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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: OLG Ausl. 13/02
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 15
IRG § 34
Bei bloßer Weigerung eines Verfolgten, sich einem Strafverfahren im Ausland - hier Österreich - zu stellen, ist § 34 IRG lex specialis gegenüber § 15 IRG.
OLG Ausl. 13/02

Nürnberg, den 27. Feb. 2002

In der Auslieferungssache

zur Zeit in dieser Sache in Haft in der Justizvollzugsanstalt in N

wegen Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Österreich zur Strafverfolgung wegen eines Vergehens nach dem Kriegsmaterialgesetz und Waffengesetz;

hier: Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft,

erläßt der Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Nürnberg auf Erlaß eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehles wird abgelehnt.

Gründe:

Die österreichischen Behörden haben mittels Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) um vorläufige Festnahme des Verfolgten zwecks Auslieferung nach Österreich gebeten. Laut Ersuchen liegt gegen den Verfolgten ein Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen G vom 07.02.2002 - Az. 9 HV 1021/01 - vor, wonach der Verfolgte dringend verdächtig ist, am 20.05.2001 unerlaubt eine Maschinenpistole Marke "Scorpio" samt Magazin und 10 Stück Patronen von Slowenien nach Österreich eingeführt und dieses Kriegsmaterial mit seinem PKW von Spielfeld kommend auf der A 9 bis in das Gebiet von Seiersberg transportiert zu haben. Aus den weiteren vom Landesgericht für Strafsachen G übermittelten Unterlagen ergibt sich, daß die Staatsanwaltschaft G am 21.05.2001 nach Vernehmung des geständigen Verfolgten durch die Bundesgendarmerie-Grenzkontrollstelle Spielfeld, bei der er die Anschrift seiner Wohnung und seines Geschäftslokals in angegeben hatte, die Anzeigeerstattung gegen den Verfolgten wegen Verdachts des Vergehens nach dem Kriegsmaterialgesetz auf freiem Fuß angeordnet hat. Nach dem Ersuchen des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25.02.2002 ist in dem Haftbefehl der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 175 Abs. 1 Ziffer 2 der österreichischen Strafprozeßordnung bejaht worden, da aufgrund des Verhaltens des Verfolgten - der Genannte leistete der Vorladung zur Hauptverhandlung für den 27.08.2001 keine Folge, behob keine Ladungen, weigerte sich auch vor dem Rechtshilfegericht in Deutschland zum Zwecke der Einvernahme zu erscheinen - zu befürchten ist, er werde sich in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens weiterhin der Strafverfolgung durch Flucht entziehen.

Aufgrund dieses Ersuchens wurde der Verfolgte am 20.02.2002 in seiner Gaststätte, vorläufig festgenommen und am nächsten Tag dem Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Nürnberg vorgeführt, der nach Anhörung des Verfolgten gemäß § 22 IRG die Festhaltung des Verfolgten bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts angeordnet hat. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Verfolgte die Tat - erneut - eingeräumt und sich mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Nürnberg beantragt, die vorläufige Auslieferungshaft gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 IRG anzuordnen.

Die Auslieferung richtet sich im vorliegenden Fall nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (EuAlÜbk) und nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜG), weil sowohl Österreich als auch Deutschland Vertragspartner dieser beiden Abkommen sind. Das Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferung ist zwar nach Art. 16 EuAlÜbk i.V.m. Art. 64 und 95 StÜ zulässig.

Dem Ersuchen kann jedoch deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG nicht besteht, der Voraussetzung für den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl nach § 16 Abs. 1 EuAlÜbk, bzw. § 16 Abs. 1 Nr. 1 IRG ist (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 16 IRG Rn 12, 17). Allein die Tatsache, daß der Verfolgte sich bisher geweigert hat, an einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen in G teilzunehmen und vor dem darum ersuchten Amtsgericht Nürnberg zur Vernehmung zu erscheinen, rechtfertigt nicht die Annahme, daß er sich einem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen wird. In Kenntnis des beim Landesgericht G anhängigen Strafverfahrens hat er sich auch nach dem Vernehmungsversuch durch das Amtsgericht Nürnberg weiter unter der Anschrift aufgehalten, die er bereits bei seiner Vernehmung am 21.05.2001 angegeben hat. Bei reinen "Verweigerungsfällen" ist deshalb auch § 34 IRG lex spezialis zu § 15 Abs. 1 IRG (Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 15, Rn 19; § 34 Rn 1). Die vorläufige Auslieferungshaft kann deshalb nicht angeordnet werden, so daß der Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Nürnberg zurückzuweisen ist. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob das "Übereinkommen aufgrund von Art. K. 3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 30.03.1995", dem aufgrund Bundesgesetzes zugestimmt worden ist, bei Zustimmung eines Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung aufgrund dieses Übereinkommens überhaupt den Erlaß eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehles durch das Oberlandesgericht erfordert.

Ende der Entscheidung

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