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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 26.04.2004
Aktenzeichen: 9 WF 1213/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 124 Nr. 4
Nach Entziehung der Prozesskostenhilfe wegen Ratenrückstandes gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kommt eine Neubewilligung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Partei die nunmehr geltend gemachte Verschlechterung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits im Aufhebungs- bzw. Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können.
9 WF 1213/04

Nürnberg, den 26.04.2004

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 9. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumarkt i.d.Opf. vom 4. Februar 2004 (1 F 9/03, 1 F 693/03 und 1 F 694/03) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren, einschließlich Folgesachen elterliche Sorge und Versorgungsausgleich, mit Beschluss vom 17. März 2003 bewilligt und Ratenzahlungen ab 5. Mai 2003 in Höhe von monatlich 60,00 Euro angeordnet.

Da der Antragsgegner der Ratenzahlungspflicht nicht nachkam, hat das Familiengericht, nachdem er Gelegenheit zur Äußerung erhalten hatte, die Prozesskostenhilfe-Bewilligung mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 aufgehoben. Hiergegen hat der Antragsgegner kein Rechtsmittel eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 21. November 2003 des Rechtsanwalts B N , ließ der Antragsgegner erneut Prozesskostenhilfe beantragen, auch zusätzlich für ein Verfahren auf Umgangsregelung mit dem gemeinschaftlichen Sohn P . Der Antrag auf Regelung des Umgangs wurde mit Schriftsatz vom 1. März 2004 zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2004 hat das Familiengericht den erneuten Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Er ist der Auffassung, es sei erneut Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sich nach Fälligkeit der ersten Rate seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtert hätten und deshalb bereits die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss vom 22. Oktober 2003 nicht hätte erfolgen dürfen.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§127 Abs. 2 ZPO) des Antragsgegners ist unbegründet. Das Familiengericht hat eine erneute Prozesskostenhilfe-Bewilligung für das Scheidungsverfahren zu Recht abgelehnt.

Nach Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen Ratenrückstands gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kommt nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine erneute Prozesskostenhilfe-Bewilligung grundsätzlich nicht mehr in Betracht (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 617; Zöller-Philippi, 24. Aufl., Rdn. 26 zu § 124 ZPO; Musielack-Fischer, 3. Aufl., Rdn. 11 zu § 124 ZPO; MK-Wax, 2. Aufl., Rdn. 14 zu § 124 ZPO). Dies würde dem Sanktionscharakter des § 124 Nr. 4 ZPO zuwider laufen.

Teilweise stellt die Rechtsprechung einschränkend darauf ab, ob eine nachträgliche Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt (Köln, OLGR 2002, 330; OLG Bremen, FamRZ 2001, 1534; OLG Zweibrücken, RPfl. 2002, 526).

Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Der Antragsgegner kann sich nämlich nicht auf nachträglich eingetretene Verschlechterung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berufen. Sowohl die Geburt des Kindes J S am 7. Mai 2003 als auch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 23. September 2003 hätte der Antragsgegner bereits im Aufhebungsverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren gegen den Aufhebungsbeschluss vom 22. Oktober 2003 geltend machen können.

Wenn er die Aufhebungsentscheidung hingenommen hat und formell rechtskräftig werden ließ, scheidet jedenfalls eine erneute Prozesskostenhilfe-Bewilligung aus. Denn eine Neubewilligung käme einer Änderung der bestandskräftigen Aufhebungsentscheidung gleich, ohne dass dies durch eine nachträglich eingetretene Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragsgegners zu begründen wäre (vgl. OLG Köln, FamRZ 1998, 1524, OLG Zweibrücken a.a.O.). Hierfür fehlt - wie bei der wiederholten Beantragung von Prozesskostenhilfe, nachdem der Ablehnungsbeschluß unanfechtbar geworden ist (BGH Beschluß vo, 03.03.2004, IV ZB 43/03) - das Rechtsschutzbedürfnis.

Auch die beanstandete Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung kurz vor Instanzabschluss hätte ggf. im Beschwerdeverfahren gegen den Aufhebungsbeschluss geltend gemacht werden müssen.

Ob der Anwaltswechsel auf Seiten des Antragsgegners und die damit verbundenen zusätzlichen Kosten einer erneuten Prozesskostenhilfebewilligung entgegenstehen, kann dahin gestellt bleiben.

Hinsichtlich des Verfahrens wegen Umgangsregelung kommt eine Prozesskostenhilfe-Bewilligung bereits deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Antrag am 1. März 2004 zurückgenommen wurde und seitdem eine Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO nicht mehr vorliegt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).



Ende der Entscheidung

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