Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 05.01.2005
Aktenzeichen: 9 WF 4134/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 4
Im Verfahren über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Ratenrückstands gemäß § 124 Nr. 4 ZPO ist ein Hinweis der Partei auf eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage als Antrag auf Abänderung der Ratenzahlungsanordnung auszulegen. In diesem Falle muss vor Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die Bedürftigkeit der Partei erneut geprüft werden.

Dies gilt auch wenn die Partei erst im Beschwerdeverfahren gegen den Aufhebungsbeschluss auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage hinweist.

Ein Wegfall bzw. eine Ermäßigung der Raten kommt ab dem Zeitpunkt der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Partei in Betracht.


9 WF 4134/04

Nürnberg, den 05.01.2005

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 9. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch den unterzeichneten Einzelrichter folgenden

Beschluss:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weiden i.d.OPf. vom 28. Oktober 2004 (2 F 700/03) aufgehoben. Außerdem wird die mit Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 14. August 2003 angeordnete Ratenzahlung mit Wirkung ab 01.04.2004 aufgehoben.

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 14.08.2003 für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, ihm Rechtsanwalt H A W beigeordnet und Ratenzahlungen in Höhe von 30,00 Euro monatlich angeordnet.

Nachdem der Antragsgegner mit den Ratenzahlungen seit April 2004 im Rückstand geraten war, hat der Rechtspfleger - nach entsprechendem Hinweis - mit Beschluss vom 28.10.2004 die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, verbunden mit dem Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

II.

Auf die zulässige befristete Beschwerde sind der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weiden i.d.OPf. vom 28.10.2004 sowie die Ratenzahlungsanordnung gemäß Beschluss vom 14.08.2003 mit Wirkung ab 01.04.2004 aufzuheben.

In dem bei Ratenrückstand von Amts wegen einzuleitenden Aufhebungsverfahren muss berücksichtigt werden, dass ein Hinweis der Partei auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage als Abänderungsantrag auszulegen ist. Es muss daher vor einer Aufhebung die Hilfsbedürftigkeit der Partei erneut beurteilt und insbesondere überprüft werden, ob die im Bewilligungsbeschluss festgelegten Monatsraten aufzuheben oder zu ermäßigen sind (Zöller-Philippi, 25. Auflage, Rdnr. 19 a zu § 124 ZPO).

Da im Beschwerdeverfahren neuer Sachvortrag zulässig ist, gilt dies auch, wenn erstmals mit der Beschwerde auf die Vermögensverschlechterung der Partei hingewiesen wird (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Diese Prüfung führt zum Wegfall der Ratenzahlungspflicht des Antragsgegners mangels Leistungsfähigkeit.

Nach seinen Angaben war er bis 31.03.2004 selbständig tätig. Ab diesem Zeitpunkt hatte er zunächst kein Einkommen. Seit 17.11.2004 bezieht er Arbeitslosenhilfe in Höhe von 651,86 Euro monatlich (Bescheid der Arbeitsagentur W vom 23.11.2004). Auch der Bezug von Arbeitslosenhilfe führt nicht zur Ratenzahlungspflicht.

Nach Abzug von Wohnkosten 205,00 Euro Parteifreibetrag 364,00 Euro Unterhaltslasten 76,44 Euro insgesamt 645,44 Euro verbleiben 6,42 Euro

Die Ratenzahlungsanordnung gemäß Beschluss vom 14.08.2003 ist daher aufzuheben mit Wirkung ab Eintritt der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners (Philippi a. a. O. Rdnr. 32 zu § 120 ZPO), somit ab 01.04.2004.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück