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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 1 U 103/02
Rechtsgebiete: UWG, VO (EWG) Nr. 1538/91
Vorschriften:
UWG § 1 | |
VO (EWG) Nr. 1538/91 § 10 Abs. 1 |
Oberlandesgericht Oldenburg Im Namen des Volkes! Urteil
Verkündet am 3. April 2003
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2003 durch die Richter .............., ............ und ................... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Juli 2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen der Hauptsacheverurteilung wird der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 150.000 € abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen der Kosten wird der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Zur Sachverhaltsdarstellung wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte eine Abänderung des angefochtenen Urteils aus Rechtsgründen und verfolgt ihren erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter.
Die Beklagte beantragt (hilfsweise) ergänzend,
die Revision zuzulassen,
ihr zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Zur Begründung ihres Vollstreckungsschutzantrags trägt sie vor, dass derzeit noch mit der beanstandeten Etikettierung versehene Ware im Wert von rd. 140.000 bis 150.000 € eingelagert sei und in absehbarer Zeit veräußert werden müsse. Sie regt ferner an, die Sache dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Nach dem vom Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) erweist sich die angefochtene Entscheidung als richtig; sie wird durch den Berufungsvor-trag nicht erheblich in Frage gestellt.
1. Der Klageantrag ist unter Berücksichtigung der Klagebegründung (vgl. BGH NJW 1995, 3187, 3188) hinreichend bestimmt. Zwar wird in der Klageschrift nicht nur auf den Begriff der "tiergerechten Aufzucht", sondern auch auf andere Teile der Etikettierung Bezug genommen.
Diese anderen Teile der Etikettierung werden jedoch in der Begründung der Klage weder als Streitpunkte bezeichnet noch in sonstiger Weise herausgestellt. Insoweit wird auch eine Assoziation mit einer Haltungsform nicht behauptet.
Bedenken gegen die Vollstreckungsfähigkeit des erstinstanzlichen Hauptsachetenors bestehen nicht.
2. In der Sache hat das Landgericht das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht nur im Ergebnis, sondern auch mit zutreffender Begründung wegen eines Verstoßes gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wertbezogenen Norm, nämlich Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 - ABl. L 143 vom 7. Juni 1991, S. 11 - in der Fassung nach der letzten Änderung bzw. Berichtigung - ABl. L 119 vom 19. Mai 2000 und ABl. L 271 vom 24. Oktober 2000 (i.F.: Verordnung), untersagt.
a) Der von der Verfügungsbeklagten zur Etikettierung ihrer Produkte zur Förderung deren Vermarktung verwendete Begriff der "tiergerechten Aufzucht" beinhaltet eine nach der vorgenannten Verordnung nicht ausdrücklich gestattete und damit unzulässige Aussage zu der Ausgestaltung der während der Aufzucht (engl. Text: fattening period) stattfindenden Haltung und damit auch zur Haltungsform (eng. Text: types of farming) der Tiere. Die dem zugrunde liegende Deutung der Begriffe "Aufzucht" und "Haltungsform" ergibt sich aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Verordnung und entspricht auch dem Verständnis der von der Etikettierung angesprochenen Verbraucher.
Für die Bestimmung des Regelungsgehalts einer Ge- oder Verbotsnorm, die zum Schutz einer ausreichenden, unmissverständlichen und objektiven Information der Verbraucher im Warenverkehr die ausschließliche Verwendung bestimmter kennzeichnender Begriffe vorschreibt, kommt es entscheidend auf den Verständnishorizont des geschützten Verkehrskreises an. Dieses Verständnis wird durch das allgemeine Sprachverständnis sowie sachbereichsspezifische Besonderheiten konkretisiert, die geeignet sind, Vorstellungen und Erwartungen der Erklärungsempfänger zu prägen. Dass die Begriffe "Aufzucht" und "Haltungsform" nach allgemeinem und spezifischem Verbraucherverständnis nicht als Komplementärbegriffe, sondern im Sinne der landgerichtlichen Deutung verstanden werden, vermag der Senat - wie auch schon die Kammer - aufgrund eigener Sachkenntnis zu beurteilen, weil seine Mitglieder sowohl über allgemeines Sprachverständnis verfügen als auch dem angesprochenen Verkehrskreis der Verbraucher angehören.
Der Empfängerhorizont des Publikums ist speziell im Bereich der Vermarktung von Tierfleisch und tierischen Produkten insbesondere durch die öffentliche Diskussion um Tierschutzbelange beeinflusst, die umfassend Aspekte der Fütterung, der Schlachtung sowie der Unterbringung und des Platzbedarfs betreffen. Das Publikum versteht den Begriff der "Aufzucht" deshalb nicht allein als Komplementärbegriff zu einem "Wildfang". Vielmehr denkt der verständige und informierte Verbraucher bei der gewählten Kombination der Begriffe "tiergerecht" und "Aufzucht" an die Gestaltung der Aufzucht, also auch die Art und Weise, wie die Tiere während der Aufzuchtszeit gehalten werden.
Dass zwischen "reinen" Aufzuchtsmaßnahmen und sonstigen Arten der Tierhaltung im Sinne zeitlich und inhaltlich nicht deckungsgleicher Vorgänge zu unterscheiden ist, hat keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Denn der Begriff der "Tierhaltung" kennzeichnet eine bestimmte (gewerblich-landwirtschaftliche) Bewirtschaftungsart, die sich entweder auf die Aufzucht oder die anderweitige Haltung beschränkt oder in einer Mischform vollzieht. Darum geht es hier jedoch ersichtlich nicht. Diese Abgrenzung der verschiedenen Arten der Tierhaltung zueinander prägt das Verständnis des angesprochenen und durch die Vorschriften der Verordnung zu schützenden Verbrauchers nicht.
Die vorstehend beschriebene Auslegung der Begriffe "Aufzucht" und insbesondere der "Haltungsform" entspricht auch dem für den objektiven Regelungsgehalt maßgeblichen Verständnis des Verordnungsgebers.
So lassen bereits die Erwägungsgründe der Kommission zu der Verordnung ("Bei der Etikettierung können fakultativ Angaben über die Kühlmethoden und besondere Haltungsformen gemacht werden. Im Interesse des Verbraucherschutzes sind letztere, insbesondere Angaben über das Schlachtalter, die Mastdauer und die Verwendung bestimmter Futtermittelbestandteile, an genau definierte Kriterien für Aufzucht und Besatzdichte zu binden.")
darauf schließen, dass der Begriff der "Haltungsform" als Teilaspekt des Oberbegriffs der "Aufzucht" verwendet werden sollte.
Unzweifelhaft war es die Intention des Verordnungsgebers, mit der Beschränkung auf die zugelassenen Begriffe zur Beschreibung der Haltungsform eine eindeutige, klare und verlässliche Information der Verbraucher zu gewährleisten. Damit ist es ebenso zweifelsfrei nicht zu vereinbaren, wenn anstelle der zugelassenen Begriffe solche verwendet werden, die Assoziationen mit der Haltungsform erwecken.
b) Speziell im Zusammenhang mit der vorstehend ausgeführten Begriffsbestimmung macht die Beklagte geltend, dass zur Klärung dieser Frage eine Vorlage an den EuGH gem. Art. 243 Abs. 3 EG, jedenfalls aber eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zur Ermöglichung einer Vorlage durch den BGH geboten sei. Die Auslegung des Begriffs der "Haltungsform" bzw. dessen Gleichsetzung mit dem von der Beklagten verwendeten Begriff "Aufzucht" sei nicht "offensichtlich" i.S.d. EuGH - Rechtsprechung (EuGH Rs. 283/81 - CILFIT - Slg. 1982, 3415, 3430). Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Offensichtlich (zutreffend) i.S.d. vorzitierten Rechtsprechung des EuGH ist eine gerichtliche Interpretation europäischer Rechtsvorschriften, wenn sie nicht nur aus eigener Sicht des erkennenden Gerichts keinen vernünftigen Zweifel an ihrer Richtigkeit offen lässt, sondern dies auch aus der Sicht der Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und des EuGH der Fall ist.
Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des EuGH (Rs. 210/96 - GRUR Int. 1998, 796 - "6-Korn-Eier"), in der die Angabe über die Ernährung der Tiere nicht als Angabe über die Haltungsform bewertet wurde, weil die Ernährung nicht von der Haltung abhänge.
Diese Entscheidung hilft im vorliegenden Fall nicht weiter, weil sie den Aussagegehalt zweier Begriffe auf einer die Aufzucht bzw. allgemein die Tierhaltung beschreibenden Ebene betrifft. Haltungsform und Ernährung sind Mittel, mit denen Aufzucht vollzogen wird.
In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall geht es dagegen nicht um die Abgrenzung von Begriffen zur Beschreibung der Durchführung einer Art der Tierhaltung, sondern darum, ob und inwieweit mit der beschreibenden Kennzeichnung des "Ober"-Begriffs "tiergerechte Aufzucht" gleichzeitig eine beschreibende Kennzeichnung des "Unter"-Begriffs (hier "Haltungsform") erfolgt. Das gilt unabhängig davon, dass die "Aufzucht" (im englischen Text: fattening period) lediglich einen zeitlich und funktionell beschränkten Bereich der Tierhaltung verbindet, die in bestimmten Haltungsformen (im englischen Text: types of farming) auch nach der Aufzucht im engeren Sinne stattfindet.
Dieses vorbeschriebene und für die hier vorzunehmende Deutung des Verordnungstextes maßgebliche Verständnis beruht im Wesentlichen auf sachlogischen Folgerungen aus im europäischen Raum allgemeinkundigen Tatsachen. Es kann deshalb auch nicht zweifelhaft sein, dass die Gerichte anderer Mitgliedsstaaten und der EuGH auf dieser Basis und unabhängig von allen sprachlichen Unterschieden die festgestellte begriffliche Überschneidung ebenso wie der Senat beurteilen würden.
3. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist i.S.d. § 1 UWG sittenwidrig.
a) Zur Beurteilung steht aufgrund der Bedeutung der verletzten Norm für den Verbraucherschutz und die Gesundheit der Verstoß gegen eine sog. "wertbezogene Norm".
Allerdings reicht diese Feststellung allein nicht aus, um unmittelbar auf ein unlauteres Verhalten zu schließen. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH gilt der Grundsatz, dass ein Verstoß gegen wertbezogene Normen ohne Weiteres sittenwidrig ist, nicht uneingeschränkt. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles kann eine Interessenabwägung geboten sein (BGHZ 140, 134, 138 f.). Die Beklagte hat jedoch weder ein berechtigtes Interesse an der von ihr gewählten Etikettierung, noch hat ihr Verhalten lediglich marginale Bedeutung für den Wettbewerb.
Angesichts der besonderen öffentlichen Diskussion (insbesondere in den Medien) um die Bedingungen der Aufzucht und Haltung von Geflügel, ist ein Interesse der Beklagten an einer Darstellung ihrer Anstrengungen und Bemühungen grundsätzlich anzuerkennen (vgl. BGH a.a.O. S. 142 f.). Die beanstandete Darstellung der Beklagten beinhaltet aber weder eine konkrete, informative Verbraucheraufklärung noch eine Abwehr von Vorwürfen, weil ein sehr allgemeiner Begriff verwandt wurde, der zudem werbliche Element enthielt. Eine Aufklärung der Verbraucher war dadurch angesichts der fortgeschrittenen Meinungsbildung und Vielfältigkeit der zur Verfügung stehenden Informationsquellen nicht zu erwarten. Die Beklagte ist zudem nicht gehindert, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Begrifflichkeiten ihre Bemühungen und Erfolge bezüglich einer tiergerechten Aufzucht bekannt zu machen.
Es liegt auch keine nur geringfügige, sondern eine wesentliche Gefahr für die Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen und damit zugleich des durch § 1 UWG geschützten Leistungswettbewerbs vor. Angesichts der eindeutigen Vorgaben der VO und deren Intention, feststehende Kriterien bei der absatzfördernden Werbung zu schaffen, ist die Umgehung dieser Vorschrift in Form der Verwendung eines "Oberbegriffs" keine lediglich marginale Verletzung des Schutzzwecks.
b) Keine der Beklagten günstigere Beurteilung des Sachverhalts ergibt sich daraus, dass die Verordnung gerade auch den Schutz vor unrichtiger Beeinflussung im Bereich des Lebensmittelrechts bezweckt und die Beklagte der Besorgnis dieses Effekts mit ihrem Vortrag entschieden entgegen getreten ist.
Insofern bedarf es keiner weiteren Aufklärung. Denn es ist auch Ziel der Verordnung, eine Standardisierung und Vereinheitlichung zu erreichen, um unabhängig von der Richtigkeit anderer Bezeichnungen für den Verbraucher bekannte und konkrete Bezeichnungen zu schaffen. In der Verordnung ist daher ein abschließender Katalog von bestimmten Begriffen vorgegeben, der im Anhang IV näher präzisiert wird. Bei der Verwendung der Begriffe ist dann eine Ergänzung durch Hinweise auf die Besonderheiten nach Art 10 der Verordnung zugelassen. Diese Regelungen sollen dem Bedarf nach verlässlichen Beurteilungskriterien abhelfen, die, wenn auch nicht durch den Verbraucher selbst, durch geeignete Einrichtungen überprüfbar sind und tatsächlich regelmäßig auch überprüft werden sollen. Durch die nicht gestattete Verwendung des Begriffes der "tiergerechten Aufzucht" und der damit verbundenen Hervorhebung einer besonderen Qualität des Produkts und der Produktion unter tiergerechten Bedingungen strebt die Beklagte unzulässigerweise einen Vorteil an, ohne sich der vorgesehenen Kontrolle und der Einhaltung genauer Kriterien zu unterwerfen.
4. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen oder die Sache dem EuGH vorzulegen.
Aus Gründen der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist die Zulassung nicht geboten, weil die zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen in anderen Gerichtsentscheidungen oder in der Literatur nicht abweichend erörtert werden.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der Streit um die Zulässigkeit der Bezeichnung "tiergerechte Aufzucht" betrifft zunächst allein die Regelung der Beziehung der Parteien zueinander. Es ist nicht ersichtlich, dass dieselbe Bezeichnung auch von anderen Anbietern in einer so großen Anzahl benutzt wird, dass die Entscheidung auch für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein könnte.
Trotz der Nichtzulassung der Revision entfällt eine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG. Denn die Nichtzulassung ist gem. § 544 ZPO mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts anfechtbar und eröffnet damit einen weiteren innerstaatlichen Rechtsmittelzug (vgl. EuGH Rs. C-99/00 - "Kenny Roland Lyckeskog" - EuZW 2002, 476).
5. Die Kostenentscheidung folgt auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, ZPO. Ein weitergehender Vollstreckungsschutz der Beklagten ist nicht angezeigt. Die Beklagte ist durch die Möglichkeit einer Abwendung der Vollstreckung (auch in Form einer Bankbürgschaft - § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und die Anordnung einer die Vollstreckungssperre beseitigenden Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe des nach den Erklärungen der Beklagten in der Berufungsverhandlung drohenden Schadens hinreichend gesichert.
Ende der Entscheidung
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