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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: 1 U 115/01
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 19 Abs. 1
GmbHG § 19 Abs. 2
BGB § 362 Abs. 1
Die für den Gesellschafter vom Konto einer von ihm beherrschten Kommanditgesellschaft überwiesene Stammeinlage stellt in der Regel keine Erfüllung der Bareinlageverpflichtung gem. § 19 Abs. 1 und 2 GmbHG dar, wenn genau dieser Betrag nach kurzer Zeit (hier weniger als 40 Tage) an die KG wieder ausgekehrt wird.
Oberlandesgericht Oldenburg Im Namen des Volkes Urteil

1 U 115/01

Verkündet am 31. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2002 durch die Richter ..., ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück vom 07. September 2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.564,59 € (50.000,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 02. April 1997 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Zahlung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 105 % der Vollstreckungssumme abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 25.564,59 € (50.000,00 DM).

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Stammeinlage in Höhe von 50.000,00 DM (= 25.564,59 €). Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages verurteilt. Auf den Inhalt des angefochtenen Urteils wird auch hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in erster Instanz Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen dieses am 11. September 2001 zugestellte Urteil am 11. Oktober 2001 Berufung eingelegt und sie nach entsprechender Verlängerung am 26. November 2001 begründet. Er greift die rechtliche Würdigung im Urteil des Landgerichts an und macht dazu geltend, mit der Zahlung der 50.000,00 DM am 17./18. Januar 1991 habe nur dann die Verpflichtung zur Zahlung der Einlage nicht erfüllt werden können, wenn bereits bei Einzahlung die Rückzahlung beabsichtigt gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe die B... A... - G... L... GmbH & Co. KG damals - Ende Februar 1991 - ca. 400.000,00 DM benötigt und deshalb sei es eine sinnvolle unternehmerische Entscheidung gewesen, den Darlehensvertrag mit der GmbH, der späteren Insolvenzschuldnerin, abzuschließen. Die Rechtsauffassung des Landgerichts laufe auf ein unzulässiges Thesaurierungsgebot für die Stammeinlage einer GmbH hinaus. Im Gegensatz zu seinem bisherigen Vorbringen behauptet er in zweiter Instanz, er sei noch bis zum 14. Oktober 1992 Komplementär der Kommanditgesellschaft gewesen und erst anschließend deren Kommanditist. Im Übrigen hat er hinsichtlich der Zinsforderung die Einrede der Verjährung erhoben.

Er beantragt,

Das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. September 2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie hat lediglich hinsichtlich der Zinsen Erfolg, darüber hinaus ist sie unbegründet.

I.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, zur Zahlung der Stammeinlage verurteilt. Der Beklagte ist nach wie vor verpflichtet, diesen Betrag gemäß § 19 Abs. 1 und 2 GmbHG i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Insolvenzschuldnerin vom 28. Dezember 1990 an die Klägerin als Insolvenzverwalterin zu leisten. Die Gutschrift auf dem Gesellschaftskonto mit Wert vom 18. Januar 1991 stellt keine Erfüllung im Sinn von § 362 Abs. 1 BGB dar.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages hatte der Beklagte die Stammeinlage in bar zu erbringen. Dabei ist die Einzahlung so zu bewirken, dass die Gesellschaft, im Gründungsstadium - wie hier - die Vorgesellschaft, durch ihren Geschäftsführer endgültig frei über den Betrag verfügen kann (ständige Rechtsprechung, Nachweise bei Baumbach/HueckFastrich, GmbHG, 17. Auflage, § 19 RdNr. 8). Das ist hier eindeutig nicht der Fall. Der Zahlungsvorgang vom 17./18. Januar 1991 hat deshalb die Einlageschuld des Beklagten nicht tilgen können, weil angesichts der in geringem zeitlichen Abstand erfolgten Hin und Herüberweisung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Einlagebetrag dem Beklagten selbst als Geschäftsführer zur endgültigen und freien Verfügung gestanden hat (vgl. dazu BGH GmbHR 2001, 1114, 1115; BGH GmbHR 1996, 283; BGHZ 125, 141, 143; Senatsurteil vom 23. September 1999 NZG 2000, 316; OLG Schleswig BB 2000, 2014; OLG Hamm, BB 1997, 433, 434; OLG Hamm GmbHR 1992, 749, 750; ScholzWinter, GmbHG, 9. Aufl., § 5 RdNr. 78; Baumbach/HueckFastrich, a.a.O. RdNr. 9 mit weiteren Nachweisen). Der Senat hat keine Veranlassung, von dieser langjährigen, gefestigten und sinnvollen Rechtsprechung abzuweichen.

Der erst weniger als vierzig Tage zuvor eingezahlte Betrag von 50.000,00 DM wurde schon am 26. Februar 1991 (am Tag der Eintragung der Insolvenzschuldnerin im Handelsregister) wieder an die Kommanditgesellschaft, von deren Konto diese Summe überwiesen worden war, ausgekehrt. Bei dieser Verfahrensweise liegt es auf der Hand, dass keine endgültige, sondern nur eine zeitweilige Überweisung gewollt war. Der Umstand, dass das Geld nicht an den Beklagten persönlich, sondern an die Kommanditgesellschaft zurück gelangt ist, entlastet den Beklagten nicht, weil unzweifelhaft sowohl die Insolvenzschuldnerin als auch die KG von ihm beherrscht wurden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er zur Zeit der Hin und Herüberweisung des Geldes Kommanditist oder Komplementär der KG war. Der Beklagte hat auch nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Entschluss, das Geld an die KG zurückzuzahlen erst nach dem 17. oder 18. Januar 1991 gefasst wurde. Allein die Vorlage der Kopie eines Darlehensvertrages vom 25. Februar 1991 reicht hierfür nicht aus. Abgesehen davon, dass das Datum des Vertrages schon deshalb zweifelhaft ist, weil in dem Vertrag die am selben Tag erfolgte Eintragung der Insolvenzschuldnerin im Handelsregister erwähnt wird, ist damit keineswegs ausgeschlossen, dass sich die Vertragsparteien bereits zuvor darüber einig gewesen sind, das Geld zurückzuzahlen, wofür sämtliche Umstände sprechen.

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, diese in der Rechtsprechung einhellige Auffassung laufe auf ein unzulässiges Thesaurierungsgebot für die Stammeinlage einer GmbH hinaus. Denn der Sache nach handelt es sich bei der hier praktizierten Verfahrensweise um eine der verdeckten Sacheinlage vergleichbare Konstellation. Wirtschaftlich betrachtet hat der Beklagte in die GmbH nur eine Darlehensforderung gegenüber der KG eingebracht. Dies wäre im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn er dabei nicht die Vorschriften über die Sachgründung umgangen hätte. Dazu wäre es z.B. erforderlich gewesen, dass der Beklagte im Interesse des Gläubigerschutzes offen legte, dass wertmäßig das Stammkapital der GmbH nur aus einer Darlehensforderung gegenüber der KG bestand, wie dies nach den Vorschriften über eine Sachgründung hätte erfolgen müssen (Senatsurteil vom 09. Dezember 1999, ZInsO 2000, 229). Weder das ist geschehen noch bestand nach dem Gesellschaftsvertrag überhaupt die Möglichkeit einer Sachgründung. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Auskehrung des Darlehensbetrages eine sinnvolle unternehmerische Entscheidung gewesen ist.

II.

Der Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, Zinsen seit dem 27. Februar 1991 zu zahlen.

Verzugszinsen gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 285, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. stehen der Klägerin erst seit dem 21. März 2001 zu, weil das erste Verzug begründende Schreiben vom 26. Februar 2001 eine Zahlungsfrist bis zum 20. März 2001 enthält.

Fälligkeitszinsen sind gemäß § 20 GmbHG seit dem 27. Februar 1991 entstanden, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Jedoch greift die erst in zweiter Instanz erhobene Einrede der Verjährung durch. Zinsansprüche verjähren gemäß § 197 BGB in vier Jahren. Die Frist begann gemäß § 201 BGB am 1. Januar 1992 zu laufen und endete am 31. Dezember 1995. Die erste Unterbrechungshandlung ist die Einreichung der Klageschrift am 16. Mai 2001, § 209 Abs. 1 BGB, §§ 270 Abs. 3, 207 ZPO. Zuvor war die Verjährung schon durch die Einreichung des PKH Antrages am 02. April 2001 gehemmt. 4% Zinsen stehen der Klägerin daher erst seit dem 01. April 1997 zu.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. 26 Nr. 5 EGZPO n.F. sowie auf § 26 Nr. 7 und 8 EGZPO n.F. i.V.m. § 544 ZPO n.F. Obwohl die Berufung des Beklagten wegen eines großen Teils der Zinsen Erfolg hat, muss er die gesamten Kosten auch der zweiten Instanz schon deshalb tragen, weil er die Einrede der Verjährung bereits im ersten Rechtszug hätte erheben können, § 97 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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