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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: 9 W 1014/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 16 Abs. 2 |
9 W 1014/04
Nürnberg, den 30.03.2004
In Sachen
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 9. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) vom 01.03.2004 gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 10.02.2004, Az.: 2 O 674/03, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die gemäß § 25 Abs. 1 GKG zulässsige Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) ist unbegründet.
Zutreffend hat das Landgericht Ansbach den Streitwert für die Räumungsklage (Ziffer 1 des Klageantrags vom 02.09.2003) auf 248.904,-- Euro festgesetzt. Der Gesamtstreitwert beträgt somit - enstprechend der Festsetzung des Landgerichts vom 10.02.2004 - 271.695 Euro und ab 02.10.2003 271.215 Euro.
Der einjährige Nutzungswert nach § 16 Abs. 2 GKG ist nicht maßgebend. Unter § 16 Abs. 2 GKG fällt nicht die Räumungs- und Herausgabeklage der vom Kaufvertrag zurückgetretenen Verkäufer gegen die Käufer. Vielmehr bemißt sich der Streitwert in diesem Fall nach § 6 ZPO, wonach für die auf Besitzeinräumung gerichtete Klage der Verkehrswert des Grundstücks maßgebend ist; dieser konnte hier nach dem vereinbarten Kaufpreis festgesetzt werden.
Wie der BGH (NJW 1967, 1863) überzeugend ausgeführt hat, geht es bei der Klage auf Rückgabe eines Kaufgrundstücks darum, ob der Kaufvertragsverhältnis fortbesteht oder nicht. Streitkern ist damit der Kaufvertrag; der gleichzeitig mit ihm abgeschlossene Nutzungsvertrag ist nur ein Anhängsel zum Kaufvertrag und damit für den Streitwert nicht wesentlich.
Die Beschwerde, mit der die Festsetzung des Gesamtstreitwerts auf 35.511 Euro (Räumungsklage: 13.200,-- Euro, Forderungsklage: 22.311,-- Euro) bzw. nach der teilweisen Klagerücknahme um 480,-- Euro auf 35.031,-- Euro erstrebt wird, ist somit unbegründet .
II.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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