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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 1 U 17/07
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 15
GmbHG § 17
1. Die wirksame Abtretung von Teilen eines GmbH-Geschäftsanteils setzt eine vorherige und der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG entsprechende Teilung des betroffenen Geschäftsanteils voraus.

2. Es reicht für die Feststellung des Anteilsübergangs nicht aus, das sich (ggf. im Wege einer Auslegung) der Wille der Gesellschafter zur Teilung und der Abtretung des vom Ursprungsanteil zu trennenden Teils zweifelsfrei aus den beurkundeten Erklärungen ergibt. Voraussetzung ist vielmehr auch, dass sich der Vollzug der für die Teilung und die Übertragung in gleicher Weise aus dem beurkundeten Text ergibt.

3. Sind die Vollzugsakte nicht (hinlänglich klar) beurkundet, kann der Teilanteils-Übernehmer (hilfsweise) den Übergeber zur Abgabe der für die Teilung und Abtretung notwendigen Willenserklärungen im Wege der Leistungsklage in Anspruch nehmen.


OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

1 U 17/07

Verkündet am 11. Oktober 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 9. Februar 2007 geändert.

Der Beklagte wird auf den Berufungshilfsantrag verurteilt, dem Kläger folgendes Vertragsangebot abzugeben:

"Ich, der Beklagte Dipl.-Ing. K..., mache hiermit dem Kläger, Herrn I..., folgendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages zur Abtretung eines Teilgeschäftsanteils an der Bürgerwindpark N... GmbH:

Ich, der Beklagte K..., habe bei Gründung der Bürgerwindpark N... GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aurich unter HRB ... eine Stammeinlage von 12.500 DM des insgesamt 50.000 DM betragenden Stammkapitals übernommen. Die Stammeinlagen wurden in bar erbracht.

Ich, der Beklagte K..., teile meinen Geschäftsanteil in Höhe von 12.500 DM in zwei Geschäftsanteile im Nennbetrag von 8.500 DM und 4.000 DM. Ich, der Beklagte K..., trete hiermit den Geschäftsanteil im Nennbetrag von 4.000 DM an den Kläger, Herrn I..., ab."

In Bezug auf den mit der Berufung hauptsächlich weiter verfolgten Feststellungsantrag wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien sind neben den Herren B... und L... Gesellschafter der "Bürgerwindpark N... GmbH". Bei Gründung der Gesellschaft im November 1993 übernahmen die vier Gesellschafter jeweils einen Stammeinlageanteil in Höhe von 12.500 DM des vereinbarten Stammkapitals von 50.000 DM.

Die Parteien streiten darum, ob die Gesellschafter später wirksam eine Neuverteilung der Anteile mit der bereits eingetretenen oder jedenfalls herbeizuführenden Wirkung vorgenommen haben, dass auf den Kläger 49 % (= 24.500 DM) und die drei Mitgesellschafter jeweils 17 % (= 8.500 DM) des Stammkapitals entfallen.

Dass die Gesellschafter die vorbeschriebene Neuverteilung der Geschäftsanteile wollten, ist grundsätzlich unstreitig. Denn die Gesellschafter hatten in der Gesellschafterversammlung vom 19. Januar 1996 vereinbart, handschriftlich festgehalten und von allen Gesellschaftern unterzeichnet:

"Es wird folgendes beschlossen:

17 % der GmbH-Anteile hält B...,

17 % der GmbH-Anteile hält K...,

17 % der GmbH-Anteile hält L...,

49 % der GmbH-Anteile hält I....

Diese Änderung soll möglichst schnell beurkundet werden."

Die Beurkundung der Gesellschafterversammlung und des vorstehenden Beschlusses erfolgte am 6. März 1996 zur UR-Nr. 3311996 der Notarin Ö... in E.... Zugleich wurde der Geschäftsführer S... bevollmächtigt, "die notwendigen Formalitäten bezüglich der Änderungen im Handelsregister etc" vorzunehmen. Auf Anforderung des Handelregisters übersandte die Notarin eine "neue" Gesellschafterliste, in der der Anteil des Klägers mit (49 % entsprechenden) 24.500 DM und die Anteile der drei Mitgesellschafter mit jeweils (17 % entsprechenden) 8.500 DM aufgeführt waren. In der Folgezeit wurden bei den Regelungen innergesellschaftlicher Angelegenheiten, insbesondere bei Beschlussfassungen die wie vorstehend beurkundeten Anteilsverhältnisse in den jeweiligen Urkunden erwähnt. Unstreitig hatte der Beklagte ca. neun Jahre lang diese Handhabung akzeptiert.

Der Beklagte hat angezweifelt, dass dem Kläger die vorgenannten Anteile der Mitgesellschafter im Jahr 1996 wirksam übertragen worden seien. Insbesondere fehle es an der für eine Übertragung notwendigen, jedoch unstreitig unterlassenen vorherigen gegenständlichen Abtrennung der zu übertragenden von den bei den übertragenden Gesellschaftern verbleibenden Anteilsteilen.

Der Kläger hält die unterlassene Abtrennung (Anteilsteilung) für unschädlich. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass ihm die Anteile übertragen werden sollten, dies sei in dem Beschluss auch hinreichend deutlich geworden. Folgerichtig hätten sich die Gesellschafter auch bei Abstimmungen und Gewinn und Verlustberechnungen seit März 1996 der Neuaufteilung der Anteile entsprechend verhalten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Kläger eine Stammeinlage von 24.500 DM und der Beklagte eine Stammeinlage von 8.500 DM hält.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat geltend gemacht: Es sei keine wirksame Abtretung der Anteile nach Maßgabe der §§ 15 Abs. 3, 17 GmbHG erfolgt. Insbesondere habe vorab nicht die notwendige Teilung der Geschäftsanteile der Gesellschafter B..., L... und des Beklagten stattgefunden. Nur hinreichend bestimmte Geschäftsanteile seien abtretbar. Dem Verhalten der Beteiligten sei ein Rechtsbindungswille nicht zu entnehmen. Und schließlich fehle es auch an der erforderlichen Genehmigung der Gesellschaft.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Allein durch den notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss sei eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen rechtlich nicht möglich gewesen. Zunächst sei eine Teilung der bestehenden Geschäftsanteile durch die berechtigten Gesellschafter erforderlich gewesen, um so jeweils wirksam einen Anteil von 4.000 DM durch zweiseitigen, notariell beurkundeten Abtretungsvertrag auf den Kläger übertragen zu können. Die pauschale Feststellung der in Aussicht genommenen neuen Beteiligungsverhältnisse in der notariellen Urkunde reiche nicht aus, zumal die zu übertragenden Geschäftsanteile konkret zu benennen und zu beziffern seien.

Gegen dieses ihm am 15. Februar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.03.2007 Berufung eingelegt. Mit seiner nach Fristverlängerung am 29. März 2007 eingereichten Begründung wiederholt der Kläger seine schon erstinstanzlich dargelegte Rechtsauffassung. Zum Nachweis dafür, dass die Gesellschafter bei späteren Beschlüssen der Neuaufteilung der Anteile entsprechend abgestimmt hatten, legt der Kläger notariell beurkundete Beschlussfassungen anlässlich der Gesellschafterversammlungen vom 29. November 2005, 15. März 2005 und vom 5. April 2005 vor, bei denen die Feststellungen der Abstimmungsergebnisse jeweils ausdrücklich auf der Grundlage der "neuen" Anteile erfolgten.

Der Kläger beantragt in erster Linie,

das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass der Kläger eine Stammeinlage von 24.500 DM und der Beklagte eine Stammeinlage von 8.500 DM hält.

Der Kläger meint, das Landgericht hätte seine abweichende Ansicht deutlicher machen und zumindest auch von sich aus prüfen müssen, ob in dem am 6. März 1996 beurkundeten Text nicht wenigstens eine formwirksame Verpflichtung zu einer Anteilsübertragung i.S.d. § 15 Abs. 4 GmbHG zu sehen ist. Dann hätte er den nunmehr hilfsweise mit der Berufung geltend gemachten Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger folgendes Vertragsangebot abzugeben:

"Ich, der Beklagte Dipl.-Ing. K..., mache hiermit dem Kläger, Herrn I..., folgendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages zur Abtretung eines Teilgeschäftsanteils an den Bürgerwindpark N... GmbH:

Ich, der Beklagte K..., habe bei Gründung der Bürgerwindpark N... GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aurich unter HRB ... eine Stammeinlage von 12.500 DM des insgesamt 50.000 DM betragenden Stammkapitals übernommen. Die Stammeinlagen wurden in bar erbracht.

Ich, der Beklagte K..., teile meinen Geschäftsanteil in Höhe von 12.500 DM in zwei Geschäftsanteile im Nennbetrag von 8.500 DM und 4.000 DM. Ich, der Beklagte K..., trete hiermit den Geschäftsanteil im Nennbetrag von 4.000 DM an den Kläger, Herrn I..., ab."

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wendet gegenüber der Berufungsbegründung ein, dass schon der Wortlaut der beurkundeten Erklärungen in dem Beschluss vom 06. März 1996 gegen den behaupteten Willen zu einer Anteilsübertragung und für eine unverbindliche Absichtserklärung spreche. Gegenüber dem mit dem Hilfsantrag begehrten Anspruch erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

Ergänzend wird zur Sachdarstellung auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. der Berufungshauptantrag ist unbegründet.

1. Der vom Kläger hauptsächlich weiter verfolgte Feststellungsantrag ist unbegründet. Das Landgericht hat diesen Antrag mit zutreffender Begründung abgewiesen, die auch von der Berufung nicht erheblich in Frage gestellt wird.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Vollzug des Anteilsübertragungsvorhabens der Gesellschafter sei gescheitert, weil die Beteiligten es versäumt hatten, vor der Übertragung ihre Geschäftsanteile in einen zu übertragenden und einen zu behaltenden Anteil aufzuteilen.

Das ist vom rechtlichen Ansatz her richtig. Denn die Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen i.S.d. § 17 GmbHG ist nach allgemeiner Auffassung (Scholz H. Winter/Seibt, GmbHG, 10. Aufl., § 17 Rn. 2. GmbH GK - Winter/Löbbe, § 17 Rn. 3 f.) nur real, d.h. durch Zerlegung in selbständige und nach einem Nennbetrag bezeichnete Stücke zulässig, weil die einzelnen Anteile individualisierbar sein müssen.

Die Individualisierbarkeit der einzelnen Anteile ist dabei insbesondere auch deshalb von Bedeutung, weil sie hinsichtlich ihrer Inhaberschaft und ihres Inhalts unterschiedlichen rechtlichen Entwicklungen unterliegen, an die wiederum namentlich haftungsrechtliche Fragen in Bezug auf die Gebote der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung (§§ 19, 16 Abs. 3, §§ 21 ff. GmbHG) anknüpfen können.

Allerdings ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass dem Bestimmtheitsgebot Genüge getan ist, wenn im Wege einer Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB zweifelsfrei feststellbar ist, welcher Geschäftsanteil übertragen werden soll (BGH NJWRR 1987, 808. KG Berlin NJWRR 1997, 1260. H. Winter/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., 2006, § 15, Rn.89).

Der Senat teilt diese Ansicht. Nach Einschätzung des Senats kommt im vorliegenden Fall jedoch der Vollzug der entsprechenden Teilung der Anteile mit der dargestellten notwendigen Individualisierung des zu übertragenden Teils des Geschäftsanteils und die Vornahme der darauf bezogenen Teilübertragung nicht hinreichend klar zum Ausdruck. Die vorgelegten Urkunden lassen zwar zweifelsfrei erkennen, dass die von den Gesellschaftern im Jahr 1996 gewollte und im Tatbestand beschriebene Anteilsverteilung von dreimal 17 % (Beklagter und zwei Mitgesellschafter) und einmal 49 % (Kläger) im Ergebnis herbeigeführt werden sollte. Es ist auch anzunehmen, dass die Gesellschafter dieses Ergebnis in der Weise herbeiführen wollten und dies auch konkludent vereinbart haben, dass die drei "abgebenden" Gesellschafter jeweils ein Drittel der dem Klägeranteil zuzuschlagenden Geschäftsanteile, also jeweils 4000 DM-Anteile von ihren Anteilen abtrennen und auf den Kläger übertragen sollten. Dass die Gesellschafter untereinander die dazu erforderlichen Verfügungen (Anteilsteilung, jeweilige Übertragung des so entstandenen Teilanteils) im Rahmen der notariellen Beurkundung vom 6.3.1996 vorgenommen haben, kommt in der notariellen Urkunde jedoch nicht hinreichend klar zum Ausdruck.

Im Ergebnis kann der Feststellungsantrag des Klägers daher auch in der Berufung keinen Erfolg haben.

2. Begründet ist dagegen der Hilfsantrag des Klägers, mit dem der Beklagte zur Erklärung der Teilung seines Anteils und Abgabe eines Angebots an den Kläger zur Übertragung des abgetrennten Teil-Anteils von 4.000 DM verpflichtet werden soll.

a) Dieser Hilfsantrag ist zwar erstmals in zweiter Instanz gestellt. er ist jedoch gleichwohl zulässig.

Es handelt sich um eine Klageänderung (nachträgliche alternative Klagehäufung), die der Senat für sachdienlich ansieht (§ 533 Nr. 1 ZPO) und zu deren Begründung sich der Kläger auf Tatsachen stützen kann, die nach § 529 ZPO ohnehin für die Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen waren (§ 533 Nr. 2 ZPO).

b) Der Hilfsantrag ist auch begründet.

Wie bereits zu 1. ausgeführt, geht der Senat davon aus, dass sich die Gesellschafter im Jahr 1996 darauf geeinigt hatten, dass dem Kläger Teilanteile der anderen Mitgesellschafter übertragen werden sollten. Diese Einigung der Gesellschafter über die Verpflichtungen zur Übertragung der bestimmten Anteile war infolge der am 6. März 1996 durchgeführten notariellen Beurkundung formwirksam (§ 15 Abs. 4 GmbHG) getroffen worden. Die seinerzeit getroffene Vereinbarung begründet den geltend gemachten Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Übertragung des damals versprochenen Teilanteils nach vorheriger entsprechender Teilung des Anteils des Beklagten.

Im Gegensatz zu den Äußerungen des Senats zu der Teilungsproblematik (s.o. 1.) bestehen im Hinblick auf die Bestimmung des Inhalts der schuldrechtlichen Verpflichtung keine Bedenken gegen eine hinreichende Bestimmtheit der getroffenen Vereinbarungen.

Hier kann im Wege einer Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB mit der gebotenen Sicherheit (BGH NJWRR 1987, 808. KG Berlin NJWRR 1997, 1260. H.Winter/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., 2006, § 15, Rn.89) festgestellt werden, zur Übertragung welchen Geschäftsanteils der Beklagte sich seinerzeit verpflichtet hatte. In diesem Zusammenhang bestehen auch keine Bedenken, davon auszugehen, dass der Beklagte sich zu einer direkten Übertragung eines seinem quotenmäßigen Anteil von 13 an der angestrebten Erhöhung des Anteils des Klägers, also eines Teilanteils im Wert von 4.000 DM verpflichten wollte.

Zwar war es theoretisch möglich, dass die in der notariellen Beurkundung von den beteiligten Gesellschaftern festgehaltenen veränderten Anteilsverhältnisse nicht durch unmittelbare, direkte Anteilsübertragung jeweils zwischen dem Kläger und den übrigen Gesellschaftern hergestellt wurden, sondern auch innerhalb der übrigen "abgebenden" Gesellschafter Anteilsübertragungen vorgenommen wurden und der Kläger danach von den übrigen Gesellschaftern in unterschiedlichem Umfang Teilanteile übertragen erhielt, um letztlich zu den vereinbarten 49 Prozent der Anteile zu kommen. Für einen solchen mit Aufwand und eventuellen Mehrkosten verbundenen Umweg bestand hier jedoch keinerlei Grund. Es erscheint danach abwegig, anzunehmen, die Gesellschafter hätten das übereinstimmend gewollte Ergebnis der neuen Anteilsverteilung auf einem nicht näher erkennbar gemachten Umweg erreichen wollen als durch die auf der Hand liegende Direktübertragung an den Kläger. Nach den Umständen und der Interessenlage aller Beteiligten ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beteiligten die Direktübertragung als einzigen hier nach den Umständen sinnvollen Weg zugrunde gelegt und entsprechende Übertragungsverpflichtungen begründet haben.

Die nach § 17 Abs. 1 GmbHG, § 4 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Genehmigung der Anteilsveräußerung durch die Gesellschaft ist erteilt. Sie ist bereits mit der Unterschrift aller Gesellschafter unter das privathandschriftliche Schriftstück vom 19. Januar 1996 erteilt worden, spätestens jedoch durch den einstimmigen Beschluss der Gesellschafter zu der Neuaufteilung der Geschäftsanteile, der am 6. März 1996 notariell beurkundet wurde.

Dass dieser Gesellschaftsbeschluss nicht auch durch den Geschäftsführer (damals S...) ausgesprochen wurde, ist ausnahmsweise unschädlich. Denn die beschlossenen Abtretungen betreffen nur das Verhältnis von Personen, die als Gesellschafter am einstimmigen Gesellschafterbeschluss beteiligt waren. Daher gebietet die Rechtssicherheit hier ausnahmsweise keine (zusätzliche) Erklärung des für die Gesellschaft im Außenverhältnis handelnden Geschäftsführers. Alles andere wäre in einer solchen Konstellation eine Überspannung der gesellschaftsrechtlichen Formerfordernisse (BGHZ 15, 330. H.Winter/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., 2006, § 17 Rn. 24, 32 m.w.N).

c) Der Beklagte hat eingewandt, der Anspruch des Klägers unterliege der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB und sei daher spätestens seit dem 31. Dezember 2004 verjährt.

Dieser Verjährungseinwand ist unbegründet. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte am 29. November 2004 an einer Gesellschafterversammlung teilgenommen hatte, in deren notariellem Protokoll die Anteilsverhältnisse entsprechend der "Neuverteilung" aufgenommen worden waren, unter Berücksichtigung dieser Anteile abgestimmt wurde und dies in einem Punkt auch nicht einstimmig, sondern bei Stimmenthaltung des Beklagten. Allein schon aufgrund dieser Teilnahme des Beklagten am 29. November 2004 und seiner Abstimmungsbeteiligungen nach der einen 49 % igen Anteil des Klägers vorgebenden Anteilsverhältnisse kann der Beklagte den Verjährungseinwand nicht erfolgreich geltend machen. Denn mit seiner Unterwerfung unter die vorgegebene Stimmengewichtung liegt jedenfalls aus der maßgeblichen Sicht des Klägers ein Verhalten des Beklagten vor, aus dem der Kläger schließen durfte, dass der Beklagte sich bewusst war, dass die Stimmgewichtung der (wenn schon rechtlich noch nicht bestehenden, dann) jedenfalls von den Gesellschaftern herzustellenden Anteilssituation entsprach. Zumal sich der Beklagte auch schon in der Zeit zuvor an Gesellschaftsversammlungen beteiligt hatte, ohne die jeweils zugunsten des Klägers vorgegebene Stimmgewichtung zu beanstanden, durfte der Kläger davon ausgehen, dass der Beklagte die Anteilsverteilung mit einem relativen Übergewicht des Klägers von 49 % akzeptiert und insoweit auch anerkennt. Bezogen auf den hier angenommen noch nicht vollzogenen Anspruch auf Aufstockung des Geschäftsanteils des Klägers liegt danach ein tatsächliches Anerkenntnis des Beklagten i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor.

Den nach § 204 Nr. 1 BGB verjährungshemmend erhobenen Hilfsantrag hat der Kläger im Mai 2007 gestellt.

Überdies wäre angesichts der ca. neunjährigen widerspruchslosen Akzeptanz der Anteilsverhältnisse die Berufung auf die Verjährungseinrede ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Der Beklagte hat geltend gemacht, bei den beurkundeten Versammlungen vom 29. November 2004, 15. März 2005 und 5. April 2005 habe der Notar jeweils auf Nachfrage bestätigt, die Aufnahme der prozentualen Beteiligungen habe "nur deklaratorische Bedeutung".

Dieser Einwand ist unerheblich. Die vorbeschriebene Verjährungsunterbrechung setzt kein rechtsgeschäftlich wirksames Anerkenntnis im Sinne einer Schuldbestätigung voraus, sondern lediglich ein tatsächliches Verhalten, aus dem die genannten Schlüsse gezogen werden können.

Selbst wenn die Nachfrage rechtlich geeignet gewesen wäre, ein tatsächliches Anerkenntnis in Frage zu stellen, hätte der Beklagte die für den 29. November 2004 behauptete Nachfrage nebst Bestätigung des Notars jedenfalls nicht bewiesen. Der von ihm zum Beweis für Nachfragen der behaupteten Art (nur) für die Versammlungen im März und April 2005 benannte Zeuge K... war auch ausweislich der Urkunde und auch nach der eigenen Behauptung des Beklagten im November 2004 gar nicht anwesend.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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