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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 1 U 68/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 311 b Abs. 1
BGB § 313 a.F.
1. Es ist grundsätzlich zulässig und vielfach sachgerecht, über eine Zwischenfeststellungsklage vorab durch Teilurteil zu entscheiden.

2. Auch bei einem Unternehmenserwerb (hier Autohaus mit Reparaturbetrieb), über den an verschiedenen Tagen mehrere Verträge mit mehreren Vertragsparteien auf Erwerberseite geschlossen worden sind, kann eine Geschäftseinheit anzunehmen sein mit der Folge, dass wegen der Vereinbarung einer Grundstücksübertragung das gesamte Vertragswerk der notariellen Beurkundung nach § 311b Abs. 1 BGB (§ 313 BGB a.F.) bedarf.

Für eine Geschäftseinheit und die dazu erforderliche Feststellung der beiderseitigen Abhängigkeit oder zumindest der einseitigen Abhängigkeit des Grundstücksgeschäfts von den übrigen Vereinbarungen kommt dem tatsächlichen bzw. wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Vertragsregelungen eine erhebliche Indizwirkung zu. Von einer Geschäftseinheit ist jedenfalls auszugehen, wenn es dem Veräußerer letztlich darum ging, sein gesamtes Unternehmen zu veräußern, das auch der anderen Vertragsseite erkennbar war und diese sich darauf eingelassen hat.


OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Teilurteil

1 U 68/05

Verkündet am 14. Dezember 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten wird festgestellt, dass der Grundstückskaufvertrag vom 13. Juli 1999 und der privatschriftliche Kaufvertrag vom 9. Juli 1999 nichtig sind.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus der Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrags und hilfsweise Rückzahlungsansprüche aus einer Rückabwicklung eines Unternehmenskaufs geltend.

Die Klägerin ist im Rahmen einer Umwandlung nach dem UmwG aus der Automarkt Hi... & R... GmbH und der F.R... & Co Grundstücksverwaltung entstanden.

[...]

Der Beklagte betrieb als Einzelkaufmann in O... ein Autohaus ("AutoB...") und war Vertragshändler der O...AG.

Mit privatschriftlichem Kaufvertrag vom 9.7.1999 verkaufte der Beklagte an die H...Automarkt Hi... & R... GmbH unter der Voraussetzung, dass die O...AG der vorzeitigen Aufhebung des Vertragshändlervertrags zustimmt und mit der Käuferin einen neuen Händlervertrag für das Marktverantwortungsgebiet des Beklagten abschloss, das im Einzelnen beschriebene Inventar des Autohauses und überließ der Käuferin den gesamten Kunden und Datenbestand; weiterhin war die Übernahme vorhandener Kauf und sonstiger Verträge, der Arbeits- und Anstellungsverhältnisse und des Fahrzeugbestandes vorgesehen. Dieser Vertrag sollte - wie es im letzten Absatz wörtlich heißt - "unter der auflösenden Bedingung geschlossen (sein), dass der Grundstückskaufvertrag über das Grundstück in O..., B...Str... vor dem Notar Ba... in O..., wie besprochen und verhandelt, beurkundet wird."

Am 13.7.1999 schlossen der Beklagte und die R... & Co Grundstücksverwaltung einen Kaufvertrag über das zuvor genannte Betriebsgrundstück [...].

Der Kaufpreis sollte 908.816 DM betragen und sich aus einem Barkaufanteil von 200.000 DM, einer sog. abgekürzten Rente über einen Betrag von 157.968 DM und einer Rente auf Lebenszeit zusammensetzen, die mit 550.848 DM bewertet wurde. Bei einem der verkauften Grundstücke war der Beklagte lediglich Miteigentümer; der andere Miteigentumsanteil zu 1/2 stand der geschiedenen Frau des Beklagten zu. Weiterhin war bei einem der Grundstücke ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte sollte sich darum bemühen, sich den 1/2Miteigentumsanteil seiner geschiedenen Ehefrau übertragen zu lassen, um dann auch hierüber verfügen zu können. Die Grundstücke sollten nach X Nr. 5. des Grundstückskaufvertrags - von einer hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen - frei von Belastungen in Abteilung II und III auf die R... & Co Grundstücksverwaltung übertragen werden. Für den Fall, dass der Beklagte als Verkäufer nicht spätestens zum 30. 9.2000 den Verkauf oder die Übertragung des 1/2Miteigentumsanteils auf sich nachweisen und deshalb nicht bis zu dem genannten Termin den Antrag auf Eigentumsumschreibung hinsichtlich des Volleigentums beim Grundbuchamt einreichen konnte, sollte der Käuferin bis einschließlich 30.10.2000 ein Rücktrittsrecht mit im Grundstückskaufvertrag näher geregelten Rechtsfolgen zustehen.

Die R... & Co Grundstücksverwaltung hat mit Wirkung zum 1.7.1999 die verkauften Grundstücke in Besitz genommen, die H... Automarkt Hi... und R... GmbH hat ab dem 1.7.1999 den Geschäftsbetrieb der Firma AutoB... übernommen und weitergeführt. Der Beklagte hat - entsprechend einer im Inventarkaufvertrag enthaltenen Versicherung - nach Beendigung des Händlervertrags mit der O...AG auf die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen verzichtet.

Dem Beklagten gelang es in der Folgezeit nicht, die Grundstücke frei von dem entsprechenden Nacherbenvermerk zu übertragen; eine Zustimmung zur Löschung des Nacherbenvermerks wurde von den Nacherben verweigert.

Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin der Käuferin schließlich, nachdem die vereinbarte lastenfreie Eigentumsumschreibung nicht erfolgte, Ende April 2003 die Betriebsgrundstücke geräumt und an den Beklagten zurückgegeben.

Sie hat mit der Klage Schadensersatz wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrags in Höhe eines Betrags von 304.325,88 € geltend gemacht, hilfsweise für den Fall einer Unwirksamkeit der Verträge hat sie unter dem Gesichtspunkt einer dann vorzunehmenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung Rückforderungsansprüche über 212.801,25 € geltend gemacht.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Grundstückskaufvertrag und der Inventarkaufvertrag eine Geschäftseinheit gebildet hätten und wegen teilweiser Formunwirksamkeit insgesamt unwirksam seien. Bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ergäbe sich - so hat der Beklagte gemeint - unter Berücksichtigung seiner Gegenansprüche und insbesondere bei Berücksichtigung seines im Hinblick auf die Verträge mit den Rechtsvorgängern der Klägerin nicht geltend gemachten Vertragshändlerausgleichsanspruchs keine von ihm herauszugebende Bereicherung.

Wegen vorhandener Gegenansprüche hat der Beklagte Widerklage erhoben auf Zahlung eines Betrags von 22.639,36 € und hilfsweise (für den Fall des Erfolgs der Klage) auf Erteilung von Auskunft anhand der vorhandenen Geschäftsunterlagen über die von ihm in der Zeit vom 1.1.1991 bis 30.6.1999 abgeschlossenen Kaufverträge über O...Neuwagen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen Klage und Widerklage abgewiesen.

[...]

Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzlichen Begehren weiter verfolgen.

[...]

Im Wege einer in der Berufungsinstanz erhobenen Zwischenfeststellungswiderklage beantragt der Beklagte,

festzustellen, dass sowohl der Grundstückskaufvertrag vom 13. Juli 1999 als auch der privatschriftliche Kaufvertrag vom 9. Juli 1999 nichtig ist.

Die Klägerin beantragt insoweit,

die Zwischenfeststellungswiderklage abzuweisen.

[...]

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig.

Auch die vom Beklagten in der Berufungsinstanz in Erweiterung seiner Widerklage erhobene Zwischenfeststellungswiderklage ist nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig und auch noch in der Berufungsinstanz zuzulassen.

Sie hat - wie in § 256 Abs. 2 ZPO vorgesehen - eine vorgreifliche Rechtsfrage zum Gegenstand. Von der Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit der beiden Verträge vom 9. und 13.7.1999 hängen nämlich die vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Schadenersatzansprüche oder auch die hilfsweise geltend gemachten Bereicherungsansprüche entscheidend ab.

Die Zwischenfeststellungswiderklage ist auch noch in der Berufungsinstanz zulässig, weil sie nach § 256 Abs. 2 ZPO jederzeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erhoben werden kann. Ob es dabei auf die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht ankommt, wie der BGH zu einer vergleichbaren Regelung des alten Rechts entschieden hat (BGHZ 53, 92), kann dahingestellt bleiben.

Die Klägerin hat hier zum Zwischenfeststellungsantrag jedenfalls rügelos verhandelt und damit dem neuen Klageantrag zugestimmt (analog § 267 ZPO; vgl. dazu BGH NJWRR 2005, 437). Überdies wäre dieser Antrag zumindest als sachdienlich zuzulassen. Da für die Zwischenfeststellungsklage auch jener Tatsachenstoff heranzuziehen ist, der vom Berufungsgericht für die Entscheidung über die Berufungen ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen ist, sind die Voraussetzungen des § 533 ZPO für die Zulassung dieses neuen Klageantrags insgesamt erfüllt.

Die Zwischenfeststellungsklage ist entscheidungsreif, während hinsichtlich der Klage und der Widerklage noch weitere Klärung und ggf. eine Beweisaufnahme erforderlich sind.

Es ist zulässig und hier sachgerecht, über die entscheidungsreife Zwischenfeststellungswiderklage vorab durch Teilurteil zu entscheiden.

Über die Zwischenfeststellungsklage wird zwar vielfach zusammen mit den übrigen Klageanträgen zu entscheiden sein. Dies ist jedoch nicht zwingend. Über sie kann auch vorab ein Teilurteil ergehen, wie in Literatur und Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BGH NJW 1961, 75, m.w.N. aus früherer Rspr.; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 256, Rn 43 a.E.; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 256, Rn. 35; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256, Rn 29). Für die Zulassung eines vorgezogenen Teilurteils über die Zwischenfeststellungsklage und die damit verbundene verbindliche Klärung der präjudiziellen Rechtsfrage besteht ein erhebliches praktisches Bedürfnis, wie insbesondere auch der vorliegende Fall zeigt. Es geht darum, durch die verbindliche Klärung der präjudiziellen Rechtsfrage gesicherte Grundlagen für eventuell weitere Tatsachenfeststellungen und die Entscheidung der Klage mit ihren Hauptanträgen zu schaffen.

Die vorgreifliche Rechtsfrage ist hier auch von den übrigen Streitgegenständen abgrenzbar und kommt damit als selbstständiger Teil in Betracht, der Gegenstand einer gesonderten gerichtlichen Entscheidung sein kann. Die nach der Rechtsprechung erforderliche Widerspruchsfreiheit zwischen der zu erlassenden Teilentscheidung und dem restlichen Teil, der Gegenstand des Schlussurteils ist (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BGH NJW 2004, 1452; Thomas/Putzo, § 301 ZPO, Rn 3), ist dadurch zu gewährleisten, dass bei der nachfolgenden Entscheidung über die Hauptsache das Ergebnis der Zwischenfeststellungsklage zugrunde gelegt wird und für die Hauptsacheentscheidung maßgebend auf die zuvor getroffene Feststellung zur präjudiziellen Rechtsfrage abgestellt wird. Ob dabei die Widerspruchsfreiheit bei einer späteren im Instanzenzug sich ergebenden Abänderung der Entscheidung über die Zwischenfeststellungsklage ggf. durch eine analoge Anwendung des § 304 Abs. 2 ZPO zu gewährleisten ist (vgl. dazu Musielak/Foerste, § 256 ZPO, Rn 44; MK ZPO/Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 256, Rn 88), kann hier als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Auch im vorliegenden Fall ist ein Teilurteil über die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten sachgerecht und geboten, um verbindlich zu klären, ob die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Betracht kommen oder der Kläger auf eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der an den Beklagten erbrachten Leistungen angewiesen ist.

Die Zwischenfeststellungsklage des Beklagten ist begründet.

Es ist festzustellen, dass die in getrennten Urkunden abgeschlossenen Verträge vom 9.7. und 13.7.1999 insgesamt formunwirksam und damit letztlich nichtig sind.

Der Inventarkaufvertrag und der Grundstückskaufvertrag stellen sich bei Würdigung aller Umständen und der durchgeführten Beweisaufnahme als eine Geschäftseinheit dar, die insgesamt der notariellen Beurkundung nach § 313 BGB a.F. bedurfte, unstreitig aber teilweise, nämlich hinsichtlich der Regelungen des sogenannten Inventarkaufs, nicht beurkundet worden ist und nach der Vorschrift des § 139 BGB dann insgesamt formnichtig ist.

Ein Grundstückskaufvertrag ist nach der Rechtsprechung mit einem anderen Vertrag oder mehreren Verträgen zu einer Geschäftseinheit verbunden, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien oder zumindest nach dem erkennbaren und von der anderen Seite gebilligten Willen eines Vertragsteils eine rechtliche Einheit bilden sollen, d.h. die Vereinbarungen derart voneinander abhängen sollen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen (vgl. BGHZ 76, 43, 48; 101, 393, 396; BGH NJW 2000, 951; NJW 2004, 3330, 3331; Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 311b, Rdnr. 32; Staudinger/Wufka, BGB, Bearb. 2001, § 313, Rdnr. 173 f.). Dabei kommt es auf die nach dem Willen der Parteien hergestellte rechtliche Einheit der Geschäfte an. Ein rein tatsächlicher bzw. wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen reicht allein nicht aus; dieser kann aber als ein gewisses Indiz für eine von den Parteien gewollte Vertragseinheit gewertet werden (vgl. BGH NJWRR 1991, 1031; Bamberger/Roth/Gehrlein, § 311b, Rdnr. 25; Soergel/M.Wolf, BGB, 12. Aufl., § 313, Rdnr. 67: Staudinger/Wufka, a.a.O., Rdnr. 177).

Eine zu einer rechtlichen Geschäftseinheit führende Abhängigkeit der Vereinbarungen ist unzweifelhaft gegeben, wenn eine wechselseitige Abhängigkeit besteht, also die erste Vereinbarung nicht ohne die weitere gelten soll und umgekehrt die zweite Vereinbarung nicht ohne die erste. Es reicht auch eine einseitige Abhängigkeit des Grundstücksgeschäfts von der anderen Vereinbarung aus. Da deren Abschluss und Inhalt Auswirkungen auf das Grundstücksgeschäft hat, ist es gerechtfertigt und geboten, das Erfordernis der Form mit deren Schutzfunktion und der zu gewährleistenden notariellen Beratung auch auf dieses weitere Geschäft zu beziehen (vgl. BGH NJW 2000, 951/952).

Im umgekehrten Fall, nämlich bei der einseitigen Abhängigkeit der weiteren Vereinbarung vom Grundstücksgeschäft ist dagegen mit der Rechtsprechung und h.M. die Formbedürftigkeit auch des weiteren Rechtsgeschäfts zu verneinen (vgl. BGH, a.a.O.; BGH NJW 2001, 226; DnotZ 2002, 944; Palandt/Grüneberg, § 311b BGB, Rdnr. 32; Soergel/Staudinger/Wufka, § 313, Rdnr. 174). In Bezug auf das für das Beurkundungserfordernis maßgebende Grundstücksgeschäft liegt bei einer solchen Fallgestaltung nämlich eine eigenständige Regelung vor, von der das formbedürftige Geschäft gerade nicht abhängt. Ein hinreichender Grund, dieses weitere Geschäft in das Formerfordernis einzubeziehen, besteht dann mit Blick auf das Grundstücksgeschäft nicht. Die aus der Sicht des abhängigen Geschäfts bestehende Vertragseinheit vermag ein Beurkundungserfordernis nicht zu begründen, da diese selbst dem Formgebot nicht unterliegt (vgl. BGH, a.a.O., S. 952).

Für die Feststellung einer möglichen Geschäftseinheit nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen sind alle erkennbaren tatsächlichen Umstände, vor allem aber der Inhalt der Vereinbarungen heranzuziehen. Das Vorhandensein mehrerer Vertragsurkunden begründet eine tatsächliche Vermutung für von den Parteien gewollte mehrere, selbständige Verträge und auch vorhandene zeitliche Unterschiede beim Vertragsschluss - wie im vorliegenden Fall - deuten auf selbständige Verträge hin, während umgekehrt die Niederlegung der Vereinbarungen in einer einzigen Vertragsurkunde für eine gewollte Vertragseinheit spricht (Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Entscheidende Bedeutung kommt diesen äußeren, formalen Umständen aber nicht zu, wenn sich der damalige auf eine Geschäftseinheit gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten mit hinreichender Eindeutigkeit aus anderen Umständen ergibt.

Auch die Beteiligung unterschiedlicher Personen an den Verträgen, wie sie hier vorliegt, spricht zwar eher gegen eine Geschäftseinheit, schließt eine solche aber ebenfalls nicht aus. Auch insoweit kann ein anderweitig festgestellter Wille der Beteiligten zu einer Vertrags bzw. Geschäftseinheit führen (vgl. BGHZ 76, 43, 49; 78, 346, 349; BGH MDR 1966, 749; Staudinger/Wufka, § 313 BGB, Rdnr. 172).

Im vorliegenden Fall sprechen zwar die Niederlegung der Vereinbarungen in verschiedenen Vertragsurkunden, die unterschiedlichen Zeitpunkte des Vertragsschlusses und die dem Beklagten gegenübergetretenen verschiedenen Vertragspartner gegen eine Geschäftseinheit. Diese Indizien werden jedoch durch eine Reihe erheblicher Umstände, die für eine Geschäftseinheit sprechen, und schließlich vor allem auch durch die Aussagen der vernommenen Zeugen entkräftet und stehen dann der Feststellung der Vertragseinheit nicht entgegen.

Von Bedeutung ist hier zunächst der eindeutig erkennbare wirtschaftliche Zusammenhang des Inventar bzw. Mobilienkaufvertrags und des Grundstückskaufvertrags. Ersichtlich wollten die Erwerber das Autohaus des Beklagten auf dem Betriebsgrundstück B... Str. weiter betreiben, wobei zur damaligen, hier maßgebenden Zeit des Vertragsschlusses eine Betriebsaufspaltung angestrebt war, bei der die H...Automarkt Hi... & R... GmbH (nach Übernahme des Inventars, des Pkw-Bestandes und der Kunden) die Geschäfte des Autohauses führen und die F.R... & Co Grundstücksverwaltung als Besitzgesellschaft fungieren sollte. Entsprechend diesem Konzept der angestrebten Betriebsaufspaltung ging es darum, sowohl den Grundbesitz als auch die mobilen Güter des Betriebsvermögens sowie die zum Betrieb gehörenden immateriellen Wirtschaftsgüter zu erwerben.

Der danach vorliegende wirtschaftliche Zusammenhang reicht allerdings allein nicht aus, um getrennte Verträge zu einer Geschäftseinheit zu verknüpfen. Es müssen weitere Umstände in oder außerhalb der Vertragsurkunden hinzukommen. Dass der Mobilienkauf vom Abschluss des Grundstückskaufvertrags abhängig sein und nur zusammen mit diesem wirksam sein sollte, kommt - bei Korrektur eines sich hier aufdrängenden Schreibfehlers - wohl im letzten Absatz des erstgenannten Vertrages eindeutig zum Ausdruck. Die Beurkundung des Grundstückskaufvertrags wird darin zur Bedingung für die Wirksamkeit des Mobilienkaufvertrags gemacht.

Auch von der - nach den obigen Ausführungen - weiterhin notwendigen Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrags vom Abschluss und/oder Bestand des Mobilienkaufvertrags ist hier letztlich auszugehen. Dies ergibt sich zwar nicht zumindest nicht mit hinreichender Eindeutigkeit - aus den beiden Vertragsurkunden selbst. Im Grundstückskaufvertrag wird auf den Mobilienkaufvertrag lediglich insoweit Bezug genommen, als die nach diesem Vertrag veräußerten Inventargegenstände in Nr. II des Grundstückskaufvertrags aus dem mit dem Grundstück verkauften Zubehör herausgenommen werden. Insoweit ist zwar von einer gewissen inhaltlichen Abstimmung der Regelungen des Grundstückskaufvertrages mit denen des Mobilienkaufvertrages auszugehen.

Dass der Grundstückskaufvertrag seinerseits mit dem zuvor geschlossenen Mobilienkaufvertrag "stehen und fallen" sollte, lässt sich daraus noch nicht entnehmen.

Nach vorliegender Rechtsprechung des BGH kommt es aber nicht darauf an, dass der Verknüpfungswille der Parteien in den betreffenden schriftlichen Verträgen selbst seinen Ausdruck gefunden hat oder zumindest angedeutet worden ist (vgl. BGH NJWRR 1989, 198, 199; BGH NJW 1987, 1069, 1070 WM 1966, 899, 900). Der entsprechende Verknüpfungswille der Parteien kann auch aus Umständen außerhalb der Vertragsurkunden und -erklärungen nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu entnehmen sein.

Neben dem oben bereits dargelegten wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den in den zwei verschiedenen Vertragsurkunden niedergelegten Vertragsregelungen spricht hier vor allem das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme für eine Vertragseinheit.

So hat die Zeugin Ro... in ihrer plausiblen, unmittelbar eingängig und überzeugend erscheinenden Aussage die Interessenlage des Beklagten, seine daraus resultierende Verhandlungsposition und seinen bei den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebrachten Geschäftswillen dargestellt. Der Beklagte wollte danach seinen gesamten Betrieb veräußern, von seinen Schulden frei werden, seine Wohnung behalten und eine Rente bekommen. Eine isolierte Veräußerung der Mobilien des Betriebs oder eine isolierte Veräußerung des Betriebsgrundstücks widersprach danach den Vorstellungen und Interessen des Beklagten. Auch aus steuerlichen Gründen soll der Beklagte an einer Veräußerung des Betriebs insgesamt interessiert gewesen sein. Nach den Angaben der Zeugin ist dies auch in den zum Vertragsschluss führenden Gesprächen zum Ausdruck gebracht worden. Es sei dementsprechend - so die Zeugin - dann auch in den maßgebenden Verhandlungen mit dem Geschäftsführer der Klägerin (der auch Geschäftsführer bzw. geschäftsführender Gesellschafter der damals beteiligten Gesellschaften war) darum gegangen, ein gesamtes, abgestimmtes Vertragswerk über die Betriebsveräußerung umzusetzen. Das Verlangen nach einer Aufspaltung des gesamten Vertragswerks in zwei verschiedene Vertragsurkunden ist nach Darstellung der Zeugin erst im späteren Verlauf der Vertragsverhandlungen seitens der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen vorgebracht worden. Von dieser Seite seien dann auch entsprechende Vertragsentwürfe gefertigt worden. Dies soll jedoch nach Aussage der Zeugin nichts daran geändert haben, dass die "Grundidee" der Verkauf des gesamten Betriebs einschließlich der Immobilie gewesen sei. Die Parteien, d . h. der Beklagte persönlich und der Geschäftsführer der Klägerin, hätten jedenfalls in dem in Anwesenheit der Zeugin geführten Gespräch die Grundsatzeinigung über den Verkauf des gesamten Autohauses getroffen. Erst bei der rechtstechnischen Umsetzung, die von den beteiligten Parteien mehr oder weniger den auf beiden Seiten tätig gewesenen Beratern überlassen worden sei, sei es dann zu einer Aufspaltung des Vertragsinhalts in zwei unterschiedliche Verträge gekommen. Über die Konnexität der beiden Verträge sei man sich jedenfalls einig gewesen.

Diese Aussage der Zeugin Ro..., die als juristische Beraterin für den Beklagten tätig gewesen ist, wird in den wesentlichen Grundlagen durch die Aussage des Zeugen Bo... bestätigt. Der Zeuge Bo..., Vater der Zeugin Ro..., ist als steuerlicher Berater des Beklagten tätig gewesen. Auch der Zeuge Bo... hat bekundet, dass das Unternehmen (das Autohaus B...) als Ganzes verkauft werden sollte. Nach den Angaben des Zeugen ist dies der an seine Berater erteilte Auftrag des Beklagten gewesen, und diese Vorstellung des Beklagten soll dann auch bei den Vertragsverhandlungen, an denen der Zeuge nach eigenen Angaben zumindest überwiegend teilgenommen haben will, zum Ausdruck gekommen sein. Auch "H..." (also die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin) hätten das Gesamtunternehmen haben wollen. Es sei nicht um die tote Immobilie oder das tote Inventar gegangen, sondern "H..." habe das (gesamte) lebende Unternehmen haben wollen. An einer solchen Übernahme des gesamten Betriebs sei auch "O..." gelegen gewesen; bei der Übernahme des Autohauses habe keine Lücke entstehen sollen, worauf sowohl "O..." als auch "H..." Wert gelegt hätten. Auch nach der Aussage des Zeugen Bo... ist eine Aufspaltung der Vertragsregelungen auf zwei Verträge im Rahmen der Umsetzung der erzielten Einigung von "H..." veranlasst worden, wobei über die Gründe hierfür nicht gesprochen worden sei. Trotz dieser technischen Umsetzung des Vertragswerks soll es nach den wiederholten Bekundungen des Zeugen Bo... um einen einheitlichen Verkauf bzw. Kauf des gesamten Unternehmens gegangen sein.

Nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen ging es danach um ein einheitliches Geschäft.

Der Senat folgt den dargestellten Aussagen der beiden Zeugen.

Die Aussagen erscheinen in sich schlüssig, passen im Wesentlichen zusammen und fügen sich in plausibler Weise in das unstreitige Rahmengeschehen ein; die Darstellung einer letztlich gewollten Geschäftseinheit erscheint vor dem wirtschaftlichen Hintergrund und der Interessenlage beider Vertragsbeteiligten plausibel und nach der Lebenserfahrung mehr als naheliegend. Auch nach dem bei der Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindruck hält der Senat die Zeugen für glaubwürdig und ihre Aussage insgesamt für glaubhaft.

Der Senat hat bei dieser Würdigung der Aussagen durchaus berücksichtigt, dass die beiden Zeugen auf Seiten des Beklagten als Berater tätig waren und ihr Verhalten dabei - dies gilt insbesondere für die Zeugin Ro... - von haftungsrechtlicher Relevanz sein könnte. Eine Schadensersatzklage gegen sie ist jedoch - wie aus der Streitverkündungsschrift des Beklagten zu entnehmen ist - wegen Verjährung bereits abgewiesen worden. Eine relevante Beeinflussung der Aussagen der Zeugen durch eine naheliegende Gefahr eigener Haftung dürfte danach nicht mehr zu befürchten sein. Entscheidend ist dabei jedoch, dass auch das Aussageverhalten und der Inhalt der Aussagen beider Zeugen für eine solche Beeinflussung keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben haben. Ihre Angaben zu einer letztlich vom Parteiwillen gedeckten Geschäftseinheit und einer von ihnen nicht angeratenen Beurkundung des gesamten Geschäfts wären gerade oder zumindest auch haftungsrechtlichen relevant.

Schließlich führt auch der Umstand, dass der Zeuge Bo... sich nicht an die Anwesenheit seiner Tochter bei dem von dieser dargestellten entscheidenden Vertragsgespräch der Parteien erinnern konnte und gemeint hat, seine Tochter sei nicht dabei gewesen, nicht zu durchgreifenden Zweifeln. Unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs und des Alters des Zeugen erscheinen solche Erinnerungslücken, die nicht das Kerngeschehen der damaligen Gespräche betreffen, verständlich. Im Übrigen ist diese Divergenz in den beiden Aussagen als Indiz dafür zu würdigen, dass die Zeugen jedenfalls ihre Aussagen nicht abgesprochen haben.

Den Bekundungen der beiden Zeugen zu einem einheitlichen Kauf des Unternehmens stehen auch nicht die Angaben des als Zeugen vernommenen Notars Ba... entgegen. Der Zeuge Ba... hat nach eigenen Angaben keine konkreten Erinnerungen an Einzelheiten der Beurkundung des Kaufvertrags, was unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und der Tatsache, dass der Zeuge als Notar mit einer Vielzahl von Beurkundungen befasst gewesen ist, verständlich erscheint. Vor allem ist der Zeuge auch - wie er ausgesagt hat - bei den Vertragsverhandlungen zwischen den Beteiligten nicht einbezogen gewesen. Er ist nach eigenen Angaben mit der Sache erstmals befasst worden, als ihm ein vorformulierter Entwurf eines zu beurkundenden Grundstückskaufvertrags vorgelegt worden sei. Bei den dann noch geführten Gesprächen und bei der Beurkundung soll der bereits abgeschlossene "Inventarkaufvertrag" und sein Verhältnis zum Grundstückskaufvertrag keine Rolle mehr gespielt haben. Aus dieser Aussage des Zeugen ergibt sich danach nichts für das hier relevante Verhältnis zwischen den beiden Verträgen und den darauf bezogenen Geschäftswillen der Parteien.

Schließlich hat auch die persönliche Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin im Senatstermin am 30.11.2006 zumindest nichts erbracht, was entscheidend gegen ein einheitliches Geschäft spricht. Eher ist das Gegenteil der Fall.

Der Geschäftsführer Ba... hat nach eigenen Angaben keine konkreten Erinnerungen an den Inhalt der geführten Vertragsgespräche, was unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und vielfältiger geschäftlicher Aktivitäten des Geschäftsführers nachvollziehbar und glaubhaft erscheint.

Bereits aus diesem Grund können seine Angaben den Aussagen der Zeugen Ro... und Bo... zum Inhalt der geführten Vertragsverhandlungen nicht entscheidend entgegenstehen.

Nach den Angaben des Geschäftsführers soll es für "H..." vor allem darum gegangen sein, den "Standort bzw. den Markt" in O... zu erwerben und dazu die "assets und das Grundstück" zu kaufen. Das Unternehmen als Ganzes habe man nicht kaufen wollen, da man eine Haftung für die vorhandenen Verbindlichkeiten des "Autohauses B..." gefürchtet habe. Man habe die Einzelteile kaufen wollen, um eventuelle Gefahren und Vorteile zu separieren und um eventuelle steuerliche Vorteile bei den Abschreibungen erzielen zu können. Schließlich hat der Geschäftsführer bemerkt, dass man beim Kauf von anderen, weiteren Unternehmen bzw. Autohäusern immer so vorgehe und mehrere Verträge mit dem Veräußerer schließe.

Diese Aufspaltung der Regelungen beim Erwerb eines anderen Standorts bzw. Autohauses in mehreren Verträgen ändert nichts an dem wirtschaftlichen Zusammenhang des Erwerbs der Einzelgegenstände und schließt - was hier entscheidend ist - auch einen rechtlichen Zusammenhang der in verschiedenen Verträgen niedergelegten Regelungen nicht aus. Wenn es "H..." darum gegangen ist, den betreffenden "Standort bzw. Markt" zu erwerben, dann dürfte daraus folgen, dass man nicht allein an dem Grundstück als solchem (das Gegenstand des Grundstückskaufvertrags war) interessiert war, sondern insbesondere auch an der Vertragshändlerstellung und dem Kundenstamm, was Gegenstand der "Päambel" und des § 8 des "Inventarkaufvertrags" ist. Dies spricht dafür, dass der Geschäftswille auch auf Seiten von "H..." sich auf beides bezog, insoweit ein einheitlicher Geschäftswille vorhanden war und eine Abhängigkeit der beiden Verträge in der Weise vorlag, dass man die in der einen Vertragsurkunde niedergelegten Regelungen nicht ohne die in der anderen Vertragsurkunde enthaltene Vereinbarung getroffen hätte und auch eine umgekehrte Abhängigkeit vorliegt.

Nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen Ro... und Bo..., aber auch unter Berücksichtigung der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin ist der Senat nach alledem davon überzeugt, dass hier eine Geschäftseinheit zwischen den in beiden Verträgen niedergelegten Vereinbarungen vorlag, d.h. dass diese nach dem erkennbar gemachten und von der Klägerseite gebilligten Vertragswillen des Beklagten, aber letztlich auch nach den eigenen Vorstellungen der Klägerseite derart voneinander abhängen sollten, dass sie miteinander stehen und fallen sollten.

Bei einer danach anzunehmenden Geschäftseinheit hätte aber das gesamte Geschäft der Beurkundung bedurft. Eine solche umfassende Beurkundung des gesamten Geschäfts unter Einbeziehung der Regelungen im sogenannten "Inventarkaufvertrag" vom 9.7.1999 ist hier jedoch unterblieben.

Dies führte zur Formunwirksamkeit des gesamten Geschäfts.

Es kann auch nicht entgegen der aus § 139 BGB folgenden Vermutung der Gesamtnichtigkeit angenommen werden, dass der Parteiwille auf die Aufrechterhaltung des Grundstückskaufvertrags gerichtet war, der notariell beurkundet worden war und insoweit bei isolierter Betrachtung den Formerfordernissen genügte. Wegen der oben dargestellten Geschäftseinheit und der auch bestehenden Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrags von den übrigen Teilen des Veräußerungsgeschäfts kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertragswille der Parteien übereinstimmend auf die Aufrechterhaltung allein des isolierten Grundstückskaufvertrags gerichtet war.

Es ist nach alledem von der Formunwirksamkeit des gesamten, einheitlichen Geschäfts auszugehen.

Zu einer Heilung des Formmangels, die nach § 311 Abs.1 S. 2 BGB bei Auflassung und Grundbucheintragung der Erwerberin möglich gewesen wäre, ist es unstreitig nicht gekommen. Eine solche Heilung ist nunmehr, nachdem die Eigentumsübertragung hinsichtlich der Grundstücke wegen des vorhandenen Nacherbenvermerks gescheitert ist, auch nicht mehr zu erwarten.

Es ist dann von der Nichtigkeit der gesamten, aus den beiden Verträgen vom 9. und 13.7.1999 bestehenden Geschäftseinheit auszugehen.

Dem darauf gerichteten Feststellungsantrag des Beklagten ist danach stattzugeben.

Über die Kosten, die durch die Zwischenfeststellungsklage verursacht worden sind, ist im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung im Schlussurteil zu befinden.

Ende der Entscheidung

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