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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 01.03.2002
Aktenzeichen: Ws 210/02
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2
Bei der Prüfung, ob der Erwerb und Besitz eines Telespielgeräts (hier: Sony-Playstation) die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde, kommt es auf die konkreten Gegebenheiten in der Justizvollzugsanstalt (Anstalt des Regelvollzugs mit höchstem Sicherheitsgrad) an (im Anschluß an OLG München Beschluß vom 07.03.2001 - 3 Ws 178, 179/01 in Abgrenzung zu OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222 und OLG Gelle NStZ 1994, 360).
Ws 210/02

In der Strafvollzugssache des Strafgefangenen

wegen Genehmigung zum Besitz und Betrieb eines Telespielgeräts vom Typ Sony-Playstation;

hier: Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gemäß § 116 StVollzG,

erläßt der Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden einstimmig gefaßten

Beschluß:

Tenor:

I. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 17.01.2002 wird als unzulässig kostenfällig verworfen.

II. Der Geschäftswert wird auf

1.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe:

Mit Beschluß vom 17.01.2002 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag vom 18.11.2001 war gerichtet auf Genehmigung und Aushändigung eines Telespielgeräts "Sony-Playstation" nebst Zubehör (PS-One).

Gegen diesen am 24.01.2002 zugestellten Beschluß hat der Strafgefangene zur Niederschrift des Rechtspflegers des Amtsgerichts Straubing am 01.02.2002 Rechtsbeschwerde eingelegt.

Die gemäß § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Nachprüfung der angefochtenen konkreten Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Letzteres ist nicht deshalb der Fall, weil die Strafvollstreckungskammer im Erwerb und Besitz des Telespielgeräts "Sony-Playstation" eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt i.S.v. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gesehen hat. Zwar ist in den vom Strafgefangenen angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle (Beschluß vom 25.01.1994, NStZ 1994, 360) und des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluß vom 16.09.1999, NStZ-RR 2000, 222) die Ansicht vertreten worden, im Besitz eines Telespielgeräts liege keine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt. Aber daraus läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß die abweichende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf einer andersartigen Rechtsauffassung beruht. Wie das Oberlandesgericht München in dem Beschluß vom 07.03.2001 (Az.: 3 Ws 178, 179/01) bereits ausgeführt hat, ist den beiden Entscheidungen nicht zu entnehmen, daß sie die Zulässigkeit des Besitzes von Telespielgeräten in jedem Fall und ohne Ansehung der konkreten Verhältnisse in der Justizvollzugsanstalt und des konkreten Antragstellers bejahen wollen. Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Prüfung, ob die Überlassung eines Telespielgeräts der Marke "Sony-Playstation" die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde, auf die konkreten Gegebenheiten in der Justizvollzugsanstalt Straubing als Anstalt mit dem höchsten Sicherheitsgrad, die nach dem Vollstreckungsplan für das Land Bayern originär zuständig ist für den Vollzug langer Freiheitsstrafen des Regelvollzuges sowie auch für lebenslänglich Verurteilte, Sicherungsverwahrte und für Vollzugsstörer, insbesondere auch für gefährliche Ausbrecher, abgestellt und das erhöhte Sicherheitsinteresse dieser Anstalt dem Interesse des Gefangenen am Besitz des gewünschten Geräts gegenübergestellt. Deshalb weicht die angefochtene Entscheidung auch nicht von dem Beschluß des Senats vom 12.02.2002 (Ws 62/02), mit dem die Justizvollzugsanstalt Amberg verpflichtet wurde, einem Strafgefangenen den Besitz und Betrieb eines Telespielgeräts der Marke Sony-Playstation I zu gestatten, und von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts ab. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts Gelle sich nicht auf ein Telespielgerät der Marke "Sony-Playstation", sondern auf ein solches der Firmen Nintendo oder Sega bezog.

Der Beschluß des Senats ergeht einstimmig, so daß er keiner (weiteren) Begründung bedarf (§ 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 StVollzG; § 473 Aus. 1 S. 1 StPO; die Festsetzung des Geschäftswerts auf §§ 48 a, 13 GKG.

Ende der Entscheidung

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