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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: Ws 167/03
Rechtsgebiete: BayStrUBG


Vorschriften:

BayStrUBG Art. 1 Abs. 1
BayStrUBG Art. 4 Abs. 2
1. Die Gutachten zweier Sachverständiger sind unabhängig voneinander zu erholen; der Gutachtensauftrag bedarf bezogen auf die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 BayStrUBG konkreter Fassung.

2. Keine Unterbringungsanordnung nach Art. 1 Abs. 1 BayStrUBG bei seit Verurteilung unverändert fortbestehender hoher Gefährlichkeit des Straftäters.


Ws 167/03

Nürnberg, den 11. Feb. 2003

In der Unterbringungssache

nach dem BayStrUBG

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.;

hier: Sofortige Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Anordnung der unbefristeten Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt nach dem BayStrUBG,

erläßt der Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.01.2003 aufgehoben.

II. Der Antrag der Justizvollzugsanstalt vom 02.08.2002, den Strafgefangenen gemäß dem Bayerischen Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern nach Verbüßung der Strafe in einer Justizvollzugsanstalt unterzubringen, wird abgelehnt.

III. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgeführenfrei.

Die Staatskasse hat die dem Strafgefangenen im Antrags- und Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

I.

Wurde mit seit 11.06.1997 rechtskräftigem Urteil der 13. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.06.1997 - 13 KLs 952 Js 164523/96 - wegen einer am 11.09.1996 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr, einer am 24.09.1996 gegen 23.00 Uhr begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung und einer nur wenige Minuten danach begangenen gefährlichen Körperverletzung mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder eine solche in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat die Strafkammer nicht angeordnet und hierzu u.a. ausgeführt:

"Der Angeklagte erfüllt zwar grundsätzlich die Voraussetzungen des § 64 StGB. Er hat den Hang, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen und wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten aufgrund dieses Hanges begehen. ... Eine Unterbringung nach § 64 StGB ist dennoch ausgeschlossen, weil die Therapie von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 64 Abs. 2 StGB). Der durch seine tägliche Arbeit mit Alkoholikern in einer Entziehungsanstalt mit der Problematik bestens vertraute Sachverständige hat angegeben, in seiner langjährigen beruflichen Praxis noch nie einen Fall gesehen zu haben, bei dem so wenig Ansatzpunkte für eine Therapie bestanden hätten, wie beim Angeklagten ... Eine Unterbringung nach § 63 StGB ist deshalb nicht auszusprechen, weil der Angeklagte neben seiner Alkoholsucht an keiner von § 63 StGB erfaßten Krankheit leidet.

Der Gutachter beschrieb den Angeklagten als sog. "dissoziale Persönlichkeit", eine Persönlichkeit also, die durch Gefühlskälte, Kontaktarmut, eine deutliche Verantwortungslosigkeit und Mißachtung sozialen Normen gegenüber sowie einer geringen Frustrationstoleranz gekennzeichnet sei. Diese Persönlichkeitsstörung habe für sich, wie der Gutachter ausdrücklich betonte, keinen Krankheitswert. ..."

Mit Schreiben vom 02.08.2002 beantragte die JVA gegen den Strafgefangenen, der hier Freiheitsstrafen bis zum 21.02.2003 verbüßt, eine Unterbringung nach dem Bayerischen Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern anzuordnen. Der Betroffene habe im Strafvollzug beharrlich die Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugszieles verweigert, was insbesondere durch sein schlechtes vollzügliches Verhalten zum Ausdruck komme. Hierzu führte die JVA acht Disziplinarmaßnahmen an. Ferner habe er an einer rückfallvermeidenden Psycho- oder Sozialtherapie, die im Hinblick auf seine Alkoholsucht und seine dissoziale Persönlichkeit angezeigt gewesen wäre, nicht teilgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrags, der in der angefochtenen Entscheidung wörtlich wiedergegeben worden ist, und der ergänzenden Begründung vom 21.11.2002 wird auf die Akten verwiesen.

Mit Beschluß vom 28.01.2003 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth die unbefristete Unterbringung des Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt angeordnet und bestimmt, daß vor Ablauf eines Jahres ab Beginn der Unterbringung ein Antrag des Betroffenen auf Prüfung, ob die weitere Vollziehung der Unterbringung erforderlich ist, unzulässig ist.

Gegen diesen Beschluß hat der Beistand des Strafgefangenen mit dem beim Landgericht am 04.02.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 30.01.2003 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Strafgefangenen (Art. 3 Abs. 4 Satz 2; Abs. 2 BayStrUBG i.V.m. §§ 306, 311, 35 Abs. 1 StPO) ist begründet.

Nach Art. 1 Abs. 1 BayStrUBG kann das Gericht gegen einen Strafgefangenen, der in einer Justizvollzugsanstalt des Freistaates Bayern unter den Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis 4 des Strafgesetzbuchs eine zeitige Freiheitsstrafe verbüßt, die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt anordnen, wenn aufgrund von Tatsachen, die nach der Verurteilung eingetreten sind, davon auszugehen ist, daß von dem Betroffenen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer ausgeht, insbesondere weil er im Vollzug der Freiheitsstrafe beharrlich die Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels (§ 2 des Strafvollzugsgesetzes) verweigert, namentlich eine rückfallvermeidende Psycho- oder Sozialtherapie ablehnt oder abbricht. Zur Begründung der materiellen Voraussetzungen des Art. 1 I StrUBG hat die Strafvollstreckungskammer aus dem Neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen vom 11.11.2002 die Zusammenfassung und Beurteilung (Seite 18 bis 21) wörtlich übernommen, aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 03.01.2003, Seite 28, beginnend mit "Allgemeine Therapiemöglichkeiten" bis Seite 32 in die Entscheidungsgründe einkopiert und aus dem fachpsychologischen Zusatzgutachten des Sachverständigen vom 30.12.2002 die Zusammenfassung und Beurteilung wörtlich hinzugefügt. Daran anschließend führt die Strafvollstreckungskammer zur Begründung ihrer Unterbringungsanordnung lediglich aus:

"Im Einklang mit den drei Sachverständigen ist das Gericht auch überzeugt, dass das Landgericht Nürnberg-Fürth im Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 03.07.1997 die Gefährlichkeit des Betroffenen zumindest nicht in ihrer vollen Dimension erkennen konnte.

Vielmehr ist es so, dass erst das Verhalten des Betroffenen im Vollzug Grundlage für die von ihm ausgehende Gefahr darstellt. Der Verurteilte hat keine Lust, im "Knast" an sich zu arbeiten.

In der Hauptverhandlung hat der Verurteilte erklärt, dass er "Beschaffungsmaßnahmen" nach seiner Entlassung ergreifen werde.

Entgegen den Erwartungen zum Zeitpunkt der letzten Verurteilung zeigte der Betroffene durch sein Verhalten im Vollzug, dass er durch eine Strafhaft in keiner Weise zu beeinflussen ist. Die Disziplinarverstöße zeigen, dass er sich selbst innerhalb der kontrollierten Umgebung des Vollzuges nicht angepasst, sondern immer wieder auffällig ist und insbesondere nach vorangegangenen Alkoholgenusses zu Gewalttätigkeiten neigt.

Entscheidend sind daher nicht die Verstöße gegen die Anstaltsordnung als solche, sondern die Entwicklung des Betroffenen, die sich in diesen Verstößen zeigt. Diese weitere negative Entwicklung beim Betroffenen, über die der Sachverständige nach eigenen Angaben entsetzt war, stellt eine neue, zum Zeitpunkt der letzten Verurteilung noch nicht bekannte Tatsache, dar.

Bei Anwendung pflichtgemäßen Ermessens war vom Gericht die unbefristete Unterbringung des Betroffenen anzuordnen. Diese Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt erscheint der Kammer zum einen angesichts der Betroffenen ausgehenden erheblichen gegenwärtigen Gefahr erforderlich, zum anderen aber auch für geeignet, dieser Gefahr entgegen zu wirken. Diese Unterbringung ist auch verhältnismäßig, da ein milderes Mittel als diese freiheitsentziehende Maßnahme nicht ersichtlich ist."

Obwohl sich die Strafvollstreckungskammer mit den Feststellungen des Urteils der 13. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.06.1997, dem Antragsvorbringen der JVA, dem gesamten Inhalt der beiden schriftlichen Gutachten der Sachverständigen vom 11.11.2002 und vom 03.01.2003 und des vom Sachverständigen aus dem Strafverfahren einbezogenen Gutachten vom 02.12.1996 nicht im einzelnen auseinandergesetzt und keine konkreten Feststellungen zu den materiell rechtlichen Voraussetzungen des Art. 1 I StrUBG getroffen hat, sieht der Senat im Hinblick auf das unmittelbar bevorstehende Strafende ausnahmsweise davon ab, die Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Denn der Senat vertritt die Meinung (Beschluß vom 11.09.2002 - Ws 1100/02 -StV2003, 38), daß das Verfahren nach dem BayStrUBG vor dem geplanten Entlassungszeitpunkt vollständig bis zur Rechtskraft durchgeführt sein muß und andernfalls für erledigt zu erklären ist. Der Senat hält es auch aufgrund des gesamten Akteninhalts/ der von ihm beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Fürth - 2 Ls 365 Js 10150/93 und des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 13 KLs 952 Js 164523/96 und des darin befindlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 02.12.1996 für ausgeschlossen, daß eine Unterbringungsanordnung nach dem BayStrUBG in Betracht kommen kann, weil die die hohe Gefährlichkeit des Betroffenen begründenden Tatsachen der 13. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth gemäß dem Urteil vom 03.06.1997 bekannt waren und unverändert fortbestehen. Insoweit hätte Veranlassung bestanden, diese Akten bereits seitens der Strafvollstreckungskammer beizuziehen.

Sowohl nach dem Wortlaut des Art. 1 I StrUBG als auch nach der Begründung hierzu - Drucksache 14/7642 - ergibt sich eindeutig, daß das sicherheitsrechtlich ausgestaltete Institut der Unterbringung besonders rückfallsgefährdeter Straftäter für solche Fälle geschaffen wurde, in denen sich bei einem bereits verurteilten Straftäter während des Strafvollzugs seine besondere Gefährlichkeit für den einzelnen oder die Allgemeinheit herausstellt, und zwar vornehmlich aufgrund von konkreten Umständen, die erst nach dem Zeitpunkt der Verurteilung entstanden sind und deshalb vom Strafrichter noch nicht berücksichtigt werden konnten (Begründung Seite 5). Die Regelung soll also Fälle erfassen, in denen im Zeitpunkt des Urteils die Gefährlichkeit des Täters noch nicht sichtbar war, vielmehr sich erst während des Strafvollzugs dessen besondere Gefährlichkeit herausstellt und zwar aufgrund konkreter Umstände, die erst nach dem Zeitpunkt der Verurteilung entstanden sind und deshalb vom Strafrichter noch nicht berücksichtigt werden konnten (so OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12.06.2002 - 3 Ws 127/02, NStZ 2002, 503 zu § 1 Abs. 1 StrUBG - BW). Im vorliegenden Fall war aber bereits der erkennenden Strafkammer die Verhaltensweise des Verurteilten im Umgang mit Alkohol, seine schwere, mangels Therapiewillens und Therapiefähigkeit nicht behandelbare Alkoholabhängigkeit und seine dissoziale Persönlichkeit, worauf die JVA ihren Antrag stützt, bekannt. So hat die 13. Strafkammer im Urteil zum Lebenslauf des Betroffenen ausgeführt, daß er seit seinem 15. Lebensjahr regelmäßig Alkohol trinkt. Er sei alkoholsüchtig. Einen Zustand, den er subjektiv als Rausch empfindet, erreiche er frühestens mit 10 Halben Bier und mehreren Schnäpsen. Er sei körperlich und geistig alkoholabhängig. Im Rahmen der Strafzumessung stützte sich die Strafkammer auf die Ausführungen des Sachverständigen wonach es sich bei dem Betroffenen um einen körperlich und seelisch vom Alkohol abhängigen Gewohnheitstrinker handele, ging hierauf nochmals näher bei der Frage der Unterbringung (s.o. - Ziffer I) ein, wobei die Strafkammer auch berücksichtigte, daß der Betroffene nach den Ausführungen des Sachverständigen zudem über eine niedrige, wenn auch gerade noch im Normbereich liegende Intelligenz verfüge, die die Mitarbeit in einer Therapie, abgesehen von der Einsicht in die Notwendigkeit der Therapie, erheblich erschwere. Sodann führte die Strafkammer in dem Urteil (Seite 19) aus:

"Die Kammer hat in der Hauptverhandlung selbst den Eindruck gewonnen, daß der Angeklagte tatsächlich keinerlei Problem in seinem Alkoholkonsum sieht. Sie hält es auch aufgrund des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung - Schilderungen des Nutzens des Alkohls; stolzes, fast pupertäres Lachen bei Erwähnung der Trinkmengen in den abgeurteilten Fällen und bei Verlesung der Vorstrafenakten; lobende Erwähnung des Alkohols als "Mittel das mich stark macht und befreit" - für ausgeschlossen, daß der Angeklagte seine fehlende Krankheitseinsicht nur spielt, um einer Unterbringung zu entgehen."

In dem der Verurteilung zugrundeliegenden Gutachten vom 02.12.1996 hat der Sachverständige eine psychologische Stellungnahme vom 25.01.1995 zu Vollzugslockerungen wiedergegeben, bei der es zur Alkoholproblematik des Probanden u.a. hieß, daß er nach seinen Angaben trinke, um Streß oder Minderwertigkeitsgefühle zu bekämpfen. Er gebe an, wenn er sich stark fühle, kriegten die Leute "Hiebe". Im damaligen Strafvollzug habe ihm das Inhalieren von Lösungsmitteln und der Versuch, Alkohol anzusetzen (10 Liter) nachgewiesen werden können. Die Zusammenfassung und Beurteilung aus dem Gutachten vom 02.12.1996 hat der Sachverständige auch wörtlich in das Gutachten vom 11.11.2002 übernommen, in der auch die vorerwähnte psychologische Stellungnahme angeführt worden war. In dem Gutachten vom 02.12.1996 kam der Sachverständige u.a. zu der Erkenntnis, daß bei dem Probanden die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 64 StGB vorlagen, nachdem eine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen, insbesondere Alkohol, und damit auch ein entsprechender Hang gegeben sei. Insofern - und die Vorstrafen zeigten es - seien bei weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. Andererseits sei offensichtlich, daß der Untersuchte die Gefährlichkeit der entsprechenden psychotropen Substanzen (Alkohol, Drogen, Medikamente) unterschätze und eine entsprechende Therapie nicht für sinnvoll und notwendig halte. Mangels Krankheitseinsicht und Therapiemotivation könne somit im Hinblick auf eine Langzeittherapie nervenärztlicherseits von keiner günstigen Prognose ausgegangen werden. Zudem wäre der Proband angesichts seiner niedrigen Intelligenz in einer Langzeittherapie wahrscheinlich auch intellektuell überfordert. Demgemäß kam die 13. Strafkammer in dem Urteil zu der Erkenntnis, daß der Betroffene aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten begehen wird, aber eine Therapie von vorne herein keine Aussicht auf Erfolg hat. Dementsprechend kommt der Sachverständige in dem Gutachten vom 11.11.2002 unter Hinweis auf die Urteilsbegründung zu dem Ergebnis, daß Änderungen in Einstellung und Verhalten bei dem Strafgefangenen nicht im geringsten festgestellt werden können und bei ihm weiterhin und langfristige Gefährlichkeit bestehe. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 03.01.2003 auch die gutachterliche Äußerung des vom 30.07.2002 zur Gefährlichkeit des Strafgefangenen und der Notwendigkeit einer Unterbringung nach dem BayStrUBG angeführt:

"Die eingeschränkte Intelligenz von Herrn (und auch die durch die Alkoholsucht resultierende schlechte Prognose) war auch dem erkennenden Gericht bekannt.

Aus meiner Sicht kommen eher spezifische Auflagen für die Führungsaufsicht oder die Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz in Frage."

Der Sachverständige hat zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose des Strafgefangenen die Anlaßtaten und bisherige Kriminalitätsentwicklung, die Persönlichkeitseigenschaften und psychische Störung, die Einsicht des Täters in seine spezielle Problematik, die soziale Kompetenz, das spezifische Verhalten bei der Deliktbegehung, die Auseinandersetzung mit der Tat, allgemeine Therapiemöglichkeiten, Therapiebereitschaft, den sozialen Empfangsraum nach Entlassung aus dem Strafvollzug, den bisherigen Verlauf nach den Taten berücksichtigt und zu letzterem ausgeführt:

"Eine grundsätzliche Änderung der kriminogenen Störung, der Verhaltensdisposition und Persönlichkeitsstruktur ist nicht erkennbar. Darauf weist auch das Verhalten während des Strafvollzuges hin.

Konfliktlösende Strategien wurden nicht entwickelt, das Kommunikationsverhalten hat sich vermutlich ebenfalls nicht gebessert."

Aufgrund dieser Erwägungen hielt der Sachverständige zur künftigen Gefährlichkeit fest, es sei davon auszugehen, daß von dem Strafgefangenen künftig eine erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer ausgehen werde. Zwar warf er nur die Frage auf, ob die in dem Antrag der JVA aufgeführten Tatsachen qualitativ neu seien oder eher eine Fortschreibung des bisherigen Lebensstils unter Haftbedingungen entsprechen würden. Er enthielt sich aber aufgrund des pauschalen Gutachtensauftrags zur Gefährlichkeit des Verurteilten Stellung zu nehmen, der ausdrücklichen Beantwortung dieser Frage, weil er meinte, daß dies möglicherweise nicht in die Kompetenz des psychiatrischen Sachverständigen falle. Da sich aber seine Gefährlichkeitsprognose nicht auf dieses Verhalten des Strafgefangenen während des Strafvollzugs stützt, sondern auf die vorerwähnten Faktoren, steht fest, daß sämtliche die Gefährlichkeitsprognose begründenden Tatsachen der erkennenden Strafkammer bekannt waren und nicht erst nach der Verurteilung eingetreten sind. Insoweit stimmen die Gutachten der Sachverständigen und überein, und ist im Rahmen der zu treffenden Entscheidung unerheblich, daß die beiden Sachverständigen das Ausmaß der Minderbegabung und der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Strafgefangenen unterschiedlich beurteilten, wie vom Sachverständigen im einzelnen ausgeführt worden ist.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Ausführungen der Strafvollstreckungskammer möglich. Anhand der Akten läßt sich nicht klären, woraus die Strafvollstreckungskammer den Schluß zog, der Verurteilte habe keine Lust, im "Knast" an sich zu arbeiten und welcher entscheidungserheblichen Bedeutung dem und seiner Erklärung, er werde nach seiner Entlassung "Beschaffungsmaßnahmen" ergreifen, zukommen soll. Im übrigen hat er dem Sachverständigen bei der Untersuchung am 30.09.2002 gegenüber lediglich erklärt, er habe "im Knast" eben einfach keine Lust zu arbeiten. Dies bezog sich eindeutig auf die von ihm geschilderte, abgebrochene Arbeit in der Schreinerei und bei der Saalarbeit (Seite 13 des Gutachtens). Schließlich kann angesichts des eindeutigen, 21-seitigen schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen das in Einklang mit seinem 23-seitigen Gutachten vom 02.12.1996 steht, nicht eine Unterbringungsanordnung darauf gestützt werden, daß der Sachverständige offensichtlich in der Verhandlung vom 28.01.2003 die - nicht protokollierte -Erklärung abgegeben habe, er sei über die weitere negative Entwicklung des Betroffenen im Strafvollzug entsetzt gewesen. Diese Erklärung steht zum einen im krassen Widerspruch zu seinem schriftlichen Gutachten vom 11.11.2002, wonach sich der Betroffene nach seiner Verurteilung im Grunde in keiner Weise geändert habe und dies auch die Art und Vielzahl der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahmen beweisen. Zum anderen hatte er bereits in seinem Gutachten vom 02.12.1996 ausgeführt, daß aufgrund der Abhängigkeit des Betroffenen von psychotropen Substanzen, insbesondere Alkohol, bei dem Betroffenen weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien, wie dies auch die Vorstrafen zeigen. Mangels Krankheitseinsicht und Therapiemotivation könne somit im Hinblick auf eine Langzeittherapie nervenärztlicherseits von keiner günstigen Prognose ausgegangen werden. Zudem wäre der Proband angesichts seiner niedrigen Intelligenz in einer Langzeittherapie wahrscheinlich auch intellektuell überfordert.

Da bereits aus diesem Grund eine Unterbringung nach dem BayStrUBG ausscheidet, kommt es auf die weiteren Tatbestands - Voraussetzungen nicht an und erübrigt es sich, die Beschwerdebegründung abzuwarten. Aufgrund der eindeutigen Erkenntnisse, die zu dem Urteil vom 03.06.1997 führten, ist es auch im konkreten Fall unschädlich, daß der Gutachtensauftrag zu unbestimmt gefaßt war und die Strafvollstreckungskammer die. beiden Sachverständigengutachten nacheinander erholt hat, so daß der Sachverständige annahm, er müsse sich auch mit dem Gutachten des Sachverständigen auseinandersetzen.

Nach Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StrUBG haben die Sachverständigen ihre Gutachten unabhängig voneinander zu erstatten. Dies bedeutet, daß die Gutachten zeitgleich und nicht nacheinander zu erholen sind (s.a. Gesetzesbegründung Seite 6:

"Diese Regelung stellt ein hohes Maß an Objektivität sicher." - sowie Seite 8 zu Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes). Das führt im übrigen auch zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer.

Der Senat hat auch in diesem Fall keine Veranlassung, auf die vielfältige verfassungsrechtliche Problematik des BayStrUBG und dessen Vereinbarkeit mit der EMRK"(vgl. z.B. Ullenbruch, NStZ 2002, 466 m.w.N.) näher einzugehen und sich festzulegen.

Das BayStrUBG ermöglicht es nicht, die Allgemeinheit oder den Einzelnen vor dem Strafgefangenen, dessen in dem Urteil vom 03.06.1997 festgestellte hohe Gefährlichkeit unverändert fortbesteht, zu schützen.

Nur um weiteren schwerwiegenden falschen Schlußfolgerungen, wie sie der Strafgefangene in seinem Antragsschein vom 07.02.2001 aus der Nichtanordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder, in einem psychiatrischen Krankenhaus im Urteil vom 03.06.1997 gezogen hat (vgl. Stellungnahme der JVA vom 21.11.2002) vorzubeugen, sieht sich der Senat zu dem Hinweis an den Strafgefangenen veranlaßt, daß ihm bei Fortsetzung seines bisherigen kriminellen Verhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB droht.

Nach Art. 7 Abs. 1 StrUBG werden für das gerichtliche Verfahren und damit auch für das Beschwerdeverfahren Kosten und Auslagen nicht erhoben.

Der Staatskasse sind nach Art. 3 Abs. 2 StrUBG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO die dem Strafgefangenen im Antrags- und Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

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