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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 1 U 42/02
Rechtsgebiete: BGB, UWG


Vorschriften:

BGB § 903
BGB § 1004
UWG § 1
Vertragliche Beschränkungen des Mieters eines Tanks, diesen während der Laufzeit des Liefervertrags ausschließlich mit Flüssiggas des Lieferanten und Eigentümers des Tanks zu füllen, haben nur rechtliche Konsequenzen im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander. Darin enthaltene Rechte und Pflichten binden nur diese Parteien und haben keine dringlichen Wirkungen im Verhältnis zu anderen Lieferanten.
Oberlandesgericht Oldenburg Im Namen des Volkes Urteil

1 U 42/02

Verkündet am 26. September 2002

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2002 durch die Richter ..., ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. März 2002 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 18. Zivilkammer - 5. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Osnabrück geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Beklagte nicht verpflichtet, es zu unterlassen, Flüssiggastanks, die mit der Firmenbezeichnung der Klägerin versehen sind, mit Flüssiggas zu füllen, sofern der Tank im Eigentum der Klägerin steht und dem Besitzer des Tanks eine Fremdbefüllung nicht gestattet ist. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aus § 1004 BGB noch aus § 1 UWG.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sache eilbedürftig ist und der Klägerin ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO zur Seite steht oder ob es ihr zuzumuten ist, ihre Rechte im Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Sie hat jedenfalls keinen Verfügungsanspruch, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war.

b) Es ist nicht zu erwarten, dass die Beklagte das Eigentum der Klägerin im Sinn von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB beeinträchtigen wird; ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB steht ihr daher nicht zu.

aa) Am 26. November 2001 ließ die Beklagte den Tank der Klägerin, der sich auf dem Grundstück des Kunden ... W... befindet, mit Flüssiggas befüllen, obwohl ... W... mit der Klägerin ein ausschließliches Lieferungsrecht vereinbart hatte. Am 04. Januar 2002 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit folgendem auszugsweise wiedergegebenen Inhalt ab:

"... es zu unterlassen, Flüssiggastanks zu befüllen, die mit der Firmenbezeichnung der... (Klägerin) versehen sind, sofern der Tank im Eigentum der... (Klägerin) steht und dem jeweiligen Besitzer der Tanks Fremdbefüllungen nicht gestattet sind und soweit der Kunde gegenüber der ... (Beklagten) nicht schriftlich bestätigt hat, dass der Tank in seinem Eigentum steht und frei von Liefervertragspflichten Dritter ist."

Weil diese Erklärung die Wiederholungsgefahr für die darin beschriebene Handlung beseitigt, kommt es lediglich noch darauf an, ob die Klägerin von der Beklagten auch dann noch Unterlassung des Befüllens mit Flüssiggas verlangen kann, wenn der Kunde schriftlich versichert hat, der Tank stehe in seinem Eigentum und ausschließliche Lieferrechte bestünden nicht. Eine solche Unterlassungsverpflichtung der Beklagten folgt indes aus § 1004 BGB nicht.

bb) Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge des § 1004 BGB an jegliche Beeinträchtigung, die der Eigentümer nicht dulden muss; allein der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand begründet den Abwehranspruch (BGH NJWRR 2001, 232). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Eigentümer aus der Beeinträchtigung einen Schaden erleidet. Auch bei völliger Unschädlichkeit kann ein Abwehranspruch bestehen (BGHZ 111, 158, 163). So kann der Eigentümer grundsätzlich verlangen, dass ein für ihn unerwünschter Gegenstand nicht auf sein Grundstück geschafft (z.B. Werbematerial, BGHZ 106, 229) oder in eine ihm gehörende bewegliche Sache hineingebracht wird (z.B. Flüssigkeit in Limonadeflaschen, BGH LM Nr. 27 zu § 1004 BGB; vgl. auch StaudingerGursky, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn 23 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dabei richtet sich dieser Anspruch gegen denjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten adäquat verursacht hat; und zwar auch gegen denjenigen, der zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgeblichen Willen aber der beeinträchtigende Zustand geschaffen worden ist und aufrecht erhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustands abhängt (BGH NJWRR 2001, 232; NJW 1983, 176, 177; NJW 1999, 2896).

Die Besonderheit des zu entscheidenden Falles besteht nicht nur darin, dass die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, einen Flüssiggastank der Klägerin mit dem gerade dafür vorgesehenen Stoff zu befüllen, sondern dass diese Handlung der Beklagten darüber hinaus vom Tankmieter, also demjenigen gestattet wird, dem die Klägerin die Befugnis zur Befüllung auch übertragen hat. Der Senat ist der Auffassung, dass die vertragliche Beschränkung, den Tank während der Laufzeit des Liefervertrages ausschließlich mit Flüssiggas der Klägerin zu füllen, nur zwischen den Vertragsparteien gilt und Konsequenzen nur in diesem Verhältnis haben kann. Unabhängig vom Bestehen und der Wirksamkeit des von der Klägerin behaupteten, aber nicht vorgelegten Liefervertrages können darin enthaltene Rechte und Pflichten nur die Klägerin selbst und den jeweiligen Nutzungsberechtigten schuldrechtlich binden, aber keine dinglichen Wirkungen im Verhältnis zur Beklagten entfalten.

Dieser Fall unterscheidet sich wesentlich von den höchstrichterlich entschiedenen Fällen unerwünschter Wurfwerbung oder unberechtigter Abfüllung fremder Pfandflaschen. Dort war den Verletzern ausnahmslos und unmissverständlich zu verstehen gegeben worden, dass sie zur objektiv bestimmungsgemäßen Nutzung fremden Eigentums gerade nicht befugt sind. Gleichwohl hielten sie sich für berechtigt, den Willen des Eigentümers zu missachten und in Kenntnis dessen fremdes Gut sowie Betriebsvermögen für eigene wirtschaftliche Zwecke einzusetzen.

So liegt es hier jedoch gerade nicht. Die Parteien sind sich einig, dass ein entsprechender Aufkleber auf dem Tank nicht zwingend auf das Eigentum der Klägerin schließen lässt, weil die Klägerin Flüssiggastanks nicht nur vermietet, sondern auch verkauft und die Kunden als neue Eigentümer die Etiketten nicht immer entfernen und die Klägerin dies auch nicht kontrolliert. Die Beklagte kann also dem Aufkleber nicht sicher erkennen, in wessen Eigentum der Tank steht. Wie die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 04. Januar 2002 ausweist, ist die Beklagte bereit, künftig das Eigentum der Klägerin zu respektieren und nicht zu beeinträchtigen. Die Parteien streiten im Ergebnis nur darum, welche Anstrengungen sie unternehmen muss, um sichere Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlichen Lieferrechten zu bekommen. Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB streitet in diesem Zusammenhang nicht für die Klägerin, weil nicht sie, sondern der nutzungsberechtigte Kunde unmittelbarer Besitzer des Tanks ist und vielmehr sein Eigentum vermutet wird. Wenn sich die Beklagte dabei auf eine schriftliche Erklärung des Kunden verlassen will, so ist das nicht zu beanstanden; eine zur Unterlassung verpflichtende Eigentumsverletzung im Sinn von § 1004 BGB ist damit jedenfalls nicht verbunden. Sollte die schriftliche Auskunft des Nutzungsberechtigten falsch sein, mag das Vermögen der Klägerin geschädigt werden und sie einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen ihren Kunden haben. Eine Eigentumsverletzung ist damit aber nicht verbunden und ein dinglicher Unterlassungsanspruch gegen einen Dritten erwächst daraus nicht.

c) § 1 UWG scheidet als Grundlage für einen solchen Anspruch ebenfalls aus. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte den Kunden ... W... zum Vertragsbruch verleitet oder dessen Vertragsbruch in anstößiger Art und Weise ausgenutzt hätte und auch in Zukunft mit einem solchen Verhalten zu rechnen wäre. Wenn diese Befürchtung durch die Korrespondenz mit ... W... und die anschließende Lieferung von Flüssiggas bestanden haben sollte, wäre sie spätestens durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt worden, worüber die Parteien auch nicht mehr streiten.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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