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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: Ws 1100/02
Rechtsgebiete: BayStrUBG


Vorschriften:

BayStrUBG Art. 1 I
Über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung muß rechtskräftig vor der Entlassung des Betroffenen aus Strafhaft entschieden werden (im Anschluß an OLG Karlsruhe NStZ 2002, 503; a.A. OLG Bamberg NStZ 2002, 502 und OLG Naumburg NJW 2002, 2573; 2577).
Ws 1100/02 StA Passau 208 VRs 9562/93

Nürnberg, den 11. September 2002

In der Unterbringungssache nach dem BayStrUBG

hier: sofortige Beschwerde der Justizvollzugsanstalt

gegen die Ablehnung der Unterbringung gemäß Art. 1 BayStrUBG,

erläßt der Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten. Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Justizvollzugsanstalt gegen den Beschluß der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts mit dem Sitz in vom 20.08.2002 wird für erledigt erklärt.

Gründe:

Mit Beschluß vom 20.08.2002 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts mit dem Sitz in den Antrag der Justizvollzugsanstalt vom 14.03.2002, den Betroffenen gemäß dem BayStrUBG unterzubringen, als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat die Justizvollzugsanstalt mit dem bei der Strafvollstreckungskammer am 21.08.2002 eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums sofortige Beschwerde eingelegt und diese zusätzlich mit weiterem Schreiben vom 26.08.2002 begründet. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Nürnberg hat einen Vorlagebericht vom 27.08.2002 verfaßt, der beim Oberlandesgericht Nürnberg am 28.08.2002 eingegangen ist und in dem beantragt wird, auf die sofortige Beschwerde der Justizvollzugsanstalt den Beschluß der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in vom 20.08.2002 aufzuheben und den Verurteilten gemäß Art. 1 BayStrUBG unterzubringen. Die Justizvollzugsanstalt hat am 29.08.2002 mitgeteilt, daß der Betroffene am 30.08.2002 nach Verbüßung seiner Strafhaft entlassen werde. Der Senat hat dem Verteidiger des Betroffenen am 29.08.2002 die Rechtsmittelschrift und die weitere Begründung der Justizvollzugsanstalt sowie des Antrags der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Nürnberg vom 27.08.2002 zur Kenntnis mit Frist zur Stellungnahme von einer Woche gegeben.

Die bei der Einlegung zulässige sofortige Beschwerde der Justizvollzugsanstalt (Art. 3 Abs. 4 BayStrUBG) ist durch die Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft am 30.08.2002 gegenstandslos geworden und deshalb durch Beschluß für erledigt zu erklären (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, vor § 296; Rn. 17 m.w.N.). Art. 1 Abs. 1 BayStrUBG setzt für die Anordnung der Unterbringung eines Strafgefangenen in einer Justizvollzugsanstalt voraus, daß der Strafgefangene zeitige Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Anordnung verbüßt. Nicht - mehr - inhaftierte Straftäter können nach dem eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Wortlaut der Vorschrift nicht erfaßt werden. Verfassungsrechtlich ist es daher geboten, daß das Verfahren vor dem geplanten Entlassungszeitpunkt vollständig bis zur Rechtskraft durchgeführt ist (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12.06.2002 - 3 Ws 127/02 - StrUBG-BW; Beschluß des Senats vom 02.05.2002 - Ws 524/02 - für die Ablehnung eines Sicherungshaftbefehls; a.A. OLG Bamberg, Beschluß vom 03.05.2002 - Ws 234/02 - und vom 03.06.2002 - Ws 259/02 -; OLG Naumburg, Beschluß vom 23.04.2002 - 1 Ws 120/02 - zu § 1 Abs. 1 UBG-SA).

Die Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der abgelehnten Unterbringung des Betroffenen ist grundsätzlich unzulässig (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 296; Rn. 18 a m.w.N.). Es bedurfte deshalb keines Hinweises des Senats an die Justizvollzugsanstalt, daß das auf Anordnung der Unterbringung gerichtete Rechtsmittel gegenstandslos ist und damit für erledigt erklärt werden muß.

Ende der Entscheidung

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