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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: 9 W 2460/06
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 17 a
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d
ZPO § 281
Weder eine rügelose Einlassung des Beklagten noch der Erlass eines Teilanerkenntnisurteils stehen einer Rechtswegverweisung gemäß § 17 a GVG von den ordentlichen Gerichten an die Arbeitsgerichtsbarkeit entgegen.
9 W 2460/06

Nürnberg, den 11.12.2006

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 9. Zivilsenat, durch den unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 11.10.2006 (3 O 981/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1200,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn das Landgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit stellt gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen eigenen Rechtsweg dar (Zöller-Gummer, 26. Auflage, Rn 11 vor § 17 GVG), so dass bei Zuständigkeit der Arbeitsgerichte die Rechtswegverweisung gemäß § 17 a GVG stattfindet.

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d ArbGG gegeben.

Es handelt sich um einen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Klägerin war Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG, denn sie war zur Berufsausbildung bei der ... beschäftigt.

Arbeitgeberin der Klägerin ist zwar die genannte ... eine juristische Person. Dennoch ist in analoger Anwendung des § 2 Nr. 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Die für die juristische Person als Organ handelnde natürliche Person, der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH, steht nämlich dem Arbeitgeber gleich. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 24.06.1996 (Az. 5 AZB 35/95, veröffentlicht NJW 1996, 2885) entschieden und wie folgt begründet: "Es liegt eine ausfüllungsbedürftige und -fähige Lücke im Gesetz vor: Ist der vom Arbeitnehmer verklagte Arbeitgeber eine natürliche Person oder persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft so ist der Weg zu den Arbeitsgerichten schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG eröffnet. Ebenso ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nrn. 9 ArbGG aus unerlaubter Handlung vor den Gerichten für Arbeitssachen verklagt wird. Daher wäre es mit dem System des § 2 Abs. 1 ArbGG nicht vereinbar wenn eine als Organ für eine juristische Person handelnde natürliche Person nicht vor den Gerichten für Arbeitssachen verklagt werden dürfte, wenn der Arbeitnehmer gegen sie einen bürgerlichen Streit aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG führt. Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG zu schließen."

Es liegen keine Gründe vor, die der Rechtswegverweisung entgegenstehen.

Eine etwaige rügelose Einlassung des Beklagten kann die Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründen, denn eine Vereinbarung über den Rechtsweg ist unzulässig (Zöller-Vollkommer, 26. Auflage, Rn 3 zu § 38 ZPO). Deshalb kann auch durch rügelose Einlassung die Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründet werden (§ 40 Satz 2 ZPO).

Das Teilanerkenntnisurteil vom 12.09.2006 steht der Rechtswegverweisung ebenfalls nicht entgegen.

Das Gericht erster Instanz hat stets von Amts wegen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu beachten. Es hat deshalb so lange der Rechtsstreit nicht insgesamt erledigt ist, die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges gemäß § 17 a Abs. 2 GVG auszusprechen und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtweges zu verweisen. Das am 12.09.2006 ergangene und inzwischen rechtskräftige Teilanerkenntnisurteil hat den Rechtsstreit nur teilweise erledigt. Der noch anhängige Teil konnte deshalb verwiesen werden. Das ergangene Teilanerkenntnisurteil hat für das angewiesene Gericht dieselbe Wirkung wie ein eigenes (BGH NJW-RR 1992, 1091; Zöller-Greger, 26. Auflage, Rn 15 a zu § 281 ZPO). Dies hat der BGH (a.a.O) für eine Verweisung gemäß § 281 ZPO entschieden. Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Grundsätze auf die Rechtswegverweisung von den ordentlichen Gerichten zu den Arbeitsgerichten nicht anzuwenden, zumal im Urteilsverfahren der Arbeitsgerichte die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Amtsgerichten weitgehend entsprechend anwendbar sind ( § 46 Abs. 2 ArbGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO. Zu Grunde gelegt wurden die voraussichtlichen erstinstanzlichen Anwaltskosten der Klägerin (Zöller-Gummer, 26. Auflage, Rn 20 zu § 17 a GVG).

Ende der Entscheidung

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