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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: 10 W 12/03
Rechtsgebiete: EGBGB, Nds AGBGB


Vorschriften:

EGBGB Art 96
Nds AGBGB §§ 5 ff.
Nds AGBGB § 16
Verlässt der Gläubiger eines Altenteilrechts dauernd den Hof und nimmt statt dessen eine Geldrente nach § 16 Nds. AGBGB in Anspruch, so kann er allenfalls bei einer wesentlichen Änderung der Grundalge seiner Entscheidung auf den Hof zurückkehren. Eine wesentliche Änderung liegt nicht vor, wenn der Rückkehrwunsch auf einer subjektiven Entscheidung des Gläubigers beruht und ihm weiterhin ein eigenes Haus zur Verfügung steht.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

10 W 12/03

In der Landwirtschaftssache

betreffend den im Grundbuch von B... Band ... Blatt ... eingetragenen Hof P...

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richter ... , ... und ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ...

am 20. November 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Vechta vom 1.8.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Geschwister. Der Vater der Beteiligten, A... P... geb. S..., geboren am 1.9.1903, verstorben am 9.11.1979, und die Mutter der Beteiligten M... P... geb. N..., verstorben am 19. März 1997, hatten in ihrem Testament vom 20. Januar 1977 (UrNr. ... des Notars R...,...) im Wesentlichen folgendes bestimmt:

"Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein.

Nacherbe des Hofes des Erschienenen zu 1) (des Vaters) in Y... Bl. ... von B... soll unsere Tochter D... E... geb. P... (Antragsgegnerin)...sein. Ihr wird auferlegt, für unseren Sohn H... P..., ... auf der Hofstelle bis an sein Lebensende eine freie Stelle mit Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Pflege in gesunden und kranken Tagen wie ein angemessenes Taschengeld - nach heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen 300,00 DM im Monat - zu gewähren.

Des weiteren wird ihr auferlegt, unserem Sohn W... P... (Antragsteller), ... eine freie Stelle mit Wohnung und Beköstigung bis an sein Lebensende zu gewähren.

Beide Söhne können aus gesundheitlichen Gründen nicht zu Hoferben berufen werden.

Bezüglich des Hofes der Erschienenen zu 2), Blatt ... von G..., wird der Sohn B... P..., Y..., als Nacherbe des Längstlebenden von uns eingesetzt. ..."

Nach dem Tode des Vaters übertrug die Mutter der Beteiligten durch notariellen Hofübergabevertrag vom 6.5.1988 (UR.Nr. ... des Notars Dr. B... , ... ) den Hof in Y... auf den inzwischen ebenfalls verstorbenen Sohn H... P... . Die Antragsgegnerin übertrug in demselben notariellen Vertrag das ihr nach dem Testament vom 20. Januar 1977 eventuell zustehende Anwartschaftsrecht als alleinige Nacherbin auf H... P...; dieser verpflichtete sich - wie es in dem notariellen Hofübergabevertrag heißt , " seinem Bruder W... P... (Antragsteller)...auf dem Hofe, eingetragen im Grundbuch von B... Bd. ... Blatt ..., eine freie Stelle mit Wohnung und Beköstigung bis an sein Lebensende zu gewähren. Die Rechte aus dieser Verpflichtung sollen W... P... aus eigenem Recht unmittelbar zustehen, so daß sie ohne seine Zustimmung weder verändert noch aufgehoben werden können. Der Erschienene zu 2. (H... P...) übernimmt mit schuldbefreiender Wirkung für die Erschienene zu 3. (Antragsgegnerin) - jedenfalls im Innenverhältnis - die diesbezügliche Verpflichtung der Erschienenen zu 3. aus dem Testament vom 20.1.1977..."

Dieser Hofübergabevertrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Vechta vom 9.12.1988 genehmigt. H... P... wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Später (am 20.4.1999) ist zugunsten des Antragstellers eine persönliche Dienstbarkeit (Wohnrecht) sowie eine befristete Reallast wegen der Verpflichtung zur Beköstigung im Grundbuch eingetragen worden.

Der Antragsteller hatte unter Inanspruchnahme der ihm im Hofübergabevertrag eingeräumten Rechte mehrere Jahre auf dem Hof gelebt. Nachdem der Antragsteller eine Partnerin gefunden hatte, ihm verwehrt worden war, diese mit auf die Hofstelle zu bringen, und es infolge dessen zu Streit zwischen den Brüdern gekommen war, zog der Antragsteller von der Hofstelle ab und bewohnte sodann ein eigenes Haus in B.... Er hat von seinem Bruder H... P... die Zahlung einer Entschädigung wegen der Aufgabe seines Wohnrechts und wegen nicht in Anspruch genommener Beköstigung verlangt. Durch rechtskräftig gewordenen Beschluss des Senats vom 16.11.2000 ist H... P... verpflichtet worden, für die Zeit ab Dezember 1998 eine monatliche Geldentschädigung nach §§ 16, 15 Abs. 2 Nds AGBGB in Höhe von 550 DM an den Antragsteller zu zahlen, wobei ein Betrag von 420 DM für die Ersparnis der Beköstigung und ein Betrag von 130 DM für die vom Schuldner erlangten Vorteile aus der Befreiung von der Verpflichtung zur Bereitstellung der Wohnung angesetzt worden sind. Diese Geldentschädigung ist in der Folgezeit an den Antragsteller gezahlt worden und wird weiterhin an ihn gezahlt.

Am 31.3.2002 verstarb H... P... . Der Antragsgegnerin ist als Hoferbin des Hofs in Y... ein Hoffolgezeugnis erteilt worden. Sie ist inzwischen als Eigentümerin des Hofes im Grundbruch eingetragen.

Nach Trennung von seiner Lebensgefährtin und nach dem Tod des Bruder hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, sein Wohnrecht und das Recht auf Beköstigung auf dem Hof wieder in Anspruch nehmen zu wollen.

Die von der Antragsgegnerin angebotenen Räume (im Wirtschaftsteil des Hofgebäudes) sind vom Antragsteller als angemessener Wohnraum nicht akzeptiert worden; eine Verständigung zwischen den Parteien wurde insgesamt nicht erzielt. Die Wohnräume des Hofs sind zwischenzeitlich vermietet worden.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin vor dem Landwirtschaftsgericht auf Schadensersatz wegen Vorenthaltung von Wohnung und Beköstigung in Höhe von 6.000 € in Anspruch genommen, hilfsweise hat er die Anordnung begehrt, dass ihm in dem Hofwohnhaus B..., Y... , ein Wohnrecht gewährt und er auf dem Hof beköstigt wird.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge zurückgewiesen, weil der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Schaden trotz Hinweises des Gerichts nicht nachvollziehbar begründet worden sei und weil - beim Hilfsantrag - mangels wesentlicher Änderung der Verhältnisse seit seinem Abzug vom Hof gegenwärtig kein Anspruch auf Gewährung von Wohnung und Beköstigung bestehe.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Antragsteller im Wesentlichen aus:

In dem vorausgegangenen Verfahren und in der Senatsentscheidung vom 16.11.2000 sei es allein um eine Entschädigung dafür gegangen, dass er das Wohnrecht und das Recht auf Beköstigung gegenüber dem Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin nicht habe ausüben können, es sei nicht um eine endgültige Festlegung des Altenteils und seiner daraus sich ergebenden Ansprüche gegangen. Aus den Bestimmungen des Nds. AGBGB ergebe sich nicht, dass das Altenteilsrecht endgültig verloren gehe, wenn der Gläubiger zunächst erklärt habe, er wolle nicht mehr auf dem Hof leben und Entschädigungsansprüche geltend mache.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 22 Abs. 1 LwVfG zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Zwar ist der angefochtene Beschluss des Landwirtschaftsgerichts dem Antragsteller bereits am 11.8.2003 zugestellt worden, während die sofortige Beschwerde des Antragstellers erst am (Mittwoch) 27.8.2003 beim Amtsgericht eingegangen ist. Aus dem handschriftlichen Vermerk des Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts vom 27.8.2003 (Bl. 80) muss aber entnommen werden, dass dem Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Die Rechtsmittelfrist ist deshalb nach § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG zunächst nicht in Gang gesetzt worden. Die sofortige Beschwerde ist mithin rechtzeitig eingegangen und auch im Übrigen zulässig.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet.

Das Landwirtschaftsgericht hat das auf Wiedereinräumung eines Wohnrechts und Gewährung von Beköstigung gerichtete Begehren und einen daran anknüpfenden Schadensersatzanspruch des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen.

Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass das Wohnungs und Beköstigungsrecht, das ihm aufgrund des notariellen Vertrages vom 6.5.1988 gegen den inzwischen verstorbenen Bruder H... P... zugestanden hat, nicht entfallen ist, zumindest nicht als Stammrecht. Zur dinglichen Absicherung der entsprechenden schuldrechtlichen Verpflichtung, die nach dem Tod des H... P... auf die Antragsgegnerin übergegangen ist, war noch 1999 ein dingliches Wohnrecht und eine befristete Reallast im Grundbuch eingetragen worden.

Auf damaligen Antrag des Antragstellers ist ihm aber in der oben genannten Entscheidung des Senats vom 16.11.2000 nach §§ 15 Abs. 2, 16 Nds. AGBGB wegen seines Abzugs vom Hof eine Geldrente gegen den Verpflichteten zugesprochen worden, die bis auf weiteres zu zahlen ist und an die Stelle des tatsächlich ausgeübten Wohnungs und Beköstigungsrechts getreten ist. Eine Abänderung dieser Senatsentscheidung und ein Wiederaufleben der ursprünglichen Verpflichtung aus dem Wohnungs und Beköstigungsrecht ist zwar grundsätzlich möglich, im vorliegenden Fall aber nicht gerechtfertigt.

Unter welchen Voraussetzungen, eine wegen einer Störung des Zusammenlebens und Aufgabe der Wohnung vereinbarte oder zugesprochene Geldrente entfällt und der Berechtigte wieder Anspruch auf die ursprünglichen Altenteilsleistungen hat, wird in den §§ 14 ff. Nds. AGBGB nicht geregelt. Da tatbestandliche Voraussetzung für die Zuerkennung der damals vom Antragsteller geltend gemachten Rentenzahlung nach § 16 AGBGB gewesen ist, dass der Antragsteller das Grundstück "für dauernd" verlassen hat, muss grundsätzlich von einer auf Dauer angelegte Umgestaltung der sich aus dem Wohn und Beköstigungsrecht ergebenden Leistungspflichten des Grundstückseigentümers (Hofeigentümers) ausgegangen werden. Auch der Schutz des Verpflichteten, der sich auf seine Verpflichtungen einstellen muss und im Hinblick darauf unter Umständen Vermögensdispositionen tätigt, verbietet es, dem Berechtigten das Recht zu geben, nach Belieben wieder auf den Hof zu ziehen und dort entsprechende Leistungen zu verlangen und dann evtl. noch mehrfach (jeweils nach Belieben) vom Hof abzuziehen, eine Geldrente zu verlangen und später wieder auf den Hof zu ziehen.

Letztlich ist es bei der Zubilligung der Geldrente für die Nichtausübung des Wohn und Beköstigungsrechts um eine Anpassung eines Dauerschuldverhältnisses wegen Veränderung wesentlicher, bei Begründung des Schuldverhältnisses nicht vorausgesehener Umstände gegangen. Die damals herangezogenen §§ 16, 15 Abs. 2 Nds.AGBGB dienten diesem Zweck. Dabei sind vergleichbare Grundsätze angewandt worden wie bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dementsprechend ist umgekehrt auch eine erneute Inanspruchnahme der ursprünglichen Leistungen aus dem Wohn und Beköstigungsrecht seitens des Antragstellers nur bei einer wesentlichen, objektiven Änderung der von den Beteiligten bei der Vertragsanpassung (bzw. bei der gerichtlichen Abänderung) vorausgesetzten Verhältnisse zuzulassen. Nur bei einer solchen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erscheint es sachgerecht und entspricht es auch der Billigkeit, dass der Berechtigte wieder auf seine ursprünglichen Rechte zurückgreift; andererseits muss unter diesen Umständen auch dem Verpflichteten zugemutet werden, sich auf eine erneute Änderung des Leistungsinhalts einzustellen.

Eine solche wesentliche Veränderung der für die Zubilligung der Rentenzahlung maßgebenden Verhältnisse ist nach Einschätzung des Senats im vorliegenden Falle nicht festzustellen.

Jedenfalls ist eine solche wesentliche Änderung hinsichtlich der für das Beköstigungsrecht maßgebenden Umstände nicht anzunehmen.

Nach wie vor ist eine Beköstigung des Antragstellers auf der Hofstelle nicht möglich, weil die Antragsgegnerin als nunmehr Verpflichtete unstreitig nicht auf dem Hof wohnt. Eine solche tatsächliche Beköstigungsmöglichkeit auf dem Hof kann die Antragsgegnerin auch mit zumutbarem, vertretbarem Aufwand gar nicht schaffen. Eine Beköstigungsmöglichkeit war auch, wenn auch aus anderen Gründen, im Zeitpunkt der Zubilligung der Geldrente entfallen. Daran hat sich also nichts Wesentliches geändert.

Es ist zudem nicht ersichtlich, dass sich für den Antragsteller nunmehr die Notwendigkeit oder zumindest ein anerkennenswerter Sachgrund ergeben hat, um entgegen bisheriger Gewohnheit nunmehr um Beköstigung auf dem Hof nachzusuchen. Eine Inanspruchnahme solcher Leistungen für den als LkwFahrer tätigen Antragsteller mit einer nach eigenen Angaben ca. 50stündigen Wochenarbeitszeit dürfte im Regelfall, zumindest aber vielfach gar nicht möglich sein. Es ist danach noch nicht einmal ein anerkennenswerter Bedarf des Antragstellers nach einer Beköstigungsmöglichkeit auf dem Hof ersichtlich.

Mangels einer erkennbaren, anerkennenswerten Veränderung der Verhältnisse kann es insoweit vernünftiger und billigerweise nur bei der bisherigen Regelung bleiben, dass anstelle der nicht gewährten Beköstigungsmöglichkeit eine Geldrente an den Antragsteller zu zahlen ist.

Auch hinsichtlich des Wohnrechts ist unter Berücksichtigung aller Umstände eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, die eine Rückkehr des Antragstellers auf den Hof erfordern oder zumindest eine Änderung der bisherigen Anordnung rechtfertigen, nicht festzustellen.

Zwar ist der aus dem Wohnrecht verpflichtete Bruder der Beteiligten, mit dem es vor dem Abzug des Antragstellers vom Hof erhebliche Streitigkeiten gegeben hatte und mit dem der Antragsteller nicht mehr auf dem Hof zusammenleben konnte oder wollte, zwischenzeitlich verstorben. Eine Gewährung von Wohnraum für den Antragsteller im Rahmen eines Zusammenlebens mit dem Hofeigentümer in dem aus einer Wohneinheit bestehenden Hofwohnhaus, wie dies zu Lebzeiten des Bruders und bei einem zunächst intakten persönlichen Verhältnis zu diesem möglich war, scheidet aber objektiv aus. Die Verhältnisse sind insoweit genau so, wie dies bei der Zubilligung der Geldentschädigung zugrunde gelegt worden ist. Eine Unterbringung des Antragstellers auf dem Hof ist praktisch - und dies ist so auch vom Antragsteller verlangt worden - erst nach Herrichtung einer eigenen abgeschlossenen Wohneinheit für den Antragsteller mit entsprechenden, wohl nicht unerheblichen baulichen Maßnahmen möglich, wobei die Beteiligten über die Auswahl der dem Antragsteller zuzuweisenden Räume und die dabei notwendigen baulichen Maßnahmen streiten.

Ein Sachgrund, der einen Wiedereinzug des Antragstellers in das Hofgebäude notwendig macht oder zumindest geboten erscheinen lässt, ist nicht ersichtlich. Dem Antragsteller steht - nach wie vor - ein eigenes Haus zur Verfügung, in dem er wohnen kann.

Ein weiterer wesentlicher Grund für den Abzug des Antragstellers vom Hof war sicherlich die damals aus Sicht des Antragstellers vorhandene Notwendigkeit, auch für eine Lebensgefährtin Wohnraum zur Verfügung zu haben, der ihm auf dem Hof nicht gewährt werden konnte. Dieser Grund ist zwischenzeitlich zwar entfallen, nachdem der Antragsteller sich von seiner damaligen Lebensgefährtin getrennt hat. Diese Änderung liegt jedoch in den persönlichen, subjektiven Lebensumständen des Antragstellers begründet, die wandelbar erscheinen und in den persönlichen Risikobereich des Antragstellers fallen. Aus dem späteren teilweisen Wegfall der für den Abzug vom Hof maßgebend gewesenen Gründe ergibt sich jedenfalls kein notwendig erscheinender, objektiv nachvollziehbarer Handlungsbedarf für den Antragsteller, wieder auf den Hof zu ziehen. Ein Wegfall der maßgebenden Umstände, der in Abänderung der angeordneten Rentenzahlung eine Rückkehr zum ursprünglichen Wohnrecht geboten erscheinen lässt, ist danach ebenfalls nicht ersichtlich.

Auch mit den weiteren (Hilfs) Anträgen, die alle an einen wieder aufgelebten Anspruch auf Gewährung von Wohnung und Beköstigung anknüpfen, kann der Antragsteller keinen Erfolg haben.

Soweit auch die Gewährung von Pflege in gesunden und kranken Tagen sowie ein angemessenes Taschengeld verlangt wird, finden solche Ansprüche bereits in den ursprünglichen Rechten des Antragstellers, wie sie im notariellen Vertrag vom 6.5.1988 und dem zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Testament der Eltern festgelegt worden sind, keine Grundlage.

Auch die hilfsweise vom Antragsteller geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Vereitelung oder Unmöglichkeit des Wohnungs und Beköstigungsrechts sind nicht berechtigt, da - wie ausgeführt - von einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verpflichtung unter Wegfall der angeordneten monatlichen Rentenzahlungen nicht ausgegangen werden kann.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat nach alledem keinen Erfolg.

Ende der Entscheidung

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