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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 05.09.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 363/03
Rechtsgebiete: StPO, IRG


Vorschriften:

StPO § 460
IRG § 72
Wird die Auslieferung zur Strafvollstreckung nur wegen eines Teils der dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten bewilligt, gebietet der Spezialitätsgrundsatz, eine bestehende Gesamtstrafe aufzulösen und in entsprechender Anwendung des § 460 StPO unter Ausscheidung der Einzelstrafen der nicht von der Auslieferungsbewilligung erfassten Straftatbeständen eine neue Gesamtstrafe zu bilden.
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss

1 Ws 363/03

In dem Strafverfahren

wegen Betruges u.a.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 5. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29.07.2003 (22 KLs 7 Js 25995/90 (X 31/91)) wird als unbegründet verworfen.

2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer war durch Urteil der 10.großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 05.02.1992 (22 KLs 7 Js 25995/90 (X 31/91)) unter anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Diese war aus 15 Einzelstrafen durch Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (Fall IV 17. des Urteils) gebildet worden. Die Niederlande, in die sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich abgesetzt hatte, haben die Auslieferung im Hinblick auf eine Einzelstrafe von 6 Monaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall IV 6. des Urteils) verweigert. Die 10. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat daraufhin durch Beschluß vom 29.07.2003 (22 KLs 7 Js 25995/90 (X 31/91)) die Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten aufgelöst und eine neue Gesamtstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten gebildet. Einbezogen hat sie dabei auch eine Einzelstrafe von 4 Monaten wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall IV 7. des Urteils). Das Verfahren war jedoch insoweit bereits durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 31.07.1992 (3 StR 255/92) nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Gegen den - nicht zugestellten - Beschluß des Landgerichts Osnabrück wendet sich der Beschwerdeführer nunmehr mit der sofortigen Beschwerde.

Diese ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht Osnabrück hat die Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 05.02.1992 zu Recht analog § 460 StPO aufgelöst und eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten gebildet. Da die Niederlande die Auslieferung des Beschwerdeführers bezüglich der Fall IV 6. des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 05.02.1992 zugrundeliegenden Tat verweigert hatten, stand der Vollstreckung der ursprünglichen Gesamtfreiheitsstrafe der Grundsatz der Spezialitätenbindung nach § 72 IRG als von Amts wegen zu beachtendes Vollstreckungshindernis entgegen. Insoweit ist nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum eine neue Gesamtstrafenentscheidung erforderlich. Der teilweise befürwortete schlichte -Abzug der nicht von der Auslieferungsbewilligung erfaßten Einzelstrafe (Volckart, Verteidigung in Strafvollstreckung und im Vollzug, 3. Aufl., Heidelberg 2001 Rn. 320 ff.) würde den Verurteilten unsachgemäß begünstigen, da die Einzelstrafen ausweislich § 54 Abs. 2 StGB nie in vollem Umfang in der Gesamtstrafe aufgehen (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1980, S. 1240 (1241)). Auf welcher Rechtsgrundlage und durch welchen Spruchkörper die gebotene Gesamtstrafenentscheidung vorzunehmen ist, wird dagegen unterschiedlich beurteilt.

Nach der Rechtsprechung und Teilen der Literatur ist die ursprüngliche Gesamtstrafe aus Gründen des Sachzusammenhangs analog §§ 460, 462a Abs. 3 S. 1 StPO durch das Gericht des ersten Rechtszuges aufzulösen. Sodann ist unter Berücksichtigung der beschränkten Auslieferungsbewilligung eine neue Gesamtstrafe zu bilden (OLG Frankfurt, NStZRR 2000, S. 189 (189); OLG Hamm, NJW 1979, S. 2484 (2485); OLG Nürnberg, NStZ 1998, S. 534 (534); OLG Stuttgart, NJW 1980, S. 1240 (1241); Grethlein, NJW 1963, S. 945 (945f); Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl. 1988, § 72 IRG Rn. 17; Mettgenberg/Doerner, DAG, 2. Aufl. 1953, § 54 S. 540; Schomburg/Lagodny, IRG, 2. Aufl. 1992, § 72 Rn. 24). Die überwiegende Auffassung in der Literatur befürchtet dagegen durch die analoge Anwendung des § 460 StPO eine Gefährdung der Rechtssicherheit. Sie befürwortet daher eine bloß fiktive Gesamtstrafenbildung entsprechend § 458 Abs. 1 StPO im Rahmen einer von der Strafvollstreckungskammer vorzunehmenden Strafzeitberechnung (Hermes/Schulze, NJW 1980, S. 2622 (2623,); Karlsruher Kommentar/Fischer, StPO, 5. Aufl., 2003, § 458 Rn. 8; LöweRosenberg, StPO, 24. Aufl., 1989, § 458 Rn. 4; MeyerGoßner, StPO, 46. Aufl 2003, § 458 Rn. 3; ähnlich OLG Karlsruhe, NStZ 1999, S. 639 (640), das eine "fiktive Bemessungsentscheidung" befürwortet).

Der Senat schließt sich der erstgenannten Ansicht an. Beeinträchtigungen der Rechtsicherheit durch Eingriff in die Rechtskraft des Urteils sind insoweit nicht zu besorgen. Da die Strafvollstreckung nach § 449 StPO und § 13 StrVollstrO auf Grundlage des rechtskräftigen Urteils betrieben wird, stellt die tatsächliche Auflösung der ursprünglichen und die Bildung einer neuen Gesamtstrafe vielmehr sicher, daß die Vollstreckung nur wegen der von der Auslieferungsbewilligung erfaßten Taten erfolgen kann. Dies ist bei einer bloß fiktiven Gesamtstrafenentscheidung nicht in gleicher Weise möglich, da das Urteil als Grundlage der Vollstreckung unberührt bleibt. Der Verurteilte erhält somit durch die Auflösung und Neubildung der Gesamtstrafe analog § 460 StPO gegenüber einer bloß fiktiven Gesamtstrafenentscheidung sogar ein höheres Maß an Rechtssicherheit. Überdies ist der durch analoge Anwendung des § 460 StPO erfolgende Eingriff in die Rechtskraft des Urteils auch nur vorübergehend, da die ursprüngliche Gesamtstrafe nach Wegfall der Spezialitätenbindung ebenfalls analog § 460 StPO wiederhergestellt werden kann (OLG Nürnberg, NStZ 1998, S. 534 (535)). Auch ist eine entsprechende Anwendung des § 460 StPO nicht schon durch die Einordnung als Ausnahmevorschrift ausgeschlossen (so aber: Hermes, NJW 1979, S. 2443 (2443)). Aus der bloßen Bezeichnung folgt sachlich nichts. Vielmehr gilt umgekehrt, daß eine Vorschrift erst dann als Ausnahmevorschrift bezeichnet werden darf, wenn sie nicht auf andere Fälle erstreckt werden kann.

Entscheidend für eine Auflösung und Neubildung der Gesamstrafe spricht, daß nur bei entsprechender Anwendung des § 460 StPO nach § 462a Abs. 3 S. 1 StPO die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges begründet ist. Gegenüber der für eine "fiktive Gesamtstrafenbildung" entsprechend § 458 Abs. 1 StPO nach § 462a Abs. 1 StPO zuständigen Strafvollstreckungskammer kommt dem Gericht des ersten Rechtszuges die größere Sachnähe zu (OLG Hamm, NJW 1979, S. 2484 (2485); OLG Nürnberg, NStZ 1998, S. 534 (534)); OLG Stuttgart, NJW 1980, S. 1240 (1241)). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind typischerweise Umstände zu berücksichtigen, deren Relevanz allein aufgrund des Eindrucks in der Hauptverhandlung beurteilt werden kann. Als originäre Strafzumessungsaufgabe ist sie damit dem Gericht des ersten Rechtszuges vorbehalten. Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. Er hat daher auch für nachträgliche Gesamtstrafenbildungen in §§ 460, 462a Abs. 3 S. 1 StPO die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges begründet. Da sich die im Falle einer beschränkten Auslieferungsbewilligung notwendige Gesamtstrafenentscheidung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Umstände indes nicht von den in § 460 StPO vorgesehenen Gesamtstrafenentscheidungen unterscheidet, ist es sachgerecht, auch diese von dem mit den Ergebnissen der Hauptverhandlung vertrauten Gericht des ersten Rechtszuges vornehmen zu lassen.

Die hier durch das Landgericht Osnabrück analog § 460 StPO vorgenommene Gesamtstrafenbildung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hat das Gericht seinem Beschluß die Einzelstrafe von 4 Monaten wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall IV 7. des Urteils) zu Unrecht zugrundegelegt, da das Verfahren insoweit bereits durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 31.07.1992 (3 StR 255/92) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden war. Gleichwohl war es gerechtfertigt, die Gesamtstrafe auf 3 Jahre und 2 Monate festzusetzen. Läßt man die Einzelstrafen von 4 Monaten (Fall IV 7. des Urteils) und 6 Monaten (Fall IV 6. des Urteils) unberücksichtigt, so erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten um 11 Monate angesichts der weiteren Einzelstrafen von insgesamt über 100 Monaten und der großen Anzahl der Taten nicht unangemessen. Dies gilt umsomehr, als es sich bei den nunmehr unberücksichtigten Einzelstrafen von 4 und 6 Monaten um die geringsten Einzelstrafen handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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