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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 07.05.2001
Aktenzeichen: Ws 475/01
Rechtsgebiete: StVollzG, BayUnterbrG


Vorschriften:

StVollzG § 138 Abs. 1
BayUnterbrG Art. 14
Art. 14 BayUnterbrG stellt keine Rechtsgrundlage für den Einbehalt des Führerscheins des nach § 63 oder § 64 StGB Untergebrachten durch die Unterbringungsbehörde dar.
Ws 475/01

Nürnberg, den 07. Mai 2001

In der Maßregelvollzugssache

des Untergebrachten

wegen Aushändigung des Führerscheins;

hier: Rechtsbeschwerde des Leiters des Bezirkskrankenhauses gem. § 138 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 116 StVollzG

erläßt der Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter nach Anhörung des Generalstaatsanwaltes in Nürnberg folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die Rechtsbeschwerde des Leiters des Bezirkskrankenhauses gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach vom 16.03.01 wird als unbegründet verworfen.

II. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 2000.- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

... befindet sich zum Vollzug der Maßregel der Unterbringung nach § 64 StGB seit dem 11.04.00 im Bezirkskrankenhaus.

Mit Zustimmung des Bezirkskrankenhauses hatte der Untergebrachte erfolgreich die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis beantragt. Der Führerschein wurde ihm von der Verwaltungsbehörde am 21.12.00 ausgehändigt.

Auf mündliche Anordnung der Leitung des Bezirkskrankenhauses gab der Untergebrachte am 05.01.01 seinen Führerschein bei der Krankenhausleitung ab.

Auf Antrag des Untergebrachten hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach mit Beschluß vom 16.03.01 die Anordnung des Bezirkskrankenhauses aufgehoben und die Einrichtung angewiesen, dem Untergebrachten seinen Führerschein wieder auszuhändigen.

Der Leiter des Bezirkskrankenhauses hat gegen diesen Beschluß, der ihm am 27.03.01 zugestellt wurde, mit einem am 18.04.01 bei dem Landgericht Ansbach eingegangenen Schreiben vom 11.04.01 Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß aus ärztlich-therapeutischer Sicht die Voraussetzungen zur Aushändigung des Führerscheins nicht gegeben seien.

Der Generalstaatsanwalt in Nürnberg hat am 25.04.01 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Bezirkskrankenhauses vom 11.04.01 als unzulässig zu verwerfen, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs.1 StVollzG nicht erfüllt seien. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

II.

Die nach § 138 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 118 StVollzG fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde des Leiters des Bezirkskrankenhauses ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Der Leiter des Bezirkskrankenhauses ist gem. § 138 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG auch beschwerdeberechtigt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.

Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach ausgeführt, daß eine Rechtsgrundlage für die angeordnete Ablieferung des Führerscheins für die Dauer der Zeit des Maßregelvollzuges nicht besteht. Nach § 138 Abs. 1 StVollzG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayUnterbrG gelten für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt die Art. 12 bis 21 BayUnterbrG entsprechend. Diese Vorschriften enthalten keine Rechtsgrundlage für den Einbehalt des Führerscheins, insbesondere stellt Art. 14 BayUnterbrG hierfür keine Ermächtigungsnorm da. Danach hat der Untergebrachte das Recht, persönliche Gegenstände in seinem Zimmer zu haben, soweit hierdurch keine gesundheitlichen Nachteile für ihn zu befürchten sind oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erheblich gestört wird. Von dem Besitz des Führerscheins gehen für den Untergebrachten keine gesundheitlichen Nachteile aus. Auch ist eine erhebliche Störung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung nicht ersichtlich. Soweit der Leiter des Bezirkskrankenhauses vorträgt, daß aus ärztlich-therapeutischer Sicht die Voraussetzungen zur Aushändigung des Führerscheins nicht gegeben seien und die nach den Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahrereignung erforderliche Nachsorge nicht gewährleistet sei, greift er letztlich die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an. Bestehen Bedenken gegen die Eignung eines Kraftfahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat der Leiter der Einrichtung gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde hiervon Mitteilung zu machen. Die Einrichtung ist jedoch nicht berechtigt, im Wege der Selbsthilfe den von der Behörde erteilten Führerschein selbst einzuziehen.

Da somit kein Rechtsfehler in der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer festzustellen ist, war die Rechtsbeschwerde des Leiters des Bezirkskrankenhauses als unbegründet zurückzuweisen.

Kosten: § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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