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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: 1 Ws 85/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 56a Abs. 1 S. 2
StGB § 56f Abs. 2
Bei mehrfachen Bewährungsverlängerungen darf die Fünfjahresfrist von § 56a Abs 1 S 2 StGB überschritten werden bis zu einer Gesamtdauer von maximal 7 1/2 Jahren.
Gründe:

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem Rechtsmittel dagegen, dass die ursprüngliche Bewährungszeit von drei Jahren, nachdem diese bereits zweimal um jeweils ein Jahr auf insgesamt fünf Jahre verlängert worden war, nunmehr um ein weiteres Jahr auf insgesamt sechs Jahre verlängert worden ist. Damit sei das nach § 56 a Abs. 1 Satz 2, § 57 a Abs. 3 StGB vorgegebene Höchstmaß der Bewährungszeit von 5 Jahren überschritten.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist nicht zu beanstanden und entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. 1 Ws 360/99 - 806 Js 15823/92 StA Braunschweig). Bei mehrfacher Verlängerung der Bewährungszeit hat das Gericht lediglich zu beachten, dass bei jeder Verlängerung die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit nicht überschritten wird. Die Regelung des § 56 f Abs. 2 StGB bezweckt, den Probanden vor einem an sich verwirkten Widerruf zu bewahren und seine Resozialisierung auch ohne einen einschneidenden Freiheitsentzug zu ermöglichen. Diese gesetzgeberische Zielrichtung würde aber unterlaufen, wenn eine aus bestimmten Gründen des Einzelfalles grundsätzlich in Betracht zu ziehende erneute Verlängerung der Bewährungszeit an der Hälftenregelung scheitern müsste und stattdessen nur noch der Widerruf übrig bliebe. Dies lässt sich nur vermeiden, wenn die ursprüngliche Bewährungszeit bei mehreren Verlängerungen lediglich als Maßgabe für die jeweilige weitere Verlängerung betrachtet wird. Eine mehrfache Verlängerung steht nur unter der absoluten Höchstgrenzenregelung des § 56 a StGB, so dass die Gesamtbewährungszeit bei wiederholten Verlängerungen den Zeitraum von 7 1/2 Jahren nicht überschreiten darf (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185 m. w. N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die ursprüngliche Bewährungszeit betrug drei Jahre. Diese ist jeweils um ein Jahr verlängert worden, so dass die Bewährungszeit nunmehr insgesamt sechs Jahre beträgt.

Unter Berücksichtigung des Bewährungshilfeberichtes vom 11. Januar 2002 bestehen gegen die Annahme einer günstigen Sozialprognose keine Bedenken.

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