kann, wenn er nach Annahme der Güter mit Ersatzansprüchen konfrontiert wird, die vor der Annahme während der Frachtbeförderung entstanden sein sollen. Eine derartige Beweisnot besteht jedoch dann nicht, wenn die durch die Klagepartei behauptete und der Anspruchsbegründung zugrunde gelegte Minderung des Frachtsgutes und die beförderungsbedingte Ursache unstreitig sind.

So liegt es aber im Streitfall. Unstreitig ist durch die Havarie der MS "St. E" zumindest die im Schätzgutachten L festgestellte Mindermenge von 6.371 Tonnen Heizöl verursacht worden. Nicht um diesen Umstand geht der Streit der Parteien, sondern allein um dessen rechtliche Würdigung. Damit wird der Schutzzweck des § 61 BinSchG nicht berührt, so daß sich die Berufung der Beklagten zu 1) hierauf als unzulässige Rechtsausübung darstellt.

dd) Hier ist auch allein die Klägerin -aus abgetretenem Recht- allein aktiv legitimiert:

Soweit es nämlich um Schadensersatzansprüche aus §§ 8231, 831 BGB wegen Beschädigung des Ladungsguts durch den Frachtführer geht, entsteht der Schadensersatzanspruch allein in der Person des Sacheigentümers (vgl. BGH MDR 80, 123; LM Nr. 1 zu § 61 BinSchG; Koller, a.a.O., Rz. 12 zu § 429 HGB). Auf § 435 HGB vermag der Ladungsempfänger insoweit eine eigene Aktivlegitimation nicht zu stützen, da diese Vorschrift lediglich die Rechte aus dem Frachtvertrag umfaßt (vgl. Koller, a.a.O., Rz. 3 zu § 435 HGB).

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß auch nach dieser Bestimmung der Ladungsempfänger eigene Ansprüche nur gegen den Hauptfrachtführer (Klägerin) nicht aber gegen den Unterfrachtführer (Beklagte zu 1)) geltend machen kann (vgl. BGH NJW-RR 90, 1316; Koller, a.a.O., Rz. 3 und 5 zu § 435 BGB).

ee) Von diesem Schadensersatzanspruch hat sich die Beklagte zu 1) nicht wirksam freigezeichnet:

Sie hat die Voraussetzungen dafür weder ausreichend dargelegt noch nachgewiesen. Die Transportbedingungen, die eine derartige Klausel enthalten sollen, wurden nicht vorgelegt. Ihr Inhalt ist deshalb für den Senat nicht nachprüfbar.

Ferner hat die Beklagte zu 1) nicht substantiiert vorgetragen und nachgewiesen, ob und in welcher weise die Transportbedingungen Inhalt des Frachtvertrags wurden (vgl. hierzu Vortisch/Bemm, a.a.O., Rz. 14 zu § 58 BinSchG).

ff) Der zunächst in der Person der Absenderin (Firma V-O AG) entstandene Schadensersatzanspruch aus § 831 BGB ist durch Abtretung (§ 398 BGB) auf die Beklagte zu 1) übergegangen:

Unstreitig hat die Beklagte zu 1) die Schadensersatzansprüche der Absenderin wegen Minderung und Beschädigung des Ladungsgutes dieser gegenüber erfüllt. Hierzu war sie gemäß §§ 255, 273 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung der der Absenderin gegenüber der Beklagten zu 1) zustehenden Ansprüche aus § 831 BGB verpflichtet (vgl. Staudinger/Selb, 13. Aufl., Rz. 18 zu § 255 BGB). Nach Treu und Glauben ist deshalb davon auszugehen, daß die Absenderin (Firma VO AG) mit der Entgegennahme der Schadensersatzleistung ihre Ansprüche aus § 831 BGB gegenüber der Beklagten zu 1) an die Klägerin stillschweigend abgetreten hat.

gg) Damit ergibt sich im Hinblick auf die -wie ausgeführt- unbeschränkte persönliche Haftung der Beklag- ten zu 1) folgende Schadensabrechnung:

aaa) Kosten der Ersatzlieferung ex miro: DM 5.931,09.

Dieser Schaden ist unstreitig, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte zu 1) hat bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung lediglich eingewendet, daß die Kosten dieser Ersatzbeschaffung aus Rechtsgründen nicht erstattungsfähig sei (vgl. Klageerwiderung vom 17.03.1999, S. 5, Bl. 40 d.A.). Daß diese Kosten tatsächlich entstanden sind und auch voll umfänglich schadensursächlich waren, hat die Beklagte zu 1) zunächst nicht bestritten. Ein derartiges Bestreiten erfolgte erstmals in der Berufungsinstanz im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.06.2000 (S. 2, Bl. 126 d.A.). Dieses Bestreiten ist für die Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen, § 296 a ZPO.

bbb) Sachverständigenkosten L: DM 1.687,00.

Auch diese Kosten, die nach Grund und Höhe nicht bestritten sind, sind erstattungsfähig. Es handelt sich um Kosten, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. Palandt/Heinrichs, 59. Aufl., Rz. 22 zu § 249 BGB m.w.N.).

Unerheblich ist, daß die Absenderin als ursprünglich Anspruchsberechtigte kein Feststellungsverfahren gemäß § 61 BinSchG eingeleitet hat. Hierzu war sie allenfalls berechtigt, nicht aber verpflichtet (Vortisch/Bemm, a.a.O., Rz. 15 zu § 61 BinSchG; Goette, a.a.O., Rz. 10 zu § 61 BinSchG).

Ebenso ist ohne Belang, daß die Beklagte zu 1) -wie ausgeführt- nur teilweise ersatzpflichtig ist (nämlich hinsichtlich der Minderung des Frachtguts). Dies ist im Rahmen des § 249 BGB ebenso unerheblich wie im Fall des § 61 Abs. 3 BinSchG (vgl. hierzu Goette, a.a.O., Rz. 18 zu § 61 BinSchG).

ccc) Insgesamt steht somit der Klägerin aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten zu 1) in der Hauptsache ein Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 7.618,09 zu.

ddd) Hieraus schuldet die Beklagte zu 1) ferner gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit (25.02.1999).

b) Dingliche Haftung der Beklagten zu 1):

Eine derartige Haftung besteht im Streitfall nicht:

aa) Zwar kommt eine derartige Haftung der Beklagten zu 1) gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BinSchG in Betracht (vgl. Vortisch/Bemm, Rz. 27 zu § 3 BinSchG und Rz. 14 und 16 zu § 4 BinSchG).

bb) Die beweispflichtige Klägerin hat jedoch ein schadensursächliches Verschulden der Besatzungsmitglieder des Schiffes nicht nachgewiesen (vgl. hierzu: Vortisch/Bemm, a.a.O., Rz. 35 zu § 3 BinSchG).

Auch kann sie sich nicht zur Beweiserleichterung auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen. Nicht jede Grundberührung eines Schiffes ist typischerweise auf ein nautisches Verschulden der Schiffsbesatzung zurückzuführen. In Betracht kommen insoweit auch nicht einsehbare Hindernisse in der Fahrrinne, mit denen die Schiffsbesatzung nicht rechnen mußte. Mangels Vorliegens eines typischen Geschehensablaufs entfällt somit die Grundlage für die Führung eines Anscheinsbeweises.

cc) Damit entfällt eine dingliche Haftung der Beklagten zu 1) mit der Folge, daß die Berufung der Klägerin auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen ist.

B. Haftung des Beklagten zu 2):

1. Haftung für Folgeschäden:

Auch insoweit ist die Berufung der Klägerin unbegründet, weil sich auch der Beklagte zu 2) auf die Haftungsbeschränkung des § 61 BinSchG berufen kann:

Im Transportrecht ist anerkannt, daß vertragliche und gesetzliche Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Leute des Frachtführers, Spediteurs oder Unterfrachtführers wirken (vgl. Koller, a.a.O., Rz. 10 zu § 29 KVO; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rz. 59 zu § 276 BGB; BGHZ 130, 223). Der Senat tritt deshalb der Auffassung von Vortisch/Bemm, a.a.O., Rz. 15 zu § 61 BinSchG) bei, daß die Haftungsbeschränkung aus § 61 BinSchG auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Frachtführers wirkt.

Aus diesem Grunde ist die Haftung des Beklagten zu 2) -ebenso wie die der Beklagten zu 1)- für die geltend gemachten Folgeschäden aus der behaupteten Kontaminierung des Frachtgutes ausgeschlossen.

Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin in diesem Punkt.

2. Persönliche Haftung für die Minderung des Frachtgutes:

In diesem Punkt haftet der Beklagte zu 2) -wie die Beklagte zu 1)- gemäß § 831 BGB auf Schadensersatz in Höhe von DM 7.618,04 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit:

a) Gemäß § 831 Abs. 2 BGB haftet der Beklagte zu 2) dem Grunde nach, weil er als verantwortlicher Schiffsführer die Leitung und Beaufsichtigung der übrigen Schiffsmannschaft übernommen hat.

b) Ebensowenig wie die Beklagte zu 1) hat der Beklagte zu 2) den geforderten Entlastungsbeweis geführt.

c) Die Haftung des Beklagten zu 2) ist auch hier unbeschränkt und wird durch die Haftungsbegrenzung aus § 430 HGB nicht berührt.

d) Ebensowenig wie die Beklagte zu 1), kann sich die Beklagte zu 2) hier auf § 61 BinSchG berufen (siehe oben A 2 a), dd).

e) Für die Höhe der geschuldeten Schadensersatzleistung kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

f) Gemäß § 830 Abs. 1 BGB haftet der Beklagte zu 2) neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner.

3. Dingliche Haftung:

Eine dingliche Haftung des Beklagten zu 2) entfällt, weil das Binnenschiffahrtsgesetz eine dingliche Haftung für die Schiffsführer nicht vorsieht (vgl. vortisch/Bemm, a.a.O., Rz. 18 zu § 7 BinSchG). Sie wird -bei richtiger Auslegung des Klageantrages- offensichtlich auch nicht begehrt.

C. Zusammenfassend ist somit festzuhalten:

Die beiden Beklagten haften der Klägerin aus §§ 831, 830 Abs. 1, 249 f BGB als Gesamtschuldner persönlich in Höhe von DM 7.618,0.0 nebst 4 % Zinsen seit 25.02.1999.

Insoweit ist das Ersturteil auf die Berufung der Klägerin abzuändern und die Beklagten sind antragsgemäß zu verurteilen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin ist als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Kosten: §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

V.

Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück