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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: 9 UF 225/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1615 l | |
BGB § 1605 |
9 UF 225/03
Nürnberg, den 10.4.2003
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
II. Der Geschäftswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 24.02.2002 geborenen Kindes das bei der Klägerin lebt. Diese macht im Wege der Stufenklage Unterhalt für sich geltend.
Mit Teilurteil vom 12.12.2002 hat das Familiengericht die Auskunftsklage abgewiesen, da der Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB sich nach der Lebensstellung der Mutter richte und keine Teilhabe an der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Kindsvaters bestehe.
Die Klägerin hat mit der Berufung ihren Auskunftsanspruch weiterverfolgt. Nach Auskunftserteilung haben die Parteien jedoch die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Danach sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da er unterlegen wäre.
Wie bereits im Prozeßkostenhilfebewilligungsbeschluß des Senats vom 20.02.2003 ausgeführt wurde, steht der Klägerin gemäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1605 BGB ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu.
Der Auskunftsanspruch bezweckt, dem Unterhaltsberechtigten wie dem Unterhaltsverpflichteten zur Vermeidung eines Rechtsstreits rechtzeitig Gewißheit über die gegenseitigen Einkunfts- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen, soweit dies zur Feststellung und richtigen Bemessung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (Palandt-Diederichsen, 62. Auflage, Rdn. 1 zu § 1605 BGB).
Ein Unterhaltsanspruch setzt Bedürftigkeit des Anspruchstellers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus (§§ 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1 BGB). Da sich der Bedarf der Klägerin nach ihrer Lebensstellung bemißt (§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB), sind für die Feststellung des Bedarfs der Klägerin die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten unerheblich. Sie bedarf jedoch der Auskunft, um sich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu vergewissern. Es wird deshalb allgemein ein Auskunftsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 1605 BGB zugebilligt (Diederichsen, a.a.O., Rdn. 14 zu § 1615 l BGB; Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Auflage, 6. Kapitel, Rdn. 507). Der Bundesgerichtshof geht ohne weiteres von einem Auskunftsanspruch der Mutter aus, wie sich aus seinem Urteil vom 21.01.1998 (FamRz 1998, Seite 541, hier Seite 544) ergibt. Der Senat schließt sich deshalb dieser Auffassung an.
Da nicht ersichtlich ist, daß aus sonstigen Gründen, etwa unbeschränkter Leistungsfähigkeit des Beklagten, ein Auskunftsanspruch ausscheidet, wäre die Berufung der Klägerin erfolgreich gewesen. Der Beklagte hat deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert war aus etwa 1/4 des von der Klägerin vorgestellten Jahresunterhalts von 650,-- EUR monatlich zu bemessen.
Ende der Entscheidung
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