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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: 9 WF 4322/04
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 33
BGB § 1684
Die richterliche Billigung einer Umgangsvereinbarung, die Voraussetzung für ihre Vollstreckbarkeit nach § 33 FGG ist, kann in der Feststellung des Familiengerichts über das Zustandekommen eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO liegen.
9 WF 4322/04

Nürnberg, den 11.01.2005

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 9. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20.12.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. vom 06.12.2004, Az.: 2 F 748/04, wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Androhung von Zwangsgeld und Zwangshaft gemäß § 33 FGG zur Durchsetzung der Umgangsregelung ist gemäß §§ 19 ff. FGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Grundsätzlich setzt die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung des Umgangsrechts zwar eine gerichtliche Entscheidung voraus. Auch ein gerichtlicher Vergleich über das Umgangsrecht, wie er hier in Form des Vergleichs vom 02.11.2004 vorliegt, ist aber zur Vollstreckung nach § 33 FGG geeignet, weil ihn das Amtsgericht Weiden i. d. OPf. durch eine eigene Entscheidung vom 02.11.2004 in Form der Bestätigung nach § 278 Abs. 6 ZPO gebilligt und ihm damit den Charakter einer gerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 33 FGG verliehen hat. Eine bestimmte Form über die Billigung ist nicht vorgesehen. Es reicht jede gerichtliche Äußerung dafür aus, die hinreichend deutlich macht, dass die Einigung der Eltern über das Umgangsrecht vom Gericht getragen wird. Diese Billigung des Gerichts liegt hier im Beschluss vom 02.11.2004.

In dem Vergleich einigten sich die Parteien, dass dem Antragsteller und Vater der drei Kinder ein 14-tägiges Umgangsrecht zu bestimmten Zeiten zusteht. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, die Kinder pünktlich zur Abholung bereitzuhalten und herauszugeben. Sie verpflichtete sich außerdem, erzieherisch auf die Kinder einzuwirken- und diesen unmissverständlich zu verstehen zu geben, dass sie den Umgang befürwortet, um Loyalitätskonflikte mit den Kindern zu vermeiden, bzw. zu beenden. An der Vollstreckbarkeit der Umgangsvereinbarung besteht kein Zweifel.

Die Androhung von Zwangsgeld und Zwangshaft nach § 33 FGG kann bereits erfolgen, wenn noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betroffene der Vereinbarung keine Folge leistet. Sie setzt auch nicht voraus, dass Verstöße gegen die Vereinbarung zu besorgen sind. Der Feststellung einer objektiv vorliegenden und schuldhaft geschehenen Zuwiderhandlung der Betroffenen gegen den gerichtlich bestätigten Vergleich bedarf es erst zur Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft. Im Rahmen der Beschwerde ist deshalb nicht zu prüfen, ob der Vortrag des Antragstellers zutrifft, dass der Umgangstermin am 05.11.2004 aus Gründen gescheitert ist, die als schuldhafte Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin gegen die Umgangsvereinbarung zu werten sind, oder der Vortrag der Beschwerdeführerin, dass es sich um Reaktionen der Kinder gehandelt habe, die letztlich auch auf dem Verhalten des Antragstellers beruhten und als nicht vermeidbare Schwierigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts zu werten seien.

II.

Da das Rechtsmittel der Antragsgegnerin unbegründet ist, sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

III.

Der Beschwerdewert beträgt nach § 131 Abs. 2 i. V. m. § 30 Absatz 2 KostO 3.000,00 Euro.

Ende der Entscheidung

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