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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 26.05.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 264/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 140 Abs. 2
Der im Falle einer Verurteilung dem Angkelagten drohende Widerruf einer Strafaussetzung in anderer Sache macht eine Pflichtverteidigerbestellung wegen Schwere der Tat nach § 140 Abs 2 StPO in der Regel nur erforderlich, wenn eine Strafverbüßung von insgesamt mindestens einem Jahr in Betracht kommt.
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss

1 Ws 264/05

In dem Strafverfahren

gegen Herrn K ... aus W ... , geboren 1981 in O ... ,

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...

am 26. Mai 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 1. März 2005 durch den sein Antrag auf Beiordnung seiner Verteidigerin als Pflichtverteidigerin im Berufungsrechtszug abgelehnt worden ist, wird - gemäß § 473 Abs. 1 StPO auf seine Kosten - als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Berufungsinstanz abgelehnt.

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist hier nicht im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO notwendig. Nach dieser Vorschrift ist dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Die beiden zuletzt genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Deshalb kommt es für die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung darauf an, ob die Schwere der Tat eine Verteidigung erforderlich macht. Dies beurteilt sich in erster Linie nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung. Die Rechtsprechung hält die Schwere der Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO in der Regel für gegeben, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu erwarten ist, vgl. MeyerGoßner, StPO, 48. Aufl., § 140 Rdn. 23 m.w.Nachw.. Das ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte ist vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden. Da nur er Berufung eingelegt hat, kann diese Strafe auch nicht erhöht werden, § 331 Abs. 1 StPO. Zwar kann in Ausnahmefällen auch bei einer geringeren Straferwartung als einem Jahr Freiheitsstrafe eine Verteidigung geboten sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

Zu berücksichtigen sind aber auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die den Angeklagte bei einer Verurteilung treffen können. Insoweit kommt hier in Betracht, dass der Angeklagte im Falle seiner Verurteilung möglicherweise auch mit dem Widerruf der Strafaussetzung der Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 3. Dezember 2003 rechnen muss. Allerdings lässt die Möglichkeit eines Bewährungswiderrufs nicht bereits als solche die abzuurteilende Tat als schwer im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO erscheinen. Vielmehr kommt es insoweit darauf an, mit welcher zu verbüßenden Freiheitsstrafe insgesamt zu rechnen ist. Das sind hier höchstens 9 Monate. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Generalstaatsanwaltschaft in Bezug genommenen Darstellung der Rechtsprechung bei Meyer-Goßner, a.a.O. Rdn. 25. In allen dort aufgeführten Entscheidungen, in denen eine notwendige Verteidigung wegen möglichen Bewährungswiderrufs bejaht wurde, drohten den Angeklagten im Fall ihrer Verurteilung Strafverbüßungen von insgesamt - zumeist weit - mehr als einem Jahr.

Ende der Entscheidung

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