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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: 1 U 33/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1048 a.F.
1. § 1048 ZPO a.F. findet auf die Partenreederei keine Anwendung

2. Zur Frage unter welchen Voraussetzungen eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung den beitretenden Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft bindet

3. Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel im Hinblick auf Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung


Im Namen des Volkes! Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richter ..., ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 2. Februar 2001 verkündete Zwischenurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 DM abzuwenden, die auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Beklagten zu 1) übersteigt 60.000 DM.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten, überwiegend als Gesamtschuldner, auf Rückzahlung einer erbrachten Einlage und Schadensersatz wegen fehlerhafter und irreführender Prospektangaben sowie sonstiger Informationsmängel, wegen Verletzung eines Treuhandauftrags sowie wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage (Schiffsbeteiligung) in Anspruch.

Durch Beitrittserklärung vom 16.11.1998 beteiligte sich der Kläger als Mitreeder an der Partenreederei MS "K....", ... , mit einer zu erbringenden Einlage in Höhe von 150.000 DM zuzüglich 5 % Agio, wobei die Hälfte der Einlage durch Kredit finanziert werden sollte; die Beitrittserklärung wurde am 18.11.1998 von dem Beklagten zu 2) für die Partenreederei angenommen. Der Kläger zahlte auf die Einlage und das Agio am 7.12.1998 einen Betrag von 50.000 DM und am 29.12.1998 einen weiteren Betrag von 32.500 DM auf ein ihm genanntes Treuhandkonto.

Dem Kläger hatte bei seiner Anlageentscheidung ein Prospekt vorgelegen, in dem der Beklagte zu 1) als Herausgeber des Prospekts genannt worden ist. Die Beklagte zu 3), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, wird als mögliche Treuhänderin genannt; sie wird außerdem in dem im Prospekt abgedruckten Reedereivertrag neben dem Beklagten zu 1) als Gründerin der Partenreederei MS "K..." aufgeführt.

Durch den Beklagten zu 4) erfolgte 1998 die Prospektprüfung. Der Beklagte zu 5) ist aufgrund eines "Vertrages über die Mittelverwendungskontrolle" als Treuhänder eingesetzt. Der Beklagte zu 6) war als Vermittler der Vermögensanlage und evtl. auch beratend tätig.

Als Mitreeder wird in dem im Prospekt abgedruckten Reedereivertrag vom 25.8.1995/20.6.1997 neben dem Beklagten zu 1) eine inzwischen insolvente Fa. D... GmbH genannt; nach § 2 sollten insgesamt noch 14.900 Parten mit einem Gesamtkapital von 14.900.000 DM eingeworben werden. Gegenstand der Partenreederei sollte nach § 1 des Reedereivertrages der Erwerb eines Küstenmotorschiffs und der gemeinschaftliche Betrieb dieses Schiffes zum Zwecke des Erwerbs durch die Seeschiffahrt sein.

§ 19 des Reedereivertrages enthält sodann folgende Schiedsgerichtsvereinbarung:

"Über alle Streitigkeiten über das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vertrages zwischen den Mitreedern oder zwischen der Reederei und einzelnen Mitreedern entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich ein Schiedsgericht. Darüber wird ein Schiedsgerichtsvertrag in einer gesonderten Urkunde geschlossen."

Weiterhin findet sich in dem Prospekt ein Abdruck eines gesonderten Schiedsgerichtsvertrages, in dem unten als Vertragspartner und Unterzeichner (ohne Originalunterschriften) der Beklagte zu1) sowie die D... GmbH genannt sind. In § 1 dieses Vertrages wird folgendes zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausgeführt:

" Sollten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung des Partenreedereiverhältnisses bei der Partenreederei MS "K..." in ... entstehen, so sind diese unter Ausschluß eines ordentlichen Gerichts durch ein Schiedsgericht in Hamburg zu entscheiden."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Reedereivertrages vom 26.8.1995/20.6.1997, des Schiedsgerichtsvertrages vom 26.8.1995/20.6.1997 und des sonstigen Prospektinhalts wird auf die Anlage K 2 zur Klagebegründung Bezug genommen.

In vorausgegangenen Prospektausgaben wurden als Unterzeichner des Reedereivertrages und des Schiedsgerichtsvertrages neben dem Beklagten zu 1) die Beklagte zu 3) und die D... C... GmbH genannt.

Ein Schiff stand der Reederei MS "K..." nie zur Verfügung; es sind lediglich zwei Schiffbauaufträge erteilt worden, die jedoch für die Partenreederei "MS K..." nicht zu Ende geführt worden sind.

Aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 14.1.2000 ist wegen Scheiterns des Projekts die Liquidation der Partenreederei beschlossen worden.

Der Kläger hat den Beklagten zu 1. als Gründungsreeder, Initiator und Gestalter der Partenreederei MS "K..." und Herausgeber des Prospekts auf Schadensersatz wegen unrichtiger Prospektangaben in Anspruch genommen und mit der Klage Rückzahlung der geleisteten Einlage sowie Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen und entgangenen Zinsgewinns geltend gemacht. Die Beklagte zu 3) hat er als Treuhänderin sowie Gründungsmitglied und Initiatorin und den Beklagten zu 2) als Initiator, faktischen Geschäftsführer der Partenreederei sowie als Steuerberater ebenfalls in Anspruch genommen. Vom Beklagten zu 4) hat der Kläger Schadensersatz wegen unzureichender, fehlerhafter Prospektprüfung, vom Beklagten zu 5) hat er Schadensersatz wegen Verletzung eines Treuhandvertrages verlangt und den Beklagten zu 6) hat er wegen fehlerhafter, unzureichender und irreführender Beratung im Zusammenhang mit seiner Anlageentscheidung in Anspruch genommen.

Hinsichtlich eines eventuell bestehenden Schiedsvertrages hat der Kläger vorsorglich die Kündigung aus wichtigem Grund wegen arglistiger Täuschung und Vermögensverschlechterung auf Seiten der Beklagten erklärt. Wegen der Einzelheiten der dazu vorgetragenen Begründung wird auf Seite 8 des Schriftsatzes des Klägers vom 29.11.2000 Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu 1) bis 6) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 78.750 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten 1) bis 4) und 6) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 7.500 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, daß der Beklagte zu 5) verpflichtet ist, sämtlichen weiteren Schaden aus seinem (des Klägers) Beitritt zur Partenreederei MS "K..." am 16./18.11.1998 zu bezahlen, insbesondere aus der persönlichen quotalen Inanspruchnahme des Klägers als Partenreeder der Partenreederei MS "K...", soweit er nach der letzten mündlichen Verhandlung und dadurch entsteht, daß der Kläger von der MS "K..." R... KG oder deren Gesellschafter auf quotale (Rück)Zahlung der auf das Treuhandkonto MS "K..." des Beklagten zu 5) bei der ... AG ... , Kontonummer ..., Bankleitzahl ..., geleisteten Einlagen der Gesellschafter der MS "K..." R... KG wegen nicht erfolgten Beitritts der MS "K..." R... KG zur Partenreederei MS "K..." in Anspruch genommen wird,

hilfsweise

1. den Beklagten zu 5) zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 75.000 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

2. festzustellen, daß die Beklagten zu 1) bis 4) und zu 6) dem Kläger gegenüber gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtlichen Schaden aus dem Beitritt des Klägers zur Partenreederei MS "K..." am 16./18.11. 1998 zu bezahlen, soweit er nach der letzten mündlichen Verhandlung entsteht.

Der Beklagte zu 1) hat beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen,

hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Beklagten zu 2) bis 6) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1), 2), 3), 5) und 6) haben unter anderem die Einrede des Schiedsvertrages erhoben.

Über das Vermögen des Beklagten zu 2) ist am 3.1.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Auf Antrag des Klägers hat der 5. Senat des OLG Oldenburg durch Beschluß vom 15.1.2001 gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO als örtlich zuständiges Gericht das Landgericht Aurich bestimmt (A.: 5 AR 54/00). Wegen der Einzelheiten der Begründung dieser Entscheidung wird auf den genannten Beschluß vom 15.1.2001 Bezug genommen (Bd. II Bl. 101).

Das Landgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Frage der Zulässigkeit der Klage angeordnet.

Durch Zwischenurteil vom 2. 2. 2001 hat es entschieden, daß es für die Klage gegen die Beklagten zu 1), 3) 4), 5) und 6) zuständig ist. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) hat es eine Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 ZPO angenommen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten dieser Entscheidung und ihrer Begründung wird auf das genannte Zwischenrteil des Landgerichts vom 2.2.2001 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte zu 1) mit der Berufung. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er im wesentlichen vor:

Das Landgericht habe über etwas entschieden, was vom Kläger gar nicht beantragt worden sei. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung, in der vorab über die Zulässigkeit der Klage verhandelt werden sollte, lediglich seinen Sachantrag gestellt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege eine wirksame, hier auch einschlägige Schiedsvereinbarung vor, die bereits in dem Reedereivertrag enthalten sei.

Zunächst hätten der Beklagte zu 1), die Beklagte zu 3) und die D... C... GmbH am 26.8.1995 einen Reedereivertrag nebst Schiedsklausel abgeschlossen und zudem einen dazugehörenden Schiedsgerichtsvertrag vom gleichen Tag. Der Reedereivertrag sei sodann im Zuge der Fortschreibung des Prospekts nach der Gründung der D... GmbH im Jahre 1997 inhaltlich im wesentlichen unverändert geblieben, aber dergestalt neugefaßt worden, daß jetzt (nur noch) der Beklagte zu 1) und die D... GmbH Gründungsreeder sein sollten. Daß im Kopf des Vertrages noch die Beklagte zu 3) erscheine, sei lediglich ein redaktionelles Versehen gewesen, was auch aufgrund des Vertragsinhalts im übrigen deutlich werde. Auch die Neufassung des Reedereivertrages sei ebenso wie der dazu gehörende Schiedsgerichtsvertrag im Original von den Beteiligten unterschrieben worden.

Die Schiedsgerichtsvereinbarung sei als Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen auf den Kläger mit seinem Beitritt zur Reederei anwendbar, was eindeutig der Beitrittserklärung des Klägers und der darin enthaltenen Bezugnahme auf den gesamten Reedereivertrag zu entnehmen sei. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Verneinung der Anwendung des § 1048 ZPO a.F. könnten nicht überzeugen. Wenn der Kläger bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausdrücklich erklärt habe, Kenntnis vom gesamten Gesellschaftsvertrag und damit auch von der Schiedsklausel zu haben, könne er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er hätte seinerseits die Schiedsklausel noch gesondert unterzeichnen müssen. Bei Abtretung eines Rechts und Übertragung eines Gesellschaftsanteils sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine mit dem Hauptvertrag verbundene Schiedsgerichtsvereinbarung formfrei auf den Erwerber als Rechtsnachfolger übergehe. Nichts anderes könne auch im vorliegenden Fall gelten. Es sei kein überzeugender Grund ersichtlich, eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob jemand als neu eingeworbener Partenreeder der Partenreederei beitrete oder ob er sich später eine Schiffspart durch Verkauf/Abtretung verschaffe.

Die hier vorliegende Streitigkeit werde auch gegenständlich von der Schiedsgerichtsvereinbarung erfaßt; denn im Kern gehe es um die Beteiligung des Klägers an der Partenreederei und hierauf seien auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bezogen.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage als unzulässig abzuweisen,

hilfsweise ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch durch Bankbürgschaft - abwenden zu können.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt dazu im wesentlichen vor:

Soweit der Beklagte nunmehr erstmals darlege, daß die Partenreederei MS "K..." von dem Beklagten zu 1), der Beklagten zu 3) und der Fa. D... C... GmbH am 26.8.1995 gegründet worden sei, werde das mit Nichtwissen bestritten. Daß ein entsprechender Vertrag nebst Schiedsvertrag abgeschlossen und im Original unterzeichnet worden sei, werde ebenfalls mit Nichtwissen bestritten, ebenso angebliche redaktionelle Versehen bei Abfassung des Vertrages vom 20.6.1997. Es seien jedenfalls wesentliche Veränderungen in dem zweiten Gesellschaftsvertrag im Jahre 1997 enthalten, ohne daß eine entsprechende Aufhebung des ersten Vertrages aus dem Jahre 1995 nachvollzogen werden könne, und es ergäben sich insgesamt erhebliche Ungereimtheiten (wegen der Einzelheiten wird auf S. 3 - 8 der Berufungserwiderung vom 23.5.2001 Bezug genommen).

Für eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung fehle bereits die notwendige Schriftform nach § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. Soweit in der Beitrittserklärung formularmäßig auf den Reedereivertrag vom 25.8.1995 und die darin enthaltene Schiedsklausel verwiesen worden sei, sei eine entsprechende Inbezugnahme auch nach §§ 3, 9 AGBG unwirksam.

Über § 1048 ZPO a.F. lasse sich eine Geltung der Schiedsklausel ebenfalls nicht begründen, da diese Vorschrift auf die hier vorliegende Gesellschaft und im Hinblick auf den notwendigen Anlegerschutz nicht anwendbar sei.

Inhaltlich beschränke sich die Schiedsgerichtsvereinbarung auf Streitigkeiten im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, sie erstrecke sich dagegen nicht auf den Anlegern persönlich zustehende Ansprüche, etwa aus Prospekthaftung oder aus arglistiger Täuschung durch die für den Prospekt Verantwortlichen. Die hier geltend gemachten Ansprüche fielen danach auch nicht in den Anwendungsbereich der Schiedsklausel.

Schließlich sei eine evtl. Schiedsvertragsregelung auch vorsorglich wirksam aus wichtigem Grund gekündigt worden.

Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger durch einen beim Landgericht eingereichten Schriftsatz erklärt, daß die Klage gegen den Beklagten zu 4) zurückgenommen werde; der Beklagte zu 4) hat der Klagerücknahme zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Zwischenurteil ist zulässig.

Wenn nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage oder einzelne Zulässigkeitselemente eine Zwischenentscheidung ergeht, ist diese - wie sich aus § 280 Abs. 2 ZPO ergibt - hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; es ist danach das Rechtsmittel gegeben, das bei dem entsprechenden Endurteil gegeben wäre. Dies ist hier die Berufung.

Die auch im übrigen zulässige Berufung des Beklagten zu 1) ist aber nicht begründet.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts weist keine Rechtsfehler auf, die eine Abänderung oder Aufhebung des Zwischenurteils rechtfertigen könnten.

Es stellt insbesondere keinen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht sich in seiner Entscheidung - jedenfalls nach ihrem Tenor und ihrer Begründung - ausschließlich mit der Zuständigkeit des Gerichts befaßt und diese bejaht hat, nicht aber umfassend über die Frage der Zulässigkeit der Klage entschieden hat.

Durch § 280 ZPO wird nicht zwingend vorgegeben, daß die abgesonderte Verhandlung und die daraufhin ergehende Zwischenentscheidung sich auf die Zulässigkeit der Klage insgesamt beziehen müssen. Nach dem Normzweck des § 280 ZPO, dem Gericht die Möglichkeit einer sinnvollen Abschichtung zu geben, kann die abgesonderte Verhandlung und Zwischenentscheidung sich auch auf einzelne Elemente bzw. Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage beschränken, die (allein) zwischen den Parteien streitig sind (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 2. Aufl., § 280, Rdnr. 1, 2, 3, m. Fn. 5). Es sind danach keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich, die der hier vorgenommenen Beschränkung der abgesonderten Verhandlung und Zwischenentscheidung auf die streitige Frage der Zuständigkeit entgegenstehen.

Auch der Einwand des Beklagten zu 1), daß das Landgericht dem Kläger etwas zuerkannt habe, was dieser nicht beantragt hat, greift nicht durch. Ausweislich des Tatbestandes und des Sitzungsprotokolls hat der Kläger seine vorher angekündigten Sachanträge gestellt.

Die insoweit vom Kläger angetragene Entscheidung des Gerichts schließt jedoch notwendigerweise eine Prüfung der Zulässigkeit der Klage und damit auch der Zuständigkeit ein, worauf sich die Entscheidung des Landgerichts hier beschränkt. Die Abschichtung in der Verhandlung und Entscheidung auf Fragen der Zulässigkeit der Klage nach § 280 Abs. 1 ZPO, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, ist jedoch nicht von einem Antrag des Klägers abhängig, sondern eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die von Amts wegen getroffen wird (vgl. Musielak/Foerste, a.a.O., Rdnr. 3).

Das Landgericht war auch nicht unter dem insbesondere bei Teilentscheidungen zu beachtenden Gesichtspunkt, die Gefahr von sich widersprechenden Entscheidungen zu vermeiden, daran gehindert, über die Zuständigkeit der gegen die übrigen Beklagten gerichteten Klagen zu entscheiden, während der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 2) unterbrochen war. Eine ernsthafte Möglichkeit widersprechender Entschdeidungen besteht hier nicht, da die hier letztlich allein relevante Frage der Anwendbarkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung für jeden Beklagten gesondert und individuell zu prüfen ist und insoweit echte Widersprüche zu einer späteren, den Beklagten zu 2) betreffenden Entscheidung nicht ernsthaft drohen.

Auch im übrigen hat die Berufung des Beklagten zu 1) keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend die eigene Zuständigkeit bejaht. Hiergegen bringt der Beklagte zu 1) in seiner Berufungsbegründung nichts Erhebliches vor, was eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte.

Zutreffend hat das Landgericht die Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit verneint, und zwar bereits wegen des Fehlens einer wirksam vereinbarten Schiedsklausel.

Eine Schiedsgerichtsvereinbarung ist unmittelbar zwischen den jetzigen Parteien des Rechtsstreits unstreitig nicht geschlossen worden.

Eine solche Schiedsgerichtsvereinbarung ist auch nicht nach § 1031 Abs. 3 ZPO n.F. dadurch zustande gekommen, daß der Kläger die Beitrittserklärung zur Partenreederei (Partenreederei MS "K...") unterzeichnet, die Partenreederei diese Erklärung angenommen hat und in der Beitrittserklärung auf den Reedereivertrag vom 26.8.1995 verwiesen worden ist, der in § 19 eine Schiedsklausel enthielt.

Die Regelung des § 1031 Abs. 3 ZPO n.F., die zum 1.1. 1998 in Kraft getreten ist, ist im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich anwendbar, soweit eine Schiedsgerichtsvereinbarung durch die oben genannte, am 16.11.1998 gezeichnete Beitrittserklärung des Klägers und die entsprechende Annahmeerklärung am 18.11.1998 in Betracht kommt. Eine schlichte Verweisung in der Beitrittserklärung auf die Geltung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages vom 26.8.1995 reichte jedoch für die Vereinbarung der Schiedsklausel nicht aus, weil im vorliegenden Fall § 1031 Abs. 5 ZPO zur Anwendung kommt. Danach muß eine Schiedsvereinbarung, an der ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Durch diese Regelung soll verhindert werden, daß Parteien außerhalb ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit durch Unterzeichnung umfangreicher Klauselwerke sich einer Schiedsgerichtsvereinbarung unterwerfen und sich damit ihres Rechtsschutzes durch den gesetzlichen Richter des staatlichen Gerichts begeben, ohne dies zu merken (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 22. Auflage, §1031, Rdnr. 35). § 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO definiert dabei den Verbraucher als natürliche Person, die bei dem Geschäft, das den Gegenstand der Streitigkeit bildet, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Der Kläger, der als ausweislich seiner Angaben in seiner Beitrittserklärung als Geschäftsführer beruflich tätig ist, hat die Beteiligung an der Partenreederei MS "K..." zu Zwecken der eigenen privaten Vermögensanlage gezeichnet; insoweit geht es hier nicht um ein Geschäft im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit und die entsprechende Anlageentscheidung stand auch nicht in einem erkennbaren Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit. Die Beitrittserklärung des Klägers fiel danach unter § 1031 Abs. 5 ZPO, und eine damit zusammenhängende Schiedsgerichtsvereinbarung bedurfte danach der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Form. Diese Formvorschrift, die hier eine gesonderte schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung zum Inhalt hatte, ist jedoch offensichtlich nicht eingehalten worden.

Der Kläger ist an die Schiedsklausel des im vorgelegten Prospekt abgedruckten Reedereivertrags vom 26.8.1995/20.6.1997 und an den dort ebenfalls abgedruckten gesonderten Schiedsvertrag vom 26.8.1995/20.6.1997 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Einzelrechtsnachfolge infolge eines Erwerbs eines Gesellschaftsanteils von einem Gründungsreeder gebunden. Dabei kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die entsprechenden Verträge zu den angegebenen Daten mit dem im Prospekt wiedergegebenen Inhalt tatsächlich geschlossen worden sind, dahingestellt bleiben.

Zwar geht die Rechtsprechung des BGH davon aus, daß bei der Abtretung eines Rechts aus einem Vertrag oder bei einer sonstigen Rechtsübertragung regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus einer mit dem Hauptvertrag verbundenen Schiedsvereinbarung auf den Erwerber übergehen, ohne daß es dazu eines gesonderten Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. bzw. der §§ 1029,1031 ZPO n.F. bedarf; die Schiedsvereinbarung soll vielmehr in solchen Fällen der Einzelrechtsnachfolge kraft Gesetzes analog § 401 BGB auf den Erwerber übergehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere auch bei einer Übertragung von Kommanditanteilen einer KG, auch einer PublikumsKG (vgl. BGH NJW 1998, 371; Zöller/Geimer, §1029 ZPO, Rdnr. 61 f.; Musielak/Voit, § 1029 ZPO, Rdnr. 8), und dies muß konsequenterweise auch bei der Übertragung vorhandener Gesellschaftsanteile (Parten) einer Partenreederei durch einen bisherigen Gesellschafter an einen Erwerber gelten.

Eine solche Übertragung eines vorhandenen Gesellschaftsanteils der Partenreederei von einem Rechtsvorgänger an den Kläger ist im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar und ergibt sich selbst nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten nicht.

In dem in früheren Prospekten abgedruckten Reedereivertrag vom 26.8.1995 (vgl. Anlage K 9 der Klageschrift), der in § 19 die Schiedsklausel enthielt und auf den sich der gesonderte Schiedsvertrag vom gleichen Tag bezog, war zwar ursprünglich vorgesehen, daß die D... C... GmbH (Rechtsvorgängerin der D... M... ... GmbH ) Parten zu 100.000 DM und die Beklagte zu 3) 16.100 Parten mit insgesamt 14.900.000 DM übernehmen sollte. Danach mag ursprünglich eine Weiterübertragung der von der Beklagten zu 3) zu übernehmenden Gesellschaftsanteile vorgesehen gewesen sein. Nach der dann später angeblich vorgenommenen Änderung des Reedereivertrages am 20. 6. 1997 (vgl. abgedruckten Reedereivertrag im Prospekt Anlage K 2 der Klageschrift) war aber die Beklagte zu 3) nicht mehr als Mitgesellschafterin mit entsprechenden Parten vorgesehen; neben dem Beklagten zu 1) sollte die D... GmbH 100 Parten á 1.000 DM übernehmen und weitere 14.900 Parten sollten eingeworben werden. Wie nunmehr aus § 2 Abs. 2 S. 3 des angeblichen Reedereivertrages vom 20.6.1997 entnommen werden muß, war im Rahmen der Einwerbung weiterer Reeder der unmittelbare Beitritt neuer Reeder zur Partenreederei vorgesehen; der Beitritt sollte mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung und deren Annahme durch den für die Partenreederei handelnden Korrespondentreeder bzw. dessen Bevollmächtigten erfolgen.

Von dieser Möglichkeit des unmittelbaren Eintritts in die Partenreederei durch entsprechenden Vertrag zwischen dem Eintretenden und der Reederei (vertreten durch den Korrespondentreeder bzw. dessen Vertreter) hat auch der Kläger bei Zeichnung seiner Beitrittserklärung vom 16.11.1998 Gebrauch gemacht.

Nach der im Zeitpunkt der Zeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger vorhandenen Gestaltung des angeblichen Reedereivertrages vom 20.6.1997 und insbesondere auch nach dem Inhalt der Beitrittsvereinbarung hat der Kläger jedenfalls nicht einen vorhandenen Gesellschaftsanteil von einem Rechtsvorgänger in der Partenreederei übernommen, sondern er sollte nach der vorliegenden Beitrittsvereinbarung als neuer Gesellschafter in die Partenreederei MS "K..." eintreten. Bei einem solchen Beitritt als neuer Gesellschafter können aber die für eine Anteilsübertragung geltenden Grundsätze, die an eine Einzelrechtsnachfolge anknüpfen, nicht angewandt werden und von einer automatischen Übernahme einer im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorhandenen Schiedsklausel kann nicht ausgegangen werden (ebenso im Ergebnis für den Beitritt als Kommanditist zu einer KG BGH NJW 1980, 1049).

Schließlich läßt sich eine Bindung des Klägers an die Schiedsklausel in § 19 des Reedereivertrages auch nicht daraus herleiten, daß der Kläger als neu eingetretener Gesellschafter an die vorhandenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen und damit gemäß § 1048 ZPO a.F. (§ 1066 ZPO n.F.) auch an die in § 19 enthaltene Schiedsklausel gebunden ist.

Nach § 1048 ZPO a.F., der aufgrund der Übergangsvorschrift in Art. 4 § 1 Abs. 1 des SchiedsverfahrensNeuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224) für die Wirksamkeit von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.1.1998) getroffenen Schiedsregelungen heranzuziehen ist, gelten die Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit entsprechend, wenn die Geltung der Schiedsgerichtsbarkeit in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet worden ist. Nach der Rechtsprechung gilt dies insbesondere auch für Schiedsklauseln, die in Satzungen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Vereine sowie Aktiengesellschaften enthalten sind. Zur Begründung ist dabei vor allem darauf verwiesen worden, daß die Satzung auf einem Willensakt des Vereins und nicht auf einem Vertrag beruhe und daß, sobald der Verein ins Leben getreten sei, die Satzung als die von dem Wechsel seiner Mitglieder unabhängige, losgelöste Verfassung des Eigenlebens des Vereins gelte (Vgl. RGZ 153,267,270; BGH NJW 1980,1049).

Diese Argumentation, die maßgebend an die körperschaftliche Struktur von Vereinen und Kapitalgesellschaften anknüpft, paßt jedoch nicht auf Personengesellschaften, etwa auf eine KG, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden worden ist (vgl. BGHZ 45, 282, 286; BGH NJW 1980,1049; OLG Karlsruhe NJWRR 1991, 493; zustimmend Musielak/Voit, § 1066 ZPO, Rdnr.7, m.w.N. auch zur Gegenauffassung; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 1066, Rdnr. 5; MKZPO/Maier, §1048 ZPO, Rdnr.7; Schütze BB 1992, 1877, 1879; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 32, Rdnr. 3; a.A. Ebbing NZG 1999, 754, 756; K.Schmidt DB 1989, 2315).

Sie paßt auch nicht auf die personenrechtlich strukturierte Partenreederei, die eine Gesamthandsgemeinschaft besonderer Art darstellt und bei der sich die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag beurteilen (vgl. § 490 HGB; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 489 HGB, Rdnr. 2, 6 f.). Wenn - wie hier - sich die vereinbarte Partenreederei mangels eines noch nicht erworbenen bzw. gebauten Schiffes noch im Stadium einer Baureederei befindet, handelt es sich um eine BGBGesellschaft mit reedereirechtlichem Einschlag (vgl. Rabe, a.a.O., § 509 HGB, Rdnr. 3); auf diese findet § 1048 ZPO a.F. (§ 1066 ZPO) jedenfalls keine Anwendung.

Für einen Beitritt zu einer PublikumsKG hat der BGH entschieden, daß eine Schiedsklausel im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag über § 1048 ZPO a.F. später beigetretene Kommanditisten nicht bindet. Dabei hat der BGH nicht verkannt, daß eine PublikumsKG in manchen Beziehungen nicht der typischen KG mit den im Vordergrund stehenden personenrechtlichen Beziehungen der Gesellschafter entspricht, sondern mehr einer Kapitalgesellschaft ähnelt. Dennoch hat er § 1048 ZPO a.F. nicht für anwendbar gehalten, sondern - entsprechend der vertragsrechtlichen Struktur, wie sie bei einem Gesellschaftsvertrag auch einer PublikumsKG vorliegt - eine der Formvorschrift des § 1027 ZPO (a.F.) entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarung mit dem eintretenden Kommanditisten verlangt. Dabei hat der BGH zutreffend hervorgehoben, daß der Schutzzweck der Formvorschrift des § 1027 ZPO a.F. (§ 1031 ZPO n. F.) die Anwendung dieser Regelung auch auf beitretende Kommanditisten gebietet; bei der PublikumsKG sei jedenfalls nicht weniger, sondern eher mehr als bei anderen Kommanditgesellschaften damit zu rechnen, daß sich unter ihren Kommanditisten auch geschäftlich weniger erfahrene und daher in besonderem Maße schutzbedürftige Personen befinden.

Diese Erwägungen gelten in vollem Umfang auch für eine Partenreederei bzw. Baureederei der hier vorliegenden Art, die der steuerlich begünstigten Kapitalanlage dienen sollte, für eine erhebliche Zahl von Anlegern bestimmt gewesen und als Publikumsgesellschaft organisiert worden ist. Nicht nur die personenrechtliche Struktur der Gesellschaft und die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen innerhalb der Gesellschaft auf vertragsrechtlicher Grundlage sprechen für die Notwendigkeit einer wirksamen, gesonderten Vereinbarung der Zuständigkeit der Schiedsgerichte nach §§ 1029, 1031 ZPO (§ 1027 ZPO a.F.). Dies wird vor allem auch durch die Schutzbedürftigkeit der vielfach nicht oder zumindest nicht in diesem Bereich erfahrenen Kapitalanleger einer Partenreederei und den dargestellten Formzweck des § 1031 ZPO geboten.

Es kann nach alledem nicht von einer auch gegenüber dem Kläger wirksamen Schiedsklausel ausgegangen werden.

Letztlich kann dies sogar offen bleiben, und auch die Richtigkeit aller weiteren, vorstehend dargestellten Erwägungen zur Vereinbarung und Geltung der Schiedsgerichtsklausel kann dahingestellt bleiben.

Unabhängig von der subjektiven Anwendbarkeit der vorliegenden Schiedsgerichtsvereinbarung kann diese nämlich auch nach ihrem Regelungsgegenstand und ihrer objektiven Reichweite hier nicht eingreifen, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat.

Nach § 19 des Reedereivertrages sollten die Schiedsgerichte zuständig sein für "alle Streitigkeiten über das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vertrages zwischen den Mitreedern oder zwischen der Reederei und einzelnen Mitreedern". Der gesonderte Schiedsgerichtsvertrag vom 26.8.1995/20.6.1997 beschreibt den Anwendungsbereich der Schiedsregelung dahingehend, daß "Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung des Partenreedereiverhältnisses bei der Partenreederei MS "K..." in ... " erfaßt werden sollten. In dem Gesellschaftsvertrag sind danach eindeutig lediglich die Rechtsstreitigkeiten aus dem Reedereivertrag zwischen der Partenreederei und ihren Gesellschaftern und eventuelle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaftern angesprochen. Hierüber geht auch die Regelung in dem gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht hinaus. Auch bei einer weiten Auslegung des Anwendungsbereichs der Schiedsgerichtsvereinbarung könnte diese sich jedenfalls nur auf Streitigkeiten beziehen, die sich aus der Gesellschafterstellung des Klägers als Partenreeder ergeben oder jedenfalls mit dieser Rechtsposition untrennbar verbunden sind.

Wenn hingegen der Gesellschafter nicht Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegen seine Mitgesellschafter verfolgt, sondern Forderungen geltend macht, die ihm persönlich und nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied der Partenreederei zustehen, liegt dies außerhalb des Anwendungsbereichs einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel (vgl. BGH NJWRR 1991, 423,424).

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um die Klärung der gesellschaftsrechtlichen Position des Klägers als Partenreeder bei der Partenreederei MS " K..." und/oder um Streitfragen, die sich aus den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen oder dem Reedereivertrag ergeben, sondern um Schadensersatzansprüche aufgrund Prospekthaftung, aufgrund Verletzung eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses und aus Deliktsrecht wegen angeblich vorliegender arglistiger Täuschung seitens der Prospektbeteiligten und sonstiger Personen, die an der Werbung, der Emission und Durchführung der Kapitalanlage beteiligt waren. Dies sind Ansprüche, die ihre Grundlagen nicht in dem Reedereivertrag haben und die sich nicht notwendigerweise stets gegen die Partenreederei oder einen Mitreeder richten müssen.

So nimmt der Kläger hier auch Personen in Anspruch, die nicht Mitreeder sind, wie etwa den Beklagten zu 2) sowie die Beklagten zu 5) und 6). Auch die Beklagte zu 3) ist - soweit ersichtlich - nach dem geänderten Reedereivertrages vom 20.6.1997 nicht mehr als Reeder mit entsprechenden Parten an der Partenreederei MS " K..." beteiligt. Dies verdeutlicht vollends, daß es nicht um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit geht, für welche die Schiedsklausel in § 19 des Gesellschaftsvertrages (Reedereivertrages) konzipiert worden ist.

Nach der Rechtsnatur der hier vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche kann selbst bei einer weiten Auslegung der Schiedsklausel nicht mehr eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit innerhalb der Partenreederei und/oder eine solche um die Anwendung und Auslegung des Gesellschaftsvertrages angenommen werden.

Die hier vorliegende Streitigkeit kann demnach nicht unter die vorhandene Schiedsklausel des Gesellschaftsvertrages fallen.

Selbst bei Annahme einer nach §1048 ZPO a.F. (§1066 ZPO n.F.) auch gegenüber dem Kläger wirksamen Schiedsklausel würde diese jedenfalls nur Streitigkeiten erfassen können, die ihre Grundlage im Mitgliedschaftsverhältnis der Partenreederei haben (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage, Kapitel 32, Rdnr. 9). Um eine solche Rechtsstreitigkeiten geht es aber hier gerade nicht.

Für die Klage des Klägers ist danach die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht durch eine wirksame Schiedsgerichtsklausel ausgeschlossen.

Das Landgericht Aurich ist auch nicht aus einem anderen Grunde unzuständig.

Soweit es um die zunächst umstrittene örtliche Zuständigkeit geht, bedurfte es hier keiner Entscheidung des Landgerichts mehr, sondern insoweit war der Beschluß des 5. Senats des OLG Oldenburg vom 15.1.2001 zu beachten, mit dem das Landgericht Aurich gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO als örtlich zuständiges Gericht bestimmt worden ist.

Die Berufung des Beklagten zu 1) ist nach alledem zurückzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie auf § 546 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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