Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: 10 W 22/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 585
BGB § 595
Ein Vertrag, in dem sich ein Landwirt verpflichtet, gegen Entgelt Deich- und Uferflächen durch Schafbeweidung zu pflegen, ist kein Landpachtvertrag. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses kann nicht auf der Grundalge des § 595 BGB geltend gemacht werden.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

10 W 22/03

In der Landwirtschaftssache

betreffend den Antrag auf Fortsetzung eines Nutzungsverhältnisses über Schafweideland

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richter ... , ... und ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ...

am 29. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Cloppenburg vom 4. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des zu 2) beteiligten Landes.

Beschwerdewert: bis 10.000 €.

Gründe:

I.

Streitgegenstand des Verfahrens ist ein auf § 595 BGB gestützter Antrag des Beteiligten zu 1) auf Verlängerung eines zum 31. Dezember 2003 gekündigten Vertragsverhältnisses mit den Beteiligten zu 2.).

Der Beteiligte zu 1) ist Landwirt. Er betreibt ohne Eigenland auf insgesamt 102 ha Flächen neben einer Milchkuh und Rinderhaltung eine Schafhaltung, aus der er nach seinen eigenen Angaben die einzigen positiven Erträge erzielt. Für die Beweidung der Schafe nutzt er seit 1998 einen 8 - 16 m breiten, insgesamt über 15.000 m langen Uferstreifen zur Gesamtgröße von rd. 46,6 ha neben der Hase. Diese Flächen stehen im Eigentum des beteiligten Landes und der ... sowie weiterer Privatpersonen. Wasser und küstenschutzrechtliche Belange für diesen Bereich nimmt die ... wahr. Über die Befugnis des Beteiligten zu 1) zur Schafbeweidung bzw. Mahd trafen die Beteiligten im Jahr 1998 eine auf ein Jahr befristete schriftliche Vereinbarung, die in den Folgejahren 1999 und 2000 jeweils erneut für ein Jahr getroffen wurde. Seit 2001 ist Grundlage der Vertragsbeziehungen eine Vereinbarung, die in § 6 (1) vorsieht, dass "der Vertag jeweils ein Jahr" weiterläuft, wenn er nicht bis zum 1. Oktober "zum Ende des Kalenderjahres aufgekündigt" wird. Von dieser Kündigungsmöglichkeit hat das beteiligte Land im August 2003 Gebrauch gemacht. Darin wird als Ziel der Schafbeweidung die Schaffung einer dauerhaften und dichten Grasnarbe bei guter Bodenverdichtung beschrieben, die Unterordnung der Schafhaltung unter die Belange des Hochwasserschutzes festgelegt und bestimmt, dass dem Beteiligten zu 1) bei ordnungsgemäßer Pflege "nach Abnahme ... ein Entgelt in Höhe von 1.90 DM/lfdm Gewässer" zustehen soll. Nach Darstellung des Beteiligten zu 1) ist ihm eine wirtschaftlich sinnvolle Schafhaltung erst dadurch möglich, dass er das "Pflegegeld" erhalte. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und ergänzend auf den Vertragstext (Bl. 85 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beteiligten streiten in erster Linie um die Rechtsnatur des Vertrages. Der Beteiligte zu 1) hat gemeint, es handele sich um einen Landpachtvertrag und daraus auf eine Anwendbarkeit des § 595 BGB zu seinen Gunsten geschlossen. Er hat unter vereinzelter Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse behauptet, die Beendigung des Vertrages zum Ende des Jahres 2003 bedeute für ihn und seine Familie eine nicht zu rechtfertigende Härte i.S.d. § 595 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das beteiligte Land ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, dass die Vereinbarung werkvertraglichen Charakter hat und deshalb eine Pachtverlängerung nach § 595 BGB nicht in Betracht komme.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

das Pachtverhältnis bis zum 1. Januar 2007 zu verlängern.

Das beteiligte Land hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) mit dem angefochtenen hiermit in Bezug genommenen Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag sei kein Landpachtvertrag i.S.d. § 585 Abs. 1 BGB, weil der Beteiligte zu 1) pachttypische Pflichten nicht zu erbringen habe und ein erfolgsabhängiges Entgeld erhalte. Selbst wenn ein Landpachtvertrag vorliege, sei dessen Beendigung zum Ende 2003 keine ungerechtfertigte Härte für den Antragsteller. Dieser habe sich auf die zeitlichen Befristungen einstellen und seine Herdengröße rechtzeitig reduzieren können; auch dann sei er noch in der Lage, seinen Betrieb existenzsichernd zu führen.

Gegen diesen ihm am 9. Dezember 2003 zugestellten Beschluss, hat der Beteiligte zu 1) am 18. Dezember 2003 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags weiter verfolgt.

Er meint insbesondere, es sei unschädlich, dass er keine Pacht zahle. Denn hier erhalte das beteiligte Land andere wirtschaftliche Vorteile aus der Überlassung der Flächen. Es gehöre nicht zum Wesenskern eines Landpachtvertrages, dass ein Pachtzins in Geld geleistet werde. Jedenfalls aber seien die Vorschriften über die Landpacht auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis entsprechend anzuwenden.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Vertrag vom 30. Dezember 2000 / 2. Januar 2001 bis zum 1. Januar 2007 zu verlängern.

Das beteiligte Land beantragt unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die nach § 22 LwVG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der auf § 595 BGB gestützte Antrag des Beteiligten zu 1) auf Verlängerung des zum 31. Dezember 2003 gekündigten Vertragsverhältnisses ist unbegründet. Dem Beteiligten zu 1) steht eine Antragsbefugnis nach § 595 BGB nicht zu. Der Vertrag zwischen den Beteiligten ist kein Landpachtvertrag i.S.d. § 585 BGB. Die Pächterschutzbestimmung des § 595 BGB kann auch nicht entsprechend zugunsten des Beteiligten zu 1) herangezogen werden.

Ein Landpachtvertrag im klassischen Sinn, also die Nutzungsüberlassung landwirtschaftlicher Flächen mit Fruchtziehungsbefugnis gegen Entgelt war nicht vereinbart. Allerdings zeigt die Vereinbarung durchaus landpachtvertragliche Elemente. Dies sind namentlich die Überlassung der Flächen zum Zweck der Tierhaltung und der Mahd sowie die zeitlichen und gegenständlichen Nutzungsregelungen. Dass der Beteiligte zu 1) als Gegenleistung für die Nutzungsmöglichkeiten kein Geld zahlen musste, schließt die Annahme eines Landpachtvertrages nicht von Vornherein aus. Der Geldwert der vom Beteiligten zu 1) versprochenen Dienstleistungen mag die Qualifikation als atypischer Landpachtvertrag rechtfertigen.

Dienst oder werkvertraglichen Charakter haben dagegen die Regelungen in § 5 i.V.m. § 1 Abs. 4 des Vertrags. Dies gilt Insbesondere für die in § 5 Abs. 1 des Vertrages getroffene Vereinbarung, wonach dem Beteiligten zu 1) "bei ordnungsgemäßer Pflege" nach "Abnahme der beweideten bzw. gemähten Strecke ein Entgelt in Höhe von 1,90 DM/lfdm Gewässer" versprochen wird, das zudem an die "Lohnerhöhungen im öffentlichen Dienst" gekoppelt war. Diese Vereinbarung ist für Landpachtverträge vollkommen untypisch. Dies gilt gleichermaßen für die vereinbarte und ersichtlich im Vordergrund stehende Zweckbestimmung des Vertrages. Die Schafbeweidung und die sonstigen "Pflegeleistungen" des Beteiligten zu 1) sollten dem Ziel der Instandhaltung der Flächen im Sinne der hoheitlichen Aufgaben des Landes bzw. der ... im Rahmen des Naturschutzes dienen. Dafür stellte das beteiligte Land die Flächen zur Verfügung und zahlte das "Pflegeentgelt", das zudem von der ordnungsgemäß erbrachten Leistung abhängig gemacht wurde. Der Vorrang der Interessen des beteiligten Landes vor pachttypischen Interessen des Beteiligten zu 1), die überdies keinen Eingang in den Vertragstext gefunden haben, zeigt sich auch in der vereinbarten Unterordnung der Schafzucht gegenüber den Belangen der Schafzucht und die jeweilige Befristung des Vertrages auf ein Jahr.

Das dienst oder werkvertragstypische Element der Erlangung eines Vergütungsanspruchs (gegen Erbringung von Dienstleistungen) war nach der eigenen Darlegung des Beteiligten zu 1) auch Grundlage seiner eigenen Abschlussmotivation. Er hat vorgetragen, dass eine gewisse Rentabilität seiner gesamten landwirtschaftlichen Aktivitäten sich allein daraus ergibt, dass er dass vom beteiligten Land ausgezahlte "Pflegeentgelt" bezieht. Damit wird deutlich, dass es gerade die dienst oder werkvertraglichen Elemente des Vertrages waren, die ihn zum Abschluss des Geschäfts bewogen haben. Das zeigt, dass auch für den Beteiligten zu 1) nicht die Überlassung der Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung, sondern die damit verbundenen Geldleistungen durch das beteiligte Land im Vordergrund standen.

Zwischen den Parteien wurde damit kein Vertrag geschlossen, bei dem es in erster Linie um die Überlassung von Land ging, sondern ein Vertrag, der die Leistung von Diensten an den Flächen bzw. die Herstellung eines Werkes im Auftrag des beteiligten Landes zum Gegenstand hatte.

Nach den vorstehend getroffenen Feststellungen steht zweifelsfrei fest, dass unabhängig von der Existenz landpachtvertraglicher Aspekte der Vertrag ganz überwiegend dienst oder werkvertraglichen Charakter hat. Dies schließt eine pachtvertragliche Beurteilung und damit auch die Anwendbarkeit des § 595 BGB aus. Der spezifische Schutz des Landpächters kann auch nicht im Wege entsprechender Anwendung auf andere Vertragsbeziehungen mit dienst oder werkvertraglichem Übergewicht übertragen werden (vgl. zum Heuerlingsvertrag: StaudingerPikalo, BGB, 12. Aufl. Anhang zu § 597 Rn. 77; zum Dienst oder Deputatland: StaudingerPikalo a.a.O Rn. 85, Lange/Wulf/LüdtkeHandjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 585 Rn. 13; zum gemischstypischen Werkvertrag: StaudingerPikalo a.a.O Rn. 86, Lange/Wulf/LüdtkeHandjery, a.a.O., Rn. 12). Dem steht der Ausnahmecharakter der Vorschrift entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

Zurück