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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 293/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 111b Abs. 2
StPO § 111d
StGB § 73
StGB § 73a
Der dingliche Arrest im Ermittlungsverfahren darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs ernsthaft besorgen lassen. Der Tatverdacht als solcher und rein theoretische Möglichkeiten einer Anspruchsvereitelung reichen insoweit nicht aus.
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss

1 Ws 293/09

In der Ermittlungssache

wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 22. August 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 30. Dezember 2008 aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines dinglichen Arrestes wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit entstandene notwendige Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. Oktober 2008 ist der Beschuldigte, ein selbständiger Apotheker, verdächtig, ein nicht zugelassenes Importarzneimittel angekauft, weiterverarbeitet und verkauft zu haben und sich dadurch wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) strafbar gemacht zu haben, weshalb wegen einer in Betracht kommenden Einziehung von Wertersatz in Höhe von 47.205,40 € der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Beschuldigten angeordnet werde. die Arrestanordnung sei erforderlich, weil zu befürchten sei, dass die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden könne, wenn dem Beschuldigten weiterhin Gelegenheit gegeben werde, auf sein Vermögen selbst oder durch Dritte ungehindert zuzugreifen. dass der Beschuldigte über regelmäßiges Einkommen verfüge, stehe dem nicht entgegen, weil die Höhe des Anspruchs einen spürbaren Einschnitt in die Lebensführung des Beschuldigten darstelle und es im Geschäftsleben relativ einfach sei, Vermögen gezielt gegen Zwangsvollstreckung zu schützen.

Das Amtsgericht hat dem Beschuldigten nachgelassen, die Vollziehung des Arrestes durch Beibringung einer Bankbürgschaft abzuwenden. Hiervon hat der Beschuldigte alsbald Gebrauch gemacht.

Seine gegen den Arrestbeschluss eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Oldenburg mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahin stehen, ob der Beschuldigte eines Verstoßes gegen das AMG verdächtig sei. Denn es bestehe jedenfalls der Verdacht eines Betruges zu Lasten der Krankenkassen, weil einem Apotheker für die Abgabe nicht zugelassener Arzneimittel kein Vergütungsanspruch zustehe. Ohne die Arrestanordnung würde die Durchsetzung des staatlichen Anspruchs auf Verfall bzw. auf Verfall des Wertersatz vereitelt oder wesentlich erschwert werden, weil zu befürchten sei, dass die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden könne, wenn der Beschuldigte oder Dritte weiterhin auf das Vermögen ungehindert zugreifen könnten.

Der hiergegen eingelegten weiteren Beschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. April 2009 nicht abgeholfen und dabei ausgeführt, die Kammer sehe auch einen Tatverdacht des Verstoßes gegen § 73 Abs. 3 AMG als gegeben an, weil das vom Beschuldigten eingeführte Fertigarzneimittel in Deutschland nicht zugelassen sei und eine die Einfuhr erlaubender Ausnahmetatbestand nicht vorgelegen habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse Bezug genommen.

Die weitere Beschwerde ist nach § 310 Abs. 1 StPO zulässig. Sie ist auch begründet. Die Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes nach §§ 111b Abs. 2. 111d StPO liegen nicht vor.

Die amtsgerichtliche Arrestanordnung leidet bereits an dem formalen Mangel, dass in ihr nicht angegeben ist, welcher Straftat der Beschuldigte verdächtig sein soll. Angesichts der großen Vielzahl der nach §§ 95 bis 96 AMG als Straftat oder nach § 97 AMG als Ordnungswidrigkeit ahndbaren Verhaltensweisen reichte die bloße Angabe, der dingliche Arrest werde "wegen eines Verstoßes gegen das AMG" angeordnet, nicht aus. Das Landgericht hat in seiner Beschwerdeentscheidung zwar auch keine Strafbarkeitsnorm angegeben, angesichts der Eindeutigkeit des von ihr dort nur bejahten Verdachts eines Betruges war dies aber entbehrlich. Soweit das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss zusätzlich einen "einfachen Tatverdacht eines Verstoßes gegen § 73 Abs. 3 AMG" bejaht, verkennt es, dass diese Norm keine Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit statuiert.

Inhaltlich leiden die Vorentscheidungen daran, dass das Amts und Landgericht die unerlässliche Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit dem Eigentumsrecht des Beschuldigten nicht angestellt haben, vgl. BVerfG StV 2004, 409 sowie Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 111d Rdn. 9 m. weit. Nachw..

Dies muss hier aber nicht vertieft werden, weil die Arrestanordnung schon mangels eines Arrestgrundes keinen Bestand haben kann.

Amts und Landgericht haben ihre Entscheidungen insoweit im Wesentlichen allein damit begründet, es sei eine Vereitelung oder Erschwerung der Durchsetzbarkeit der staatlichen Forderung zu befürchten, wenn der Beschuldigte weiter auf sein Vermögen zugreifen könne. Diese ganz pauschale Erwägung, mit der sich in so gut wie allen Fällen des Verdachts einer Straftat, bei der eine Wertersatzeinziehung in Betracht kommt, ein dinglicher Arrest begründen ließe, reicht nicht aus, vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2007 (StV 2008, 241). Der dingliche Arrest im Ermittlungsverfahren ist keine regelmäßig kurzerhand anzuordnende Maßnahme, sondern ein Sicherungsmittel, das im Einzelfall nach sachgerechter Prüfung und pflichtgemäßem Ermessen einzusetzen ist. Wegen des in der Arrestanordnung liegenden schwerwiegenden staatlichen Grundrechtseingriffs zu Lasten eines einer Straftat nur erst Verdächtigen müssen hierfür - über den Tatverdacht als solchen und nie ausschließbare ganz allgemeine Möglichkeiten hinausgehend - in objektiver Hinsicht oder in Hinblick auf das Verhalten des Beschuldigten konkrete Umstände vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der staatliche Anspruch ernstlich gefährdet wäre, vgl. BVerfG a.a.O. sowie zu dem nach § 111d Abs. 2 StPO anzuwendenden § 917 ZPO: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 917, Rdn. 5 ff..

Solche Umstände sind hier nicht erkennbar, sondern liegen nach Aktenlage sogar eher fern. Der Beschuldigte betreibt als selbständiger Apotheker eine Apotheke in .... Die darin gebundenen Vermögenswerte lassen sich nicht kurzerhand beseitigen, verschieben oder auf andere Weise einem staatlichen Zugriff entziehen. Die zu überprüfenden Entscheidungen enthalten auch keinerlei Angaben zum Vermögen und Einkommen des Beschuldigten, die für eine sachgerechte Prüfung, ob eine Gefährdung des Sicherstellungszwecks realistischerweise zu erwarten ist, unerlässlich sind. Dies war hier umso mehr angezeigt, als der Beschuldigte wirtschaftlich jedenfalls so solvent ist, dass er in kurzer Frist von seiner Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft über fast 50.000 € erhielt. Dafür, dass der Beschuldigte nicht in finanziell geordneten bürgerlichen Verhältnissen lebte, ist nichts ersichtlich.

Es sind auch keine Anstalten des Beschuldigten zu einer Vermögensverheimlichung, -verschleuderung oder -verschiebung ersichtlich. Er kann, wie sich aus seinem fundierten Verteidigungsvorbringen ergibt, zudem im vorliegenden Verfahren mit beachtlichen Gründen davon ausgehen, nicht verurteilt zu werden, und muss deshalb keineswegs von einer unabwendbar auf ihn zukommenden Wertersatzeinziehung ausgehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 467 StPO.

Ende der Entscheidung

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