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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 260/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 456a Abs. 1
StPO § 456a Abs. 2
Die Nachholung der Vollstreckung der restlichen Strafe eines abgeschobenen und nach § 456a StPO vom weiteren Strafvollzug in Deutschland verschonten Ausländers ist in der Regel nicht für Zeiträume auszusetzen, für die ihm die Ausländerbehörde befristete Betretenserlaubnisse erteilt.
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss

1 Ws 260/09

In der Strafvollstreckungssache

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 28. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück bei dem Amtsgericht Lingen vom 1. April 2009, mit dem die Einwendungen des Verurteilten vom 13. März 2009 gegen eine Nachholung der Strafvollstreckung für den Fall seiner Rückkehr nach Deutschland, auch sofern diese während der Dauer einer ihm von der Ausländerbehörde erteilten Betretenserlaubnis erfolgt, zurückgewiesen worden sind, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Der Verurteilte ist mit Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Februar 2007 wegen Diebstahls in 15 Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls in 2 Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden, die er bis zu seiner nach Verbüßung der Hälfte der Strafe durchgeführten Abschiebung verbüßte.

Die Staatsanwaltschaft hat auf Antrag des Verurteilten am 14. Januar 2009 entschieden, gemäß § 456a StPO von der weiteren Strafvollstreckung in Hinblick auf die Abschiebung des Verurteilten abzusehen. Zugleich hat sie die Nachholung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe nach § 456a Abs. 2 Satz 3 StPO für den Fall der Rückkehr des Verurteilten angeordnet, hierzu einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen und den Verurteilten entsprechend § 456a Abs. 2 Satz 4 StPO belehren lassen.

Dieser hat hiergegen am 13. März 2009 über seinen Verteidiger insoweit Einwendungen erhoben, als er sich gegen eine Nachholung der Strafvollstreckung auch für den Fall seiner Rückkehr nach Deutschland während der Dauer von ihm bei der Ausländerbehörde (auch künftig) beantragter und erteilter Betretenserlaubnisse wendet.

Die Einwendungen hat das Landgericht mit Beschluss vom 1. April 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde.

Das nach § 462 Abs. 3 StPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig. In der Sache hat es indessen keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer trifft im Ergebnis zu. Denn die zugrundeliegende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde entspricht der gesetzlichen Regelung von § 456a Abs 2 StPO und ist ohne Rechts oder Ermessensfehler ergangen.

Ob es - wovon das Landgericht ausgeht - dem Verurteilten zuzumuten ist, erst nach jeweils erfolgter Bewilligung einer ausländerrechtlichen Betretenserlaubnis eine konkrete Ausnahme von der Nachholung der Strafvollstreckung zu beantragen und erst dann gegen eine etwaige Ablehnung Rechtsmittel einzulegen, kann offen bleiben. Denn den - pauschal formulierten - Antrag des Verurteilten hat die Vollstreckungsbehörde jedenfalls zu Recht zurückgewiesen.

Kehrt ein verurteilter Straftäter nach Deutschland zurück, so lebt das der Vollstreckungsbehörde zugewiesene Recht auf Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches wieder auf und verdichtet sich im Regelfall zu einer Vollstreckungspflicht. Nur besonders gewichtige Gründe des Betroffenen sind geeignet, der grundsätzlich angezeigten Durchsetzung des staatlichen Strafvollstreckungsanspruchs entgegen zu stehen. Unter Berücksichtigung dieser allseits anerkannten Grundsätze (vgl. etwa OLG Hamm StRR 2008, 277. OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2001 S. 93 ff) ist hier die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.

Insbesondere rechtfertigt - auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten des Schutzes von Ehe und Familie - die hohe Belastung des Verurteilten durch seine Trennung von seiner in Deutschland lebenden Familie keine Ausnahme. Ein nicht allein wegen seiner Abschiebung ins Ausland vorzeitig aus der Strafhaft entlassener Verurteilter, dem - wie dem Verurteilten hier - keine Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB gewährt wurde, müsste bei gleicher Situation seine Strafe im Wesentlichen verbüßen, wobei vergleichbare persönliche Härten allenfalls durch Familienbesuche in der Vollzugsanstalt ein wenig gemildert werden könnten. Solche Besuche könnten allerdings auch hier bei Nachholung der Strafvollstreckung erfolgen. Die familiäre Lage des Verurteilten gebietet es nicht, ihn von der gebotenen Vollstreckungsnachholung zeitweise auszunehmen. Auch sonstige Umstände, die geeignet sind, die hier grundsätzlich angezeigte Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs als unangebracht erscheinen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu bedenken, dass der - schon vorbestrafte - Verurteilte wegen einer Vielzahl von Straftaten zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, von der er nur die Hälfte verbüßt hat. Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch, dass die familiäre Situation des Verurteilten im Wesentlichen schon bestand, als er - beraten von seinem damaligen Verteidiger - selbst auf ein Vorgehen nach § 456a StPO drängte. Die vom Verurteilten begehrte Ausnahme von der Vollstreckungsnachholung liefe im Ergebnis auf wiederholte vorübergehende Vollstreckungsaufschübe hinaus, die einem gleichermaßen betroffenen deutschen Verurteilten nicht gewährt würde. Eine derartige Bevorzugung eines aus Deutschland ausgewiesenen Verurteilten bezweckt die Regelung des § 456a StPO jedoch nicht.

Die Kostenentscheidung entspricht § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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