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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 21.02.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 73/05
Rechtsgebiete: StPO, ZPO
Vorschriften:
StPO § 37 Abs. 1 | |
ZPO § 181 | |
ZPO § 183 |
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss
In der Strafsache
wegen Meineides
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 21. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Angeklagten werden der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 30.11.2004 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 03.11.2004 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
In der Anklage vom 03.05.2004 wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 29.05.2002 einen Meineid geleistet und den Versuch der Strafvereitelung begangen zu haben. Die Anklage ist dem in Spanien wohnenden Angeklagten durch die Post mit internationalem Rückschein zugestellt worden. Am 10.08.2004 ist die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden. Zur Hauptverhandlung am 03.11.2004 sollte der Angeklagte ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein geladen werden. Das Ladungsschreiben, das an den Angeklagten am 16.08.2004 abgesandt wurde, gelangte am 14. September 2004 ohne Rückschein mit dem Vermerk "No reclamado/a" wieder zu den Gerichtsakten. Am 17.10.2004 erfolgte eine erneute Ladung per Einschreiben mit Rückschein sowie formlos. Auch dieses Ladungsschreiben gelangte am 08.11.2004 ohne Rückschein mit dem Vermerk "No reclamado/a" wieder zu den Gerichtsakten. Da der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin am 03.11.2004 nicht erschien, erließ das Amtsgericht am selben Tage einen Sicherungshaftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO. In dem Haftbefehl wird als Haftgrund genannt, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erschienen sei und andere Maßnahmen nicht ausreichten, um seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung sicherzustellen. Die vom Angeklagten eingelegte Haftbeschwerde vom 08.11.2004 hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.11.2004 verworfen und zur Begründung ausgeführt, dem Angeklagten sei die Ladung zum Hauptverhandlungstermin durch Niederlegung förmlich zugestellt und formlos übersandt worden. Das formlose Ladungsschreiben sei nicht zurückgekommen. Außerdem habe der Angeklagte vor dem Termin aufgrund der Kontakte zu seinem Verteidiger von dem anstehenden Hauptverhandlungstermin gewusst.
Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde des Angeklagten ist zulässig (§§ 296 Abs. 2, 310 Abs. 1 StPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der gemäß § 230 Abs. 2 StPO wegen des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 03.11.2004 erlassener Haftbefehl kann keinen Bestand haben. Voraussetzung für die Anwendung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Zwangsmittel ist eine ordnungsgemäße Ladung zur Hauptverhandlung. Die Ladung des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten muss nach § 216 Abs. 1 StPO schriftlich unter der Warnung geschehen, dass im Fall seines unentschuldigten Ausbleibens seine Vorführung und Verhaftung erfolgen werde und ihm, da sie die Mitteilung der Terminsanberaumung enthält, durch deren Bekanntmachung die Ladungsfrist (§ 217 StPO) in Lauf gesetzt wird, förmlich zugestellt werden. Für das Zustellungsverfahren gilt § 37 StPO i. V. m. d. Zustellungsbestimmungen der ZPO. Hier wurde die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung im Ausland gemäß §§ 37 Abs. 1 StPO, 183 ZPO i. v. m. Art. 52 Abs. 1 SDÜ durch Einschreiben mit Rückschein versucht. Ein von dem Angeklagten unterschriebener Rückschein ist jedoch unstreitig nicht zu den Gerichtsakten gelangt. Der Nachweis der Zustellung ist demnach nicht geführt (s. § 183 Abs. 2 ZPO). Eine wirksame Zustellung im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein liegt nicht vor. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, die Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 03.11.2004 sei durch Niederlegung förmlich zugestellt worden, kann ihm nicht gefolgt werden, denn eine unmittelbare oder sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Ersatzzustellung durch Niederlegung kommt bei einer Auslandzustellung nicht in Betracht. In § 183 ZPO (Zustellung im Ausland) wird nicht auf die Vorschriften über die Ersatzzustellung durch Niederlegung verwiesen. Aus dem Umstand, dass zum Nachweis der Zustellung der Rückschein genügt ist zu schließen, dass eine wirksame Zustellung im Ausland nur vorliegt, wenn der vom Empfänger unterschriebene Rückschein zu den Gerichtsakten gelangt ist (vgl. auch OLG Brandenburg, StV 2003, 324). Abgesehen davon fehlt es auch an der zum Nachweis der Ersatzzustellung durch Niederlegung erforderlichen Zustellungsurkunde mit dem in § 182 ZPO näher bezeichneten Inhalt. Da es an einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung fehlt, waren der Haftbefehl und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Dass das formlose Ladungsschreiben nicht zurückgekommen ist und der Angeklagte von seinem Verteidiger von dem anstehenden Hauptverhandlungstermin wusste, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Sicherungshaftbefehls mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung fehlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.
Ende der Entscheidung
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