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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 21.04.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 233/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 114 Abs. 1
StPO § 114 Abs. 2
Auch ein im Anschluss an die Urteilsverkündung beschlossener und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommener Haftbefehl muss den Formerfordernissen von § 114 StPO entsprechen. Fehlt die Bezeichnung der Tat, der gesetzlichen Merkmale der Straftat und der anzuwendenden Strafvorschriften sowie die Angabe der Tatsachen, aus denen sich Tatverdacht und Haftgrund ergeben, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Eine Behebung der Mängel durch das Beschwerdegericht kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss

1 Ws 233/06

In der Strafsache

wegen Diebstahls,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 21. April 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 15. März 2006, durch den gegen den Angeklagten Haftbefehl ergangen ist, aufgehoben. Der Angeklagte ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Mit seiner zulässigen Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 15. März 2006, aufgrund dessen er sich seitdem in Untersuchungshaft befindet. Der Beschluss ist am Schluss der Hauptverhandlung ergangen, nachdem zuvor das Urteil verkündet worden war, mit dem der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Der Beschluss, der in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen worden ist, lautet:

"Es ergeht Haftbefehl nach § 112 StPO. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus dem soeben verkündeten Urteil. Der Haftgrund ergibt sich aus § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO."

Eine Abschrift des Beschlusses wurde dem Angeklagten nicht ausgehändigt.

Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Beschwerde eingelegt, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat. In dem Nichtabhilfebeschluss vom 7. April 2006 wird wegen des dringenden Tatverdachts u.a. auf das inzwischen vorliegende Urteil vom 15. März 2006 Bezug genommen und die Fluchtgefahr näher begründet. Dass dieser Beschluss dem Angeklagten eröffnet oder ihm oder seinem Verteidiger in sonstiger Weise bekannt gegeben wurde, ist aus der Akte nicht ersichtlich.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft.

Der angefochtene Beschluss bezweckte ersichtlich die Untersuchungshaft des Angeklagten. Der Beschluss müsste daher den für einen Haftbefehl geltenden Voraussetzungen des § 114 StPO genügen. Das ist indessen nicht der Fall..

Die Schriftform gemäß § 114 Abs. 1 StPO ist zwar auch gewahrt, wenn ein Haftbefehl in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen wird, wie es hier geschehen ist. Aber auch dann müssen die Förmlichkeiten des § 114 StPO strikt eingehalten werden, weil allein ein formell ordnungsgemäßer Haftbefehl rechtmäßige Grundlage des mit der Inhaftierung verbundenen Eingriffs in das Freiheitsrecht des Angeklagten ist, vgl. Senatsbeschluss NStZ 2005, 342. "In die materielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darf nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG). Art. 104 Abs. 1 GG verstärkt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt, indem er neben der Forderung nach einem "förmlichen" freiheitsbeschränkenden Gesetz die Pflicht, dessen Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt." (BVerfG NStZ 2002, 157).

Dem wird der angefochtene Beschluss, der in krasser Weise gegen § 114 Abs. 2 Nr. 2 und 4 StPO verstößt, nicht gerecht.

a) In dem angefochtenen Beschluss fehlt es bereits an einer ausdrücklichen Anordnung der Untersuchungshaft im Sinne des § 114 Abs. 1 StPO, die auch nicht ohne weiteres durch die Worte "Es ergeht Haftbefehl" ersetzt werden kann, vgl. KKBoujong, StPO, 5. Aufl., § 114 Rdn. 3.

b) Der angefochtene Beschluss führt ferner nicht an, welcher Tat der Angeklagte dringend verdächtig ist. Die Bezugnahme "auf das soeben verkündete Urteil" ist hierfür unergiebig, weil ein schriftliches Urteil nicht vorlag. In einem Haftbefehl ist eine Bezugnahme nur auf Urkunden zulässig, und zwar nur auf solche, die dem Haftbefehl als Anlage beigefügt sind, vgl. Kleinknecht/MeyerGoßner, StPO, 48. Aufl., § 114 Rdn. 8 m.w.Nachw.. Die fehlende Tatschilderung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil dem Angeklagten aufgrund der Hauptverhandlung bekannt war, was ihm vorgeworfen wurde. Denn der schriftliche, von einem Richter unterzeichnete Haftbefehl ist als Art. 104 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 GG ausgestaltende Regelung die alleinige Rechtsgrundlage für seine Vollstreckung und seinen Vollzug.

c) die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften sind in dem Beschluss nicht angeführt.

d) Schließlich sind auch keine Tatsachen, aus denen sich der Haftgrund ergibt, angegeben.

Diese Mängel wurden auch nicht durch den Nichtabhilfebeschluss vom 7. April 2004 geheilt. Die Gesetzesverstöße in der ursprünglichen Haftanordnung sind hier so schwerwiegend, dass nur ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender vollständig neuer Haftbefehl Grundlage einer Untersuchungshaft werden konnte. Ein solcher kann in dem Nichtabhilfebeschluss nicht gesehen werden, zumal auch dieser die Voraussetzungen einer Haftanordnung nach § 114 StPO nicht vollständig erfüllt. Er ist zudem dem Angeklagten auch nicht verkündet worden, was für eine wirksame Haftanordnung bei der Inhaftnahme unerlässlich gewesen wäre, vgl. BVerfG NStZ 2002, 157.

Schon wegen der dargestellten Schwere der Fehler der Haftanordnung, die mit einem ordnungsgemäßen Haftbefehl nahezu nichts gemein hat, kam eine Behebung der Mängel durch das Beschwerdegericht, wie sie für minderschwere Verstöße in Literatur und Rechtsprechung teilweise für zulässig gehalten wird (vgl. KKBoujong a.a.O., Rdnr. 3 m. w. Nachw.), nicht in Betracht.

Ob der weitere Vollzug der Untersuchungshaft angesichts der mit 6 Monaten Freiheitsstrafe nicht sehr hohen nicht rechtskräftig verhängten Strafe auch unverhältnismäßig im Sinne von § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ist , kann offen bleiben.

Die Kostenentscheidung entspricht § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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