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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 24.07.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 404/09
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 56f Abs. 2
StGB § 56a Abs. 2 S. 2
Eine nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit angeordnete Verlängerung beginnt nicht erst mit Rechtskraft des Verlängerungsbeschlusses, sondern schließt sich unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

1 Ws 404/09

In der Bewährungssache

betreffend ... aus ..., geboren am ... in ...,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 24. Juli 2009 durch die Richter am Oberlandesgericht ..., ... und ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven vom 25. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit entstandene notwendige Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Mit Urteil des Amtsgerichts Oschatz vom 20. April 2004 wurden gegen den Verurteilten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe wurde die Vollstreckung des Strafrestes mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven vom 17. Januar 2006 zur Bewährung ausgesetzt und eine dreijährige Bewährungszeit bestimmt. Der Beschluss wurde am 11. Februar 2006 rechtskräftig.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Wittmund vom 30. Mai 2006, rechtskräftig seit dem 21. Juni 2006, wurde gegen den Verurteilten wegen einer am 3. April 2006 begangenen fahrlässigen Körperverletzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € verhängt. Wegen dieser in der Bewährungszeit begangenen Straftat hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 25. Juni 2009 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Leipzig die ursprünglich auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit um ein Jahr verlängert. Als Ende der verlängerten Bewährungszeit hat die Strafvollstreckungskammer den 10. Februar 2010 bestimmt.

Mit ihrer Beschwerde, der die Strafvollstreckungskammer nicht abgeholfen hat, wendet sich die Staatsanwaltschaft Leipzig dagegen, dass die Bewährungszeit lediglich bis zum 10. Februar 2010 andauere. Sie vertritt die Auffassung, der Beschluss über die nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit wirke "ex nunc" und setze vom Zeitpunkt der Bestandskraft des Verlängerungsbeschlusses an eine neue Bewährungszeit (hier: von einem Jahr) in Gang.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Seit dem 20.Strafrechtsänderungsgesetz besteht Einigkeit, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56f Abs.2 Satz 2 StGB auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit zulässig ist, vgl. BVerfG NStZ 1995, 437. Fischer, StGB, 56. Auflage, § 56f Rdn. 16 m. w. Nachw..

Hinsichtlich der strittigen Frage, ob eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung sich - rückwirkend: "ex tunc" - unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit anschließt oder ob sich die Bewährungszeit vom Zeitpunkt des Verlängerungsbeschlusses gerechnet - "ex nunc" - fortsetzt, vertritt der Senat mit der überwiegenden Rechtsprechung und der Mehrheit in der Literatur die erstgenannte Ansicht, vgl. dazu Senatsbeschluss 1 Ws 96/07 vom 22. Februar 2007 m. w. Nachw. zum Streitstand.

Zwar trifft es - wie von der Gegenansicht vorgebracht wird - zu, dass dann, wenn man dem nachträglichen Verlängerungsbeschluss rückwirkende Wirkung beilegt, zwei in Inhalt und Wirkung unterschiedliche Abschnitte der Bewährungszeit entstehen, weil Vorfälle aus der Zeit zwischen dem Ablauf der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit und der nachträglichen Verlängerungsentscheidung nicht geeignet sind, den Widerruf der Strafaussetzung oder Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB herbeizuführen, so dass diese Zeit nicht als "Bewährungszeit" im Sinne der §§ 56 ff. StGB angesehen werden kann. Auch kann eine Verlängerung, die sich rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit anschließt, als mildere Maßnahme gegenüber dem Widerruf ihren Sinn verlieren, wenn die Entscheidung nach § 56f StGB erst erhebliche Zeit nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgt und infolge des mit der Rückwirkung einzubeziehenden Zeitraums wenig oder gar keine Bewährungszeit mehr zur Einwirkung auf den Verurteilten verbleibt.

Ferner ist nicht zu übersehen, dass die rückwirkende Verlängerung der Bewährungszeit den Richter, der eine Entscheidung nach § 56f StGB zu treffen hat, in Zeitnot bringen kann, weil eine Verlängerung nur bis zum Ablauf der sich an die ursprüngliche Bewährungszeit anschließenden Verlängerungszeit möglich ist und dann nur noch der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung oder der Straferlass in Frage kommt. Auch kann einer noch in die Zukunft wirkenden Verlängerung der Bewährungszeit der Verurteilte entgehen, dem es gelingt, den Abschluss eines neuen Strafverfahrens so weit hinauszuzögern, dass die Entscheidung über eine Verlängerung der Bewährungszeit erst getroffen werden kann, wenn die mögliche Verlängerungszeit bei nahtlosem Anschluss an die ursprüngliche Bewährungszeit bereits verstrichen wäre, wobei diese Möglichkeit weiter an Bedeutung gewinnt, wenn als Voraussetzung für Sanktionen wegen einer neuen Straftat allein eine rechtskräftige Verurteilung gefordert wird.

Dennoch sieht der Senat keinen Anlass von seiner Auffassung abzuweichen, wonach sich die Verlängerungsfrist unmittelbar an die ursprüngliche Bewährungszeit anschließt.

So spricht das Wort "verlängern" in § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB nach dem allgemeinen Sprachgebrauch am ehesten für einen unmittelbaren Anschluss an die ursprüngliche Bewährungszeit, zumal ihm damit auch dieselbe Bedeutung für eine Verlängerung der Bewährungszeit vor und nach deren Ablauf beigelegt wird. Dadurch wird auch eine abweichende Behandlung der Fälle vermieden, in denen die Bewährungszeit noch vor Ablauf der ursprünglichen Zeit verlängert wird. Denn auch hier schließt sich unstreitig die Verlängerung nahtlos an den Ablauf der zunächst festgesetzten Bewährungszeit an. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb etwas anderes gelten sollte, wenn die Entscheidung über die Verlängerung erst später getroffen werden kann.

Ferner wirkt nur die rückwirkende Verlängerung der Bewährungszeit überlangen Bewährungszeiten entgegen und vermeidet so, dass es zu einer zeitlichen Ausdehnung des Bewährungsverfahrens kommen kann, die nicht mehr hinnehmbar ist. Zudem werden dadurch auch Überschreitungen der gesetzlich zulässigen Höchstdauer der Bewährungs- bzw. Verlängerungszeit (§§ 56a Abs. 1 S. 2, 56f Abs. 2 S. 2 StGB) verhindert.

Auch entspricht die rückwirkende Verlängerung dem Grundsatz, dass Bewährungszeiten nicht ungebührlich in die Länge gezogen werden dürfen, sie vielmehr nach rechtsstaatlichen Grundsätzen möglichst umgehend getroffen werden müssen.

Kommt eine Verlängerung der Bewährungszeit als an sich als milderes Mittel gegenüber dem Widerruf wegen Zeitablaufs (s. o.) nicht mehr in Betracht, folgt hieraus - entgegen der von Horn in NStZ 1986, 356 vertretenen Ansicht - nicht, dass der Richter berechtigt und verpflichtet wäre, den an sich nicht erforderlichen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auszusprechen, weil die Verlängerung der Bewährungszeit wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist. § 56g Abs. 1 Satz StGB sieht vor, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen ist, wenn das Gericht die Strafaussetzung nicht widerruft. Der Straferlass muss auch für die Fälle gelten, in denen anstelle eines Bewährungswiderrufs zwar die mildere Maßnahme der Verlängerung der Bewährungszeit in Betracht käme, diese jedoch wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist.

Nach allem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer der Verlängerung der Bewährungszeit rückwirkende Wirkung beigelegt hat. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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