Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 120/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397a Abs. 2 | |
StPO § 406g Abs. 3 |
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 25. Februar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 12. Februar 2009, mit dem die Bestellung eines Beistandes für die Anzeigeerstatterin im Ermittlungsverfahren abgelehnt worden ist, wird auf Kosten der Staatskasse zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anzeigeerstatterin hat gegen den Beschuldigten, ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann, Strafanzeige wegen zahlreicher Körperverletzungen und mehrerer - teilweise länger zurückliegender - an ihr begangener Vergewaltigungen erstattet. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Anzeigeerstatterin hat beantragt, ihr schon im Ermittlungsverfahren nach § 406g StPO einen anwaltlichen Beistand zu bestellen. Das Landgericht hat dies mit Beschluss vom 12. Februar 2009 abgelehnt, weil die Voraussetzungen von § 406g Abs 4 StPO nicht vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.
Die gegen den Beschluss von der Staatsanwaltschaft eingelegte Beschwerde ist zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 397a Rdn. 19). In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis zu Recht ergangen.
Soweit das Landgericht auf § 406g Abs. 4 StPO abgestellt hat, ist dies allerdings (nur) für die angezeigten Sexualstraftaten unzutreffend, weil sich diese Vorschrift nur auf Fälle von § 397a Abs. 2 StPO bezieht. Hinsichtlich der angezeigten Vergewaltigungen war über die Bestellung eines Beistandes schon im Ermittlungsverfahren vielmehr nach § 406g Abs. 3 StPO zu entscheiden.
Aber auch nach dieser Vorschrift ist die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgt. Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut ein Beistand zu bestellen, wenn es sich bei dem zur Nebenklage berechtigenden Delikt um eine Vergewaltigung handelt. Dass dies einschränkend auszulegen ist, zeigt schon die naheliegende Erwägung, dass ansonsten auch eine offenkundig völlig haltlose Strafanzeige das Gericht zur sofortigen Bestellung eines anwaltlichen Beistandes zwänge. Um solche unsinnigen Ergebnisse zu vermeiden, ist für die Beistandsbestellung mindestens ein ausreichend ermittlungsfähiger Tatverdacht erforderlich, dessen Intensität sich nach dem jeweiligen Ermittlungsstand richtet, vgl. OLG Hamburg, StV 2007, 292 mit eingehender Begründung. Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 406g Abs. 3 StPO ist zudem insbesondere auch wegen der mit der Bestellung eines anwaltlichen Beistandes stets bewirkten Veränderung des "Kräfteverhältnisses" zwischen der Anzeigerstatterin als Belastungszeugin einerseits und dem Beschuldigten andererseits geboten.
An diesem Maßstab gemessen ist die hier angefochtene Versagung einer Beistandsbestellung nicht zu beanstanden. Es ist bislang noch völlig offen, ob sich für die angezeigten Sexualstraftaten des Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht ergeben wird. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis erscheint dies mindestens nicht naheliegend. Das vom Landgericht dargestellte wenig stringente Aussageverhalten der Anzeigeerstatterin, die eine frühere Strafanzeige zurückgenommen hat und nunmehr den Vorwurf der Vergewaltigungen zeitgleich mit Streitigkeiten um das Kinderumgangsrecht wieder aufgegriffen hat, sowie das Fehlen von anderweitigen unmittelbaren Beweismitteln lassen es jedenfalls derzeit noch in einem solchen Maße zweifelhaft erscheinen, ob die Ermittlungen zu einer Anklageerhebung führen werden, dass gegenwärtig eine Beistandsbestellung nicht angezeigt ist.
Die Kostenentscheidung entspricht § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Auslagenentscheidung war nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.