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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 19.09.2005
Aktenzeichen: 8 U 900/05
Rechtsgebiete: VVG, ZPO, EGZPO, BGB


Vorschriften:

VVG § 12 Abs. 3
VVG § 12 Abs. 3 S. 2
ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 540 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 8
BGB § 280
Eine Belehrung durch den Versicherer nach § 12 Abs. 3 VVG enthält keinen wirksamen Hinweis auf die mit dem Ablauf der Frist verbundene Rechtsfolge, wenn diese Belehrung im ersten Satz drucktechnisch durch Fettdruck hervorgehoben besagt:

"Gegen diesen Bescheid steht Ihnen innerhalb einer Frist von 6 Monaten, vom Tage der Zustellung dieses Einschreibens an gerechnet, das Recht der Klage zu."

Dies gilt auch dann, wenn der nachfolgende Satz wie folgt lautet:

"Ist der vermeintliche Anspruch auf die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht binnen der bezeichneten Frist gerichtlich geltend gemacht, so bleibt die Gesellschaft schon aus diesem Grund gemäß § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zu einer Leistung frei, worauf wir ausdrücklich hinweisen."


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

8 U 900/05

Verkündet am 19. September 2005

In Sachen

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Endmann, die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz und den Richter am Oberlandesgericht Sommerfeld aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.04.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig voll streckbar.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.917.73 EUR festgesetzt.

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Klägers, mit der dieser die Abänderung des Ersturteils und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 18.917,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz begehrt, hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Hinweispflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zu.

Zwar könnte grundsätzlich ein Anspruch auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB) gemäß § 280 BGB bestehen, da der Beklagte die Pflicht hatte, den Kläger auf die Einhaltung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG und das Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung hinzuweisen. Der Kläger war insoweit auch aufklärungsbedürftig, da er über keine besonderen persönlichen Fähigkeiten verfügte, die die Hinweispflicht entfallen lassen würden. Auch ein Versicherungsmakler, zu dessen Geschäft im Wesentlichen nur der Abschluss von Versicherungen gehört, muss auf die Gefahr des Anspruchsverlustes durch den Fristablauf deutlich hingewiesen werden. Spätestens nachdem die Versicherung dem Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2002 (Anlage K 7) mitteilte, dass ein Anspruch nach wie vor nicht anerkannt werde und eine Verlängerung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Betracht komme, hätte der Beklagte den Kläger ausdrücklich und klar darüber aufklären müssen, dass eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich ist. Der allgemeine Hinweis, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, genügt hier keinesfalls.

Jedoch war die Pflichtverletzung des Beklagten nicht kausal für einen Schaden beim Kläger.

Der Kläger hätte nämlich auch nach dem 20.10.2002 seine Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen können.

Das Schreiben der G L L AG vom 18.04.2002 (Anlage K 5) und die darin auf Seite 3 enthaltene Rechtsfolgenbelehrung waren nicht geeignet, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG wirksam in Gang zu setzen.

Die Versicherung schreibt:

"Gegen diesen Bescheid steht Ihnen innerhalb einer Frist von 6 Monaten, vom Tag der Zustellung dieses Einschreibens an gerechnet, das Recht der Klage zu. Ist der vermeintliche Anspruch auf die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht binnen der bezeichneten Frist gerichtlich geltend gemacht, so bleibt die Gesellschaft schon aus diesem Grund gemäß § 12 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von der Verpflichtung zu einer Leistung frei, worauf wir ausdrücklich hinweisen."

Indem zum einen im ersten Satz der Passus "innerhalb einer Frist von 6 Monaten" und das Wort "Klage" drucktechnisch durch Fettschreibung hervorgehoben werden und zum anderen im folgenden Satz auf die "bezeichnete Frist" - somit also auf den ersten Satz - Bezug genommen wird, erweckt dies beim Empfänger den Eindruck, er müsse, um seinen Anspruch zu erhalten, binnen 6 Monaten Klage erheben. So ist dies aber nicht zutreffend; denn jede Form der gerichtlichen Geltendmachung, also auch das Mahnverfahren und der Antrag auf Prozesskostenhilfe, sind geeignet, um dem Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung zu genügen.

Die Frist des § 12 Abs. 3 S. 2 VVG beginnt erst zu laufen, nachdem der Versicherer die Leistung unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat. An diese Rechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen. Trifft sie in einem wesentlichen Punkt nicht zu, so ist sie insgesamt unwirksam und kann die Frist nicht in Gang setzen (vgl. BGH VersR 2003, 489 bis 490; VersR 2001, 1497).

So liegt der Fall auch hier. Bestünde die Rechtsfolgenbelehrung beispielsweise in der Formulierung "Ist der Anspruch auf die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht binnen einer Frist von 6 Monaten vom Tag der Zustellung dieses Einschreibens an gerechnet gerichtlich geltend gemacht, so bleibt die Gesellschaft schon aus diesem Grund gemäß § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, worauf wir ausdrücklich hinweisen." so wäre die Rechtsfolgenbelehrung nicht zu beanstanden. Indem aber hier in dem vorhergehenden Satz von der Frist und dem Recht der Klage in unmittelbarem Zusammenhang und auch noch optisch besonders hervorgehoben die Rede ist, wird der unzutreffende Eindruck erweckt, es müsse Klage erhoben werden.

Da die Rechtsbelehrung in dem Schreiben der Versicherung vom 18.04.2002 mangelhaft war, wird die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Gang gesetzt mit dem Ergebnis, dass die Verwirkungsfolge nicht herbeigeführt wird (vgl. BGH VersR 2001, 1497 bis 1498).

Der Kläger hätte somit auch noch nach dem 20.10.2002 und auch bei Klageerhebung im Januar 2004 die Möglichkeit gehabt, seine Ansprüche der Versicherung gegenüber gerichtlich geltend zu machen. Die Pflichtverletzung des Beklagten kann daher nicht kausal für einen Schaden beim Kläger sein.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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