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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 08.08.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 487/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 114
Ein Haftbefehl rechtfertigt Untersuchungshaft allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind. Untersuchungshaft darf deshalb nicht aufrechterhalten werden, um vermutete weitere Straftaten aufzuklären, die selbst nicht Gegenstand des Haftbefehls sind. Darauf hat die Staatsanwaltschaft aktiv hinzuwirken. sie darf insoweit nicht bis zu Vorlage des polizeilichen Abschlussberichts untätig bleiben.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

1 Ws 487/08

In dem Strafverfahren

wegen schweren Bandediebstahls,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 8. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 16.7.2008, durch den die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 24.4.2008 als unbegründet zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen zu und rechtfertigen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl vom 24.4.2008 zur Last gelegten Taten aus den im angefochtenen Beschluss des Landgerichts dargelegten Gründen, auf die insoweit Bezug genommen wird, dringend verdächtig.

Das Landgericht hat auch den Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO zu Recht bejaht. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Beschuldigte ist Ausländer mit Kontakten nach Lettland und Russland. Seine in Moldawien lebende Freundin ist nach seinen eigenen Angaben von ihm schwanger. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und muss mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen. Angesichts dessen und der Tatsache , dass keine festen sozialen Beziehungen in Deutschland bestehen, besteht die Gefahr, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wird. Diese Gefahr kann durch Auflagen nicht ausgeräumt werden.

Wegen des Umfangs der Ermittlungen, die Telefonüberwachungsmaßnahmen und Ermittlungen im Ausland umfassen, liegt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht vor. Die jetzt etwas über 3 Monate andauernde Untersuchungshaft ist auch noch nicht unverhältnismäßig.

Der Senat weist aber vorsorglich daraufhin, dass nur der Haftbefehl die Grundlage der Untersuchungshaft ist. Er rechtfertigt diese allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind, vgl. BVerfG NStZ 2002, 100. Es ginge deshalb insbesondere nicht an, wegen weiterer Ermittlungen in Bezug auf andere Taten und/oder andere Täter die vorliegende Haftsache zu verzögern. Untersuchungshaft darf nicht aufrechterhalten werden, um vermutete weitere Straftaten zu ermitteln und aufzuklären, die selbst nicht Gegenstand des Haftbefehls sind, vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2002, NdsRpfl. 2002, 334. Darauf hat die Staatsanwaltschaft, die insoweit nicht bis zu Vorlage des polizeilichen Abschlussberichts untätig bleiben darf, aktiv hinzuwirken, vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2006, NJW 2006, 2646. Sie wird hier deshalb wegen der Tatvorwürfe, die den Gegenstand des Haftbefehls vom 24. April 2008 bilden, umgehend den Abschluss der Ermittlungen herbeizuführen und ggfls. Anklage zu erheben haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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