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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: Ws 1131/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 454 I 3
StGB § 57 I
Der Verurteilte ist über den Anhörungstermin so rechtzeitig zu benachrichtigen, daß er sich hierauf vorbereiten und einen Verteidiger ggf. hinzuziehen kann.
Ws 1131/02 952 Js 162241/00 StA Nbg.-Fth.

Nürnberg den 19. September 2002

In der Strafvollstreckungssache

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung;

hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Versagung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung,

erläßt der Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 07.08.2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 07.08.2002 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der Vollstreckung des letzten Strafdrittels zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts vom 10.07.2001 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts vom 14.03.2001 abgelehnt und eine Antragssperre bis zum Strafende angeordnet. Zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in 6 Fällen werden am 03.10.2002 verbüßt sein. Das Strafende ist für 03.02.2003 vorgemerkt.

Gegen den ihm am 12.08.2002 zugestellten Beschluß hat der Verurteilte mit dem beim Landgericht am 15.08.2002 eingegangenen Schreiben vom 13.08.2002 sofortige Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs eingelegt. Er sei erst am Morgen des 06.08.2002 von der JVA davon informiert worden, daß die Strafvollstreckungskammer für 08.00 Uhr - richtig: 08.15 Uhr - Termin zur Anhörung bestimmt habe. Der Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer habe in dem Anhörungstermin trotz seiner Bitte die Stellungnahme der JVA vom 19.07.2002 und den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht vorgelesen, bzw. diese ihm ausgehändigt, sondern darauf verwiesen, daß diese gegen seine bedingte Entlassung seien.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen, weil das berechtigte Schutzbedürfnis der Allgemeinheit einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstehe. Die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes ließen trotz seines beanstandungsfreien Verhaltens im Vollzug eine straffreie Lebensführung nicht erwarten. Bereits fünfmal mußte eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden.

Auf Anfrage des Senats hat der Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer erklärt, daß er den Verurteilten nicht über die Anberaumung des Anhörungstermines benachrichtigt habe und keine Stellungnahme dazu abgeben könne, wann dies geschehen sei.

II.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig (§§ 454 Abs. 3 Satz 1; 306; 311 StPO). Sie hat auch zunächst sachlich Erfolg.

Die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten im Aussetzungsverfahren nach § 57 Abs. X StGB dient der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs und der Sachverhaltsermittlung (KK-Fischer; StPO, 4. Aufl.; § 454, Rn 18 m.w.N.; KMR-Stöckel, StPO, § 454 Rn 47 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 454 Rn 16 m.w.N.). Dem Verurteilten nachteilige Stellungnahmen der JVA und der Staatsanwaltschaft sind ihm vollständig, d.h. zwar nicht notwendig wörtlich, aber auch nicht nur im wesentlichen Inhalt spätestens bei der mündlichen Anhörung bekanntzugeben, es sei denn daß andernfalls bei Nichtaussetzung die Vollzugsziele ernsthaft gefährdet würden (KMR-Stöckel, a.a.O., § 454 Rn 49; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rn 18). Da der Verurteilte Gelegenheit haben muß, sich auf den Anhörungstermin vorzubereiten und ggfs. sich mit einem Verteidiger zu beraten oder diesen zur Anhörung hinzuziehen, genügt der Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nur dann, wenn er den Verurteilten unter Einhaltung einer für die Sache angemessenen Frist den Anhörungstermin mitteilt. Eine - förmliche - Ladung ist nach dem Gesetz nicht vorgeschrieben und auch nicht aus sonstigen Gründen notwendig (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; § 454 Rn 34; a.A. KMR-Stöckel, a.a.O., § 454, Rn 48; für das Aussetzungsverfahren nach § 57 a StGB: OLG Karlsruhe, NstE Nr. 14 zu § 454 StPO). Ob und in welchen Fällen die Strafvollstreckungskammer statt einer formlosen Mitteilung des Anhörungstermins eine Ladung des Verurteilten für zweckmäßig hält, muß ebenso ihrer Entscheidung überlassen bleiben wie die Beurteilung der Frage, in welchem Einzelfall die nachteilige Stellungnahme der JVA und der Staatsanwaltschaft dem Verurteilten bereits mit der Terminsmitteilung übermittelt werden sollte.

Nach der Verfügung des Einzelrichters der Strafvollstreckungskammer vom 01.08.2002 ist der auf 06.08.2002, 08.15 Uhr, bestimmte Anhörungstermin nur der JVA mitgeteilt worden. Nach der Stellungnahme des Einzelrichters der Strafvollstreckungskammer hat er nicht veranlaßt, daß die JVA den Anhörungstermin dem Verurteilten so rechtzeitig bekannt gibt, daß er sich darauf sachgerecht in vorerwähnter Weise einstellen konnte. Davon kann auch dann nicht abgesehen werden, wenn der Verurteilte einen Aussetzungsantrag, wie von der Strafvollstreckungskammer fälschlicherweise angenommen, gestellt und nicht nur seine Einwilligung mit einer Strafrestaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erklärt hat, wie dies der Verurteilte gegenüber der JVA am 04.07.2002 getan hat. In beiden Fällen kann nicht von der rechtzeitigen Terminsnachricht an den Verurteilten abgesehen werden. Demgegenüber bedarf es grundsätzlich keiner Benachrichtigung eines Verteidigers von dem Anhörungstermin, sondern dies ist Sache des Verurteilten (Beschluß des Senats vom 06.02.2002 - Ws 120, 121/02; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 454 Rn 35 f m.w.N.).

Da die mündliche Anhörung des Verurteilten wiederholt werden muß, ist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. auch Beschluß des Senats vom 22.02.2001 - Ws 197/091).

Ende der Entscheidung

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