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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 18.07.2003
Aktenzeichen: 9 W 1706/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
Der ausdrücklichen Zustimmung oder der vorherigen Befragung eines Rechtsanwalts, ob er mit der Beiordnung im Prozeßkostenhilfeverfahren zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 3 ZPO einverstanden ist, bedarf es nicht, wenn das Beiordnungsgesuch nicht von der Partei, sondern vom auswärtigen Rechtsanwalt gestellt wird.
9 W 1706/03

Nürnberg, den 18.07.2003

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch den unterzeichneten Einzelrichter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des 14.04.2003 gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 26.03.2003, Az. 2 O 311/00, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts G gegen die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts ist unbegründet.

Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein auswärtiger Rechtsanwalt im Prozeßkostenhilfeverfahren nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine höheren Kosten als für einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt entstehen, insbesondere auch keine Reisekosten für den auswärtigen Rechtsanwalt.

Da § 126 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO die Erstattung von Reisekosten im Fall der Beiordnung eines beim Prozeßgerichts nicht zugelassenen Rechtsanwalts nicht ausschließt, ist die Einschränkung nach § 121 Abs. 3 ZPO regelmäßig in den Beiordnungsbeschluß aufzunehmen und ist dann für das Vergütungsverfahren bindend. Einer ausdrücklichen Zustimmung oder vorherigen Befragung des Rechtsanwalts, ob er mit dieser Einschränkung einverstanden ist, bedarf es nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (OLG Nürnberg, MDR 2001, 831; OLG Hamm, JVTDR 2001, 832; OLG Celle. MDR 2000, 1038; OLG Brandenburg, Jur. Büro 2000, 481) jedenfalls dann nicht, wenn das Beiordnungsgesuch nicht von der Partei selbst, sondern für diese vom auswärtigen Rechtsanwalt gestellt wird. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 121 Abs. 3 ZPO ist in diesem Fall nämlich davon auszugehen, daß die Beiordnung entsprechend der dem Rechtsanwalt bekannten gesetzlichen Einschränkung beantragt wird, andernfalls wäre sein Gesuch abzuweisen.

Im Beiordnungsantrag vom 29.08.2000 hat der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck gebracht, daß er mit dieser Einschränkung nicht einverstanden ist.

Die Beschwerde ist deshalb unbegründet. Die Staatskasse kann nicht wegen eines erst mit der Beschwerde erklärten Widerspruchs durch Streichen der Einschränkung in der Beiordnung mit den höheren Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts belastet werden.

Da es um die anwaltliche Vergütung geht, kann die Beschränkung auch nicht aus dem Grund entfallen, daß der Partei durch die Beiordnung fiktive Reisekosten zum Rechtsanwalt beim Prozeßgericht erspart worden sind. Auch ein Vergleich mit Kosten für einen Verkehrsanwalt ist nicht durchzuführen. Die Beiordnung eines solchen kommt nach § 121 Abs. 4 ZPO nur unter besonderen Umständen in Betracht, die angesichts der im wesentlichen gleichgelagerten Rechtsstreite beim Beklagten zu 4) nicht vorliegen.

Eine Kostenentscheidung ist auch im Beschwerdeverfahren nicht veranlaßt, § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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