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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 279/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 360 Abs. 2
StPO § 372 Satz 2
StPO § 395 Abs. 1
StPO § 395 Abs. 4
StPO § 401 Abs. 1
Dem Nebenkläger steht im Wiederaufnahmeverfahren kein Rechtsmittel gegen die Unterbrechung der Strafvollstreckung zu.
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss

1 Ws 279/07

In dem Strafverfahren

geboren am .... ... .. in ...

wohnhaft ... Weg 42, ... ...

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 30. Mai 2007 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 16. Mai 2007, durch den gemäß § 360 Abs. 2 StPO die Unterbrechung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Mai 2005 angeordnet worden ist, wird auf Kosten der Nebenklägerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Mai 2005 ist der Verurteilte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Ein erster vom Verurteilten am 5. Mai 2006 gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist am 26. Juni 2006 durch Beschluss des Landgerichts Osnabrück verworfen worden.

Nunmehr hat der Verurteilte einen neuen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt und die Unterbrechung der Strafvollstreckung beantragt.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2007, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Landgericht Osnabrück die Unterbrechung der Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Oldenburg angeordnet.

Die gegen diesen die Unterbrechung der Vollstreckung anordnenden Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Nebenklägerin ist unzulässig.

Zwar leben bereits mit einem Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten die Befugnisse eines Nebenklägers wieder auf. Erkennbarer Sinn der gesetzlichen Regelung in den §§ 395 Abs. 1 und Abs. 4, 401 Abs. 1 StPO ist es, dem Nebenkläger eine Einwirkungsmöglichkeit auf das gesamte gerichtliche Verfahren zu geben, solange eine solche für ihn sinnvoll möglich ist. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist ein Nebenkläger danach grundsätzlich nur berechtigt, soweit er durch die Entscheidung, die er anzugreifen beabsichtigt, in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert ist.

So kann er zwar einen Beschluss, mit dem die Wiederaufnahme für zulässig erklärt wird (§ 368 Abs. 2 StPO), mit der sofortigen Beschwerde anfechten, soweit der Beschluss sich auf ein zum Anschluss als Nebenkläger berechtigendes Delikt bezieht.

Hingegen ist - was aus § 372 Satz 2 StPO folgt - ein Beschluss, der die Wiederaufnahme für begründet erklärt und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet (§ 370 Abs. 2 StPO), nicht nur für die Staatsanwaltschaft, sondern auch für den Nebenkläger unanfechtbar.

Eine im Wiederaufnahmeverfahren getroffene Entscheidung des Gerichts über Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung (§ 360 Abs. 2 StPO) ist indessen für den Nebenkläger ebenso wenig anfechtbar wie eine im Verfahren vor dem Erstrichter getroffene Anordnung, Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines Haftbefehls (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW 1974, 658; OLG Frankfurt StV 1995, 593; Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 116 Rdn. 31) oder wie Entscheidungen, die die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung betreffen. Denn durch alle diese lediglich die Vollstreckung betreffenden Entscheidungen wird der Nebenkläger in seiner Rechtsstellung nicht berührt; vgl. insbesondere zur Stellung des Nebenklägers in der Wiederaufnahme: Rieß NStZ 1988, 15 ff. m.w.Nachw..

Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen den die Unterbrechung der Vollstreckung anordnenden Beschluss des Landgerichts war deshalb mangels Beschwer mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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