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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: 11 UF 106/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
1) Die VBL-Methode in der bisherigen Form führt in bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Fallgestaltungen wegen grundlegender konstruktiver Mängel zu offenkundig unrichtigen Ergebnissen.

2) Sie bietet deshalb insgesamt keine Gewähr für eine den gesetzlichen Bestimmungen (zeitanteilige Verhältnisrechnung gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ; Halbteilungsgrundsatz) entsprechende Bestimmung des Ehezeitanteils bei den als Teil einer Gesamtversorgung gewährten dynamischen Versorgungsrenten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Sie kann auch in der Übergangszeit bis der vom BVerfG (NJW 2000, 3341; BVerGE 98, 365; vgl. ferner FamRZ 1999, 1575) vorgegebenen Neuregelung der VBL-S nicht mehr angewandt werden.

3) Zur Berechnung des Ehezeitanteils nach der modifizierten VBL-Methode (im Anschluss an OLG Oldenburg, FamRZ 1995, 358; gegen BGH, FamRZ 1996, 93).


In der Familiensache

hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg

am 30. November 2000

durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 18.5.1999 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich hinsichtlich des Ausgleichs zu Lasten der vom Antragsgegner bei der Beteiligten zu 2) erworbenen Versorgungsanrechte (Ziff. II. Absatz 2 des Tenors) geändert und insoweit - unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im übrigen - wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2) (LNr. 1 496 818/VL 145) werden auf dem Rentenversicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1) (Vers.Nr. 64 240938 R 507) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 95,80 DM, bezogen auf den 28.2.1998, begründet.

Die Parteien tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie je 1/2 der weiteren im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.000 DM.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

1) Die Parteien haben am 19.4.1974 geheiratet. Der Ehemann wurde am 23.1.1943 geboren, die Ehefrau (Antragstellerin des Verfahrens) am 24.9.1938. Der Scheidungsantrag ist am 9.3.1998 zugestellt worden.

2) In der Ehezeit (1.4.1974 bis 28.2.1998; § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien - entsprechend den Auskünften der Bet. zu 1) - Rentenanwartschaften in Höhe von 1.208,98 DM (Ehemann) bzw. 1.192,36 DM (Ehefrau) erworben. Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend und unangegriffen den Versorgungsausgleich im Wege des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) zugunsten der Ehefrau in Höhe von 8,31 DM durchgeführt.

3) Daneben haben die Parteien Versorgungsanrechte bei der Beteiligten (Bet.) zu 2) erworben.

Bei beiden Parteien war bei Ehezeitende der Versicherungsfall eingetreten. Der Ehemann bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente; die Ehefrau erhält nach ihren eigenen Angaben inzwischen eine Altersrente.

Die Bet. zu 2) hat für den Ehemann den Ehezeitanteil der ihm zustehenden Versorgungsrente - unter Anwendung der sog. VBLMethode - mit monatlich 470,73 DM angegeben; für die Ehefrau hat sie den Ehezeitanteil des statischen Mindestbetrages der Versorgungsrente mit 39,68 DM ermittelt.

Auf Grund der genannten Auskünfte hat das Amtsgericht einen (weiteren) Ausgleich gem. § 1 Abs. 3 VAHRG in der Weise vorgenommen, dass es zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bet. zu 2) für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 116,96 DM begründet hat. Dabei hat es die beiderseitigen Anrechte als statisch angesehen und erst nach Umrechnung gem. der BarwertVO in die Versorgungsbilanz eingestellt.

Mit der Beschwerde rügt die Bet. zu 2), dass das Versorgungsanrecht des Ehemannes dynamisch sei, so dass eine Umrechnung nicht mehr erforderlich sei. Außerdem habe das Amtsgericht bei der Umrechnung des statischen Anrechts der Ehefrau einen unzutreffenden Umrechnungsfaktor angewandt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Bet. zu 2) für die Ehefrau eine neue Auskunft erteilt; danach stehe der Ehefrau auf Grund einer zwischenzeitlichen Satzungsänderung nunmehr eine dynamische Versorgungsrente zu, deren Ehezeitanteil 95,83 DM betrage.

II.

Die Beschwerde führt zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des (weiteren) Ausgleichs gem. § 1 Abs. 3 VAHRG. Die Ermittlung des Ausgleichsbetrages hat jedoch mit Hilfe einer von der Berechnung der Bet. zu 2) in wesentlichen Punkten abweichenden Methode zu erfolgen, weil die sog. VBLMethode in ihrer bisherigen Form in gewissen Fallgestaltungen (so auch hier) wegen grundlegender konstruktiver Mängel zu offenkundig unrichtigen Ergebnissen führt und deshalb insgesamt keine Gewähr für eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Berechnung des Ehezeitanteils der VBLVersorgungsrenten bietet.

1) Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen der Bet. zu 2) sind im Ausgangspunkt zutreffend. Die dem Ehemann zustehende Versorgungsrente ist dynamisch, mithin nicht mehr umzurechnen. Das gleiche gilt nach der nunmehr erteilten ergänzenden Auskunft für die Versorgungsrente der Ehefrau; dadurch hat sich die Rüge hinsichtlich der Anwendung eines falschen Umrechnungsfaktors (in Bezug auf die bisher als statisch anzusehende Mindestversorgungsrente) erledigt.

2) a) Hinsichtlich der Berechnung des Ehezeitanteils der Gesamtversorgungen folgt der Senat nicht der von der Bet. zu 2) angewandten sog. VBLMethode. Der Senat hält an der in der Entscheidung vom 3.2.1994 (FamRZ 1995, 359; ausdrücklich zustimmend Bergner, Der Versorgungsausgleich, Loseblattkommentar, 1996, S. 87ff., 90f. in Abgrenzung zu seiner früher teilweise abweichenden Auffassung in NZS 1993, 482, 486, 487) entwickelten Modifizierung der VBLMethode fest (entgegen BGH, FamRZ 1996, 93; ihm folgend - ohne eigene Prüfung, sondern "aus übergeordneten Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung" - OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235, 236).

b) Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten seine Auffassung (dazu im einzelnen unten zu 3) ff.) vorab mit Schreiben vom 3.4.2000 ausführlich dargelegt. Die Bet. zu 2) hat mit Schreiben vom 24.8.2000 Stellung genommen; ihre Ausführungen liegen weitgehend neben der Sache (z.B. ist nicht erkennbar, welche Bedeutung die Bemerkungen zum statischen Mindestbetrag - S. 1 unten, S. 2 oben des Schreibens - für die hier streitige Methode der Berechnung des Ehezeitanteils einer dynamischen Gesamtversorgung haben):

Die Bet. zu 2) befasst sich eingehend mit dem auf ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) beruhenden System der Gesamtversorgung. Dieses System und ebenso die - vorläufige (vgl. dazu nachstehend) - Geltung der Satzung wird vom Senat nicht in Zweifel gezogen (unzutreffend insoweit BGH, a.a.O., 94 r.Sp. Ziff. 4 Abs. 1).

Der Senat verneint lediglich die Richtigkeit der sog. VBLMethode in ihrer von der Bet. zu 2) angewandten Form. Diese Methode ist weder durch das Gesetz noch durch die VBLS selbst vorgegeben (die VBLS enthält keine Bestimmung zur Berechnung des Ehezeitanteils im Falle des Versorgungausgleichs), sondern bildet lediglich eine von der Bet. zu 2) eigenständig im Wege der Verwaltungspraxis für die Durchführung des Versorgungsausgleichs verwendete Berechnungsweise. Die Richtigkeit dieser Verwaltungsübung ist zu beurteilen nach ihrer Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den einschlägigen Berechnungsvorschriften (hier: zeitanteilige Verhältnisrechnung gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB) und dem Halbteilungsgrundsatz. Mit beidem ist ein auf der VBLMethode beruhendes Ergebnis unvereinbar, wenn der Ehezeitanteil rechnerisch höher ist als die (fiktive) Versorgungsrente als Ganze (ein solches Ergebnis könnte auch nicht durch eine Art gewohnheitsrechtlicher Geltung der VBLMethode auf Grund langjähriger, in der Praxis der Gerichte weitgehend unangefochtener Anwendung gerechtfertigt werden).

Eine offensichtliche Unrichtigkeit in dieser Form (die im übrigen - wie später gezeigt wird - auch für die Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgungsrente der Ehefrau durch die Bet. zu 2) gilt) hat der Senat im Schreiben vom 3.4.2000 für die Berechnung der Versorgungsrente des Ehemannes dargelegt auf der Grundlage des von den Versorgungsträgern vorgelegten Zahlenmaterials. Hierzu hat die Bet. zu 2) sich nicht geäußert; insbesondere hat sie - trotz ausdrücklicher Bitte um Überprüfung und ggf. Korrektur - die rechnerischen Einzelheiten nicht beanstandet. Der Senat geht deshalb von der rechnerischen Richtigkeit aus.

Die weiteren Ausführungen der Bet. zu 2) (Schreiben vom 24.8.2000, S. 2 unten) zur von der Bet. zu 1) zur Zeit an den Ehemann noch gezahlten - niedrigeren - Berufsunfähigkeitsrente sind unerheblich. Denn für die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgungsrente ist (entsprechend der Berechnung des Ausgleichsbetrages beim Rentensplitting gem. § 1587 b Abs. 1 BGB) auf die höheren Beträge aus der (fiktiven) Altersrente abzustellen (BGH, NJWRR 1996, 385, 386f.); die Bet. zu 2) selbst hat im übrigen, insoweit korrekt, bei ihrer Ermittlung des Ehezeitanteils in der Auskunft für den Ehemann vom 7.12.1998 (Anl. 1 Bl. 2) den von der Bet. zu 1) ermittelten Ehezeitanteil der Anwartschaft auf eine Vollrente wegen Alters in Höhe von 1.208,98 DM in die Berechnung eingestellt, nicht aber einen wegen des Rentenartfaktors geringeren Betrag einer BURente.

c) Dem Senat ist bewusst, dass die vorliegende Entscheidung (abgesehen von der Möglichkeit einer Änderung im Verfahren der weiteren Beschwerde) vermutlich nur für eine begrenzte Zeit Geltung haben wird. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 22.3.2000 - 1 BvR 1136/96 - (NJW 2000, 3341) auf verfassungswidrige Auswirkungen der auch im vorliegenden Fall für die Berechnung der Versorgungsrente maßgeblichen Vorzeitenregelung in der VBLS (volle Anrechnung der Rentenansprüche auf die Gesamtversorgung bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils der Lebensarbeitszeit bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit) hingewiesen und der Bet. zu 2) aufgegeben, die Frage der Berücksichtigung der Vorzeiten bis Ende 2000 neu zu regeln (neben weiteren grundlegenden Änderungen der VBLS; vgl. BVerfGE 98, 365; ferner BVerfG, FamRZ 1999, 1575).

Die gegenwärtige Berechnung der Versorgungsrenten der Eheleute (in der Form der Ermittlung einer Gesamtversorgung mit in bestimmter Weise anzurechnender Grundversorgung) wird sich deshalb ändern und dementsprechend auch die Berechnung des Ehezeitanteils im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Gleichwohl hält der Senat es für geboten, das vorliegende Beschwerdeverfahren schon jetzt - auf der Grundlage der bis Ende 2000 anwendbaren Fassung der VBLS - abzuschließen. Der Versorgungsausgleich beeinflusst den laufenden Versorgungsbezug der ausgleichsberechtigten Ehefrau; ein weiteres Zuwarten ist ihr nicht zuzumuten, zumal nach den bisherigen Äußerungen der Bet. zu 2) (vgl. die Stellungnahme vom 24.8.2000, S. 3) nicht sichergestellt ist, dass eine Neuregelung rechtzeitig bis zum 31.12.2000 erfolgt. Im übrigen hält der Senat eine erneute grundsätzliche Auseinandersetzung mit der VBLMethode für geboten, um für die Zukunft ähnlichen - nach seiner Auffassung evidenten - Mängeln vorzubeugen.

3) Die unveränderte Anwendung der VBLMethode führt - wie bereits angedeutet - wegen grundlegender konstruktiver Mängel in bestimmten Konstellationen zwingend zu mit den maßgeblichen Berechnungsvorschriften (hier: zeitanteilige Verhältnisrechnung gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB) und mit dem Halbteilungsgrundsatz unvereinbaren und deshalb "unrichtigen" Ergebnissen.

Dies wird nachstehend (unter Ziff. 4 und 7) a)) an Hand des vorliegenden Falles rechnerisch konkret dargelegt. Vorab sollen jedoch - unter Abgrenzung von der Argumentation des BGH - die für die Auffassung des Senats tragenden (vom BGH nur unzureichend erörterten) Gesichtspunkte erneut zusammenfassend dargestellt werden.

a) Das Erfordernis eines zusätzlichen Abzugsgliedes (vgl. dazu ausführlich und mit Beispielen Bergner, NZS 1993, 482, 488f.; ders., Der Versorgungsausgleich, S. 87f.; im Grundsatz auch Glockner/Uebelhack, Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, 1993, Rn. 125, S. 109 i.V.m. Rn. 123, S. 107 und Rn. 119, S. 86ff.) hat der BGH in Bezug auf die privaten betrieblichen Gesamtversorgungen zutreffend damit begründet, dass auf diese Weise berücksichtigt wird, dass auch der vorbetrieblich erlangte Wert der Rentenanwartschaften den Wert der Gesamtversorgung als Ganzer verringert. Diese Verringerung müsse auch bei der Berechnung des Ehezeitanteils berücksichtigt werden (BGH, FamRZ 1991, 1416, 1419; NJWRR 1995, 193, 195).

b) Diese Situation (zusätzliche Kürzung der Gesamtversorgung durch in vorbetrieblicher - allgemeiner: außerbetrieblicher , d.h. nicht gesamtversorgungsfähiger Zeit erworbene Rentenanwartschaften) ist auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entsprechend der Satzung der VBL (VBLS) gegeben, denn die außerhalb der Umlagemonate liegenden Rentenerwerbszeiten gelten nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) a.E. VBLS).

Die Formulierung des BGH, schon auf Grund dieser Art der Anrechnung (mit der Folge einer Erhöhung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, des Vomhundertsatzes und damit der Gesamtversorgung selbst) sei von der "gebotenen ZeitÜbereinstimmung i.S. wechselseitiger Zuordnung der maßgeblichen Zeiten auszugehen" (FamRZ 1996, 93, 95), ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Sie unterlässt ohne Begründung eine Auseinandersetzung mit der sich aufdrängenden Tatsache, dass eben nur eine hälftige Anrechnung erfolgt mit der zwangsläufigen Konsequenz, dass eine weitere (wenn auch zeitlich nicht eindeutig abgrenzbare) Hälfte der Rentenerwerbszeit in den Nichtumlagemonaten nicht gesamtversorgungsfähig ist (folglich nicht zu einer Erhöhung der Gesamtversorgung führt und damit nicht zu einem irgenwie gearteten Ausgleich der auch insoweit bewirkten Kürzung).

Diese aus der Satzung und ihrer Handhabung durch die Bet. zu 2) (vgl. dazu bereits Senat, FamRZ 1995, 359, 360 r.Sp.) unmittelbar ableitbaren, die Ermittlung der Gesamtversorgung als Ganze maßgeblich bestimmenden Rechtsfolgen werden vom BGH bei der Ermittlung des Ehezeitanteils nicht berücksichtigt. Die VBLMethode wird mit allgemeinen Formulierungen ("wechselseitige Zuordnung", "angemessene Teilhabe") pauschal bestätigt. Es fehlt eine nachvollziehbare Prüfung, ob die VBLMethode gewährleistet, dass die - zunächst nur die Gesamtversorgung als Ganze betreffende - spezifische Zuordnung der maßgeblichen Zeiten nach der (zur Zeit noch anwendbaren; vgl. oben zu 2) c)) Vorzeitenregelung in der VBLS bei der Ermittlung des Ehezeitanteils umgesetzt wird in einer Weise, die - den gesetzlichen Berechnungsvorschriften (hier: § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB) entspricht und - wertmäßig, d.h. auch und gerade rechnerisch den Halbteilungsgrundsatz verwirklicht.

Diese Prüfung ist hier nachzuholen:

Halbteilung bedeutet zunächst eine strikte formale hälftige Aufteilung (Staudinger/Rehme, 1998, § 1587 a, Rn. 18; unstr.). Sie ist am ehesten gewährleistet bei weitestmöglicher Anknüpfung an formale, insbesondere rechnerisch überprüfbare Bewertungskriterien. Die (insbesondere rechnerische) Bewertung wird für die einzelnen Versorgungsarten zum Teil vom Gesetz vorgegeben (strukturiert), für die betriebliche Altersversorgung in Form der zeitanteiligen Verhältnisrechnung (abgesehen von der in § 1587 a Abs. 2 Nr.3 Satz 2 geregelten Ausnahme).

c) Das bedeutet allgemein in Bezug auf die Anwendung der VBLMethode (zur Anwendung im vorliegenden Fall vgl. unten zu 4)):

aa) Bei unbefangener, unmittelbar an die maßgebliche Anrechnungsbestimmung in der VBLS anknüpfender Betrachtung kann nicht von einer ZeitÜbereinstimmung ausgegangen werden. Die Konstruktion als solche (nur teilweise Anrechnung) spricht bereits dagegen. Das wäre im übrigen eindeutig, wenn die VBLS statt einer den gesamten Zeitraum erfassenden rechnerisch hälftigen Anrechnung eine jeweils auf konkrete hälftige Teilzeiträume bezogene Anrechnung bzw. Nichtanrechnung vornähme (etwa analog der Regelung in § 18 Abs. 3 Satz 2 FRG, nach der im Ergebnis die Zeiten der zweiten Hälfte der außerbetrieblichen Zeiten ruhegehaltfähig bzw. gesamtversorgungsfähig wären; vgl.Bergner, Der Versorgungsausgleich, S. 88).

In Anbetracht der rechnerisch jedenfalls evidenten Nichtübereinstimmung bedarf es zusätzlicher rechtfertigender Umstände, gleichwohl eine ZeitÜbereinstimmung anzunehmen; andernfalls stünde es nahezu im Belieben der Versorgungsträger, auch bei einer anderen Form der Anrechnung (etwa nur zu einem Drittel oder einem anderen Bruchteil) eine ZeitÜbereinstimmung zu postulieren.

Es ist deshalb Sache des Versorgungsträgers, in Fällen der hier gegebenen Art (rechnerisch fehlende ZeitÜbereinstimmung) die Richtigkeit seiner Berechnungsmethode, insbesondere auch ihre Übereinstimmung mit den gesetzlich vorgegebenen Bewertungsgrundsätzen (hier: ZeitZeitBerechnung gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB) darzulegen (und Pflicht des Gerichts, die "Richtigkeit" zu überprüfen).

Die VBLMethode in ihrer bisherigen Form gewährleistet eine solche gesetzeskonforme Ermittlung des Ehezeitanteils nicht. Sie führt insbesondere bei langen vor der Ehe liegenden Rentenerwerbszeiten aus Nichtumlagemonaten zwangsläufig zu falschen Ergebnissen. Der vorliegende Fall belegt dies in exemplarischer Weise (vgl.nachstehend).

bb) Auch in der nicht als gesamtversorgungsfähig geltenden Hälfte der außerhalb der Umlagemonate liegenden Rentenzeiten werden Rentenanrechte erworben. Sie kürzen - wie sämtliche Rentenanwartschaften - die Gesamtversorgung als Ganze.

Diese Kürzung der Gesamtversorgung als Ganzer muss - entsprechend der gesetzlich vorgegebenen zeitanteiligen Verhältnisrechnung (vgl. dazu Staudinger/Rehme, a.a.O., Rn. 278) - gleichmäßig auf alle Erwerbszeiten der Gesamtversorgung, d.h. im Prinzip auf jeden beliebig herausgegriffenen Zeitraum, jedenfalls aber auf den Ehezeitanteil durchschlagen.

Das wird durch die VBLMethode rein rechnerisch nur gewährleistet, wenn die Gesamtversorgung als Ganze in der Ehezeit erworben wurde, d.h. wenn eine gesonderte Berechnung des Ehezeitanteils entbehrlich ist. In allen anderen Fällen führt die VBLMethode nach ihrem konstruktiven Ansatz zu einer ungleichmäßigen Anrechnung der Rentenanrechte auf die einzelnen Zeitanteile der Gesamtversorgung (die nur im Einzelfall zufällig zu einem "angemessenen" Ergebnis führen kann, nämlich dann, wenn auf Grund einer ihrerseits ungleichmäßigen Verteilung der Rentenanrechte die durch die VBLMethode angelegte Ungleichmäßigkeit wieder ausgeglichen wird).

Dies zeigt sich beispielhaft bei den folgenden typisierten Fallgestaltungen:

(1) Die außerhalb der Umlagemonate liegenden Rentenerwerbszeiten (Nichtumlagemonate) entfallen sämtlich auf die Ehezeit, die Umlagemonate (und damit auch die gesamtversorgungsfähige Zeit) reichen aber über die Ehezeit hinaus (etwa bei einem Beginn der Rentenerwerbszeit und einem - späteren - Beginn der Umlagemonate während der Ehezeit, einem Eintritt des Versicherungsfalls - nach fortdauernder Beitragszahlung - aber erst nach Ende der Ehezeit):

Die Nichtumlagemonate (in der Ehezeit) gelten nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähig, führen also auch nur zu einer hälftigen Erhöhung der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Die in den Nichtumlagemonaten erworbenen Rentenanwartschaften werden aber voll angerechnet, d.h. in diesem Fall mit dem rechnerisch gleichen Betrag sowohl auf die Gesamtversorgung alsGanze (etwa im Rahmen der Feststellung der Versorgung für den Versorgungsempfänger) als auch - bei Anwendung der VBLMethode - auf den Ehezeitanteil (bei dessen Berechnung). Die gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehezeit ist hierbei stets kürzer als die Rentenerwerbszeiten in der Ehezeit, je nach der Dauer der Nichtumlagemonate auch erheblich kürzer (die Differenz beträgt ein Monat für je zwei Nichtumlagemonate). Der (in einer vergleichsweise kürzeren Zeit erworbene) Ehezeitanteil der Gesamtversorgung wird in aller Regel unverhältnismäßig stark durch die volle Anrechnung des (in längerer Zeit erworbenen) Ehezeitanteils der Grundversorgung (Rentenanrechte) betroffen. Die zusätzliche Belastung beruht auf dem Abzug der Rentenanrechte, die in nicht gesamtversorgungsfähiger Zeit (rechnerisch = 1/2 der Nichtumlagemonate) erworben sind; diese zusätzliche Belastung mit dem rechnerisch gleichen Betrag wirkt sich wegen der zeitlichen Streckung zwangsläufig auf die Gesamtversorgung als Ganze in geringerem Umfang aus als auf den Ehezeitanteil.

Der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung wird danach bei dieser Fallgestaltung regelmäßig unverhältnismäßig stark gekürzt, d.h.im Ergebnis zu gering bemessen. Eine der zeitanteiligen Verhältnisrechnung entsprechende gleichmäßige Kürzung für alle Zeitanteile der Gesamtversorgung wird allenfalls zufällig eintreten (vgl. vorstehend zu c) bb) vor (1)).

(2) Die außerhalb der Umlagemonate liegenden Rentenerwerbszeiten entfallen sämtlich auf die Zeit vor Beginn der Ehezeit:

In diesem Fall wird der Ehezeitanteil nach der VBLMethode zwingend und ohne Ausnahme zu hoch bemessen:

Die zusätzliche Kürzung auf Grund der Rentenanrechte, die in der nicht als gesamtversorgungsfähig geltenden Hälfte der Nichtumlagemonate erworben sind (vgl. vorstehend zu c) bb) a.A.), betrifft dann ausschließlich die (für den Versorgungsempfänger maßgebliche) Gesamtversorgung als Ganze. Sie bleibt bei der Berechnung des Ehezeitanteils gänzlich außer Betracht; denn der Ehezeitanteil wird nach der VBLMethode (anders als nach der Hochrechnungsmethode) zunächst aus der ungekürzten (ohne Berücksichtigung der Rentenanrechte errechneten) Gesamtversorgung ermittelt; der so errechnete Ehezeitanteil wird dann nur um die ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte verringert. Die vorstehend beschriebene zusätzliche Kürzung bleibt mithin unberücksichtigt (vgl. dazu auch ausführlich Staudinger/Rehme, a.a.O., Rn. 335); der Ehezeitanteil ist - mangels Durchschlagens der zusätzlichen Kürzung - zu hoch.

Dieser Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz wird besonders deutlich bei langen Rentenzeiten außerhalb der Umlagemonate (vgl. nachstehend zu 4)).

In Fällen, in denen die Rentenerwerbszeiten außerhalb der Umlagemonate (anders als in den bisher erörterten Fallgestaltungen) teils vor, teils in der Ehezeit liegen, gelten die vorstehenden Bedenken entsprechend (was ggf. an Hand von Einzelbeispielen rechnerisch belegt werden müsste).

Danach ist die VBLMethode schon nach ihrem konstruktiven Ansatz nicht geeignet, die nach der zeitanteiligen Verhältnisrechnung gebotene gleichmäßige Anrechnung der Rentenanrechte aus nicht gesamtversorgungsfähigen Zeiten auf alle Erwerbszeiten der Gesamtversorgung, mithin auch den Ehezeitanteil, zu gewährleisten.

cc) Um diesen der VBLMethode anhaftenden konstruktiven Mangel auszugleichen, ist es erforderlich, sie zu modifizieren, indem ein zusätzliches Abzugsglied (wie im Falle der privaten betrieblichen Gesamtversorgung) gebildet wird. Die Hochrechnungsmethode vermeidet diesen Mangel zwar, kann aber wegen anderer grundsätzlicher Bedenken nicht zur Berechnung des Ehezeitanteils herangezogen werden (vgl. dazu ausführlich Staudinger/Rehme, a.a.O., Rn. 313ff., 318ff. m.w.N.).

Fraglich kann nur sein, in welcher Weise das zusätzliche Abzugsglied ermittelt wird:

Das ist problematisch, weil die nicht gesamtversorgungsfähige Zeit - als Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen Abzugsgliedes - nur rechnerisch bestimmbar ist (= 1/2 der Rentenerwerbszeiten außerhalb der Umlagemonate). Sie ist (ebenso wie der nach § 42 Abs. 2 VBLS als gesamtversorgungsfähig geltende Teil der Nichtumlagemonate) nur dem Umfang nach klar definiert und dementsprechend nach der Anzahl der Monate errechenbar; sie ist aber nicht einem tatsächlichen Zeitraum zugeordnet, so dass auch nicht die in diesem Zeitraum erworbenen Rentenanrechte (= zusätzliches Abzugsglied) unmittelbar rechnerisch bestimmt werden können.

Dieses Problem wäre gelöst, wenn die VBLS - nach sachlich angemessenen Kriterien - anstelle der rein rechnerischen eine (auch) zeitlich bestimmte Zuordnung der Hälfte der Nichtumlagemonate zur gesamtversorgungsfähigen Zeit vornähme (entsprechend der oben zu c) aa) Abs. 1 bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 3 Satz 2 FRG). Die in den restlichen, dann eindeutig als nicht gesamtversorgungsfähig abgegrenzten Nichtumlagemonaten erworbenen Rentenanwartschaften würden das zusätzliche Abzugsglied bilden.

Solange eine solche klare zeitliche Zuordnung nicht erfolgt ist (deren Fehlen den BGH offenbar zu der undifferenzierten Annahme einer "ZeitÜbereinstimmung im Sinne einer wechselseitigen Zuordnung der maßgeblichen Zeiten" veranlasst hat), kann das zusätzliche Abzugsglied nur mittelbar, d.h. mit sachgerechten Hilfskonstruktionen gebildet werden (die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 2 FRG dürften nicht gegeben sein). Der Senat hat in der Entscheidung FamRZ 1995, 359 eine solche Hilfskonstruktion vorgeschlagen. Sie erscheint weiterhin brauchbar (solange nicht andere plausible Lösungen erörtert werden) und wird von Bergner (a.a.O.) als die "am einfachsten" zu handhabende Möglichkeit befürwortet.

Ob bei der Anwendung der modifizierten VBLMethode ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht (so u.a. die Begründung der weiteren Beschwerde durch die Bet. zu 2) gegen die Senatsentscheidung FamRZ 1995, 359) kann letztlich nicht maßgeblich sein,wenn die möglicherweise rechnerisch "einfachere" bisherige VBLMethode zu offenkundig falschen Ergebnissen führt (vgl. nachstehend zu 4)). Im übrigen können dadurch allenfalls Übergangsschwierigkeiten entstehen, die bei dem heutigen Stand der EDVTechnik zu bewältigen sein werden.

4) Die "Richtigkeit" einer Berechnungsmethode muss sich letztlich bei der Anwendung im konkreten Einzelfall bewähren (soweit dieser nicht singuläre Besonderheiten aufweist), ebenso wie sich dort ihre "Unrichtigkeit" offenbart. Die Anwendung der VBLMethode auf den vorliegenden Fall zeigt, dass die Methode zu offenkundig und grob falschen Ergebnissen führen kann und deshalb dringend der Revision bedarf:

a) Nach der Auskunft der Bet. zu 2) beträgt die Gesamtversorgung des Ehemannes, bezogen auf das Ehezeitende, 2.351,23 DM. Dies ist - wie der Vergleich mit der Versorgungsberechnung vom 26.6.1998 ergibt - der gem. § 41 Abs. 3 VBLS geminderte Betrag der Gesamtversorgung, der für die Berechnung der Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit maßgeblich ist. Er ist auch für den Versorgungsausgleich heranzuziehen, weil nur die Rente wegen Berufsunfähigkeit bisher unverfallbar ist (vgl. zur Abgrenzung gegenüber den noch nicht unverfallbaren sonstigen Versorgungsrenten BGH, NJWRR 1996, 385f. m.w.N.).

Die gesamten bis zum Ehezeitende erworbenen Rentenansprüche belaufen sich nach der Auskunft der Bet. zu 1) auf 1.904,92 DM.

Wenn man nun an Hand dieser Zahlen - im Rahmen eines rechnerischen Vergleichs zum Zwecke der Plausibilitätskontrolle der VBLMethode - den (fiktiven) Betrag der Versorgungsrente als Ganzer errechnet und dabei folgerichtig (neben den Bestimmungen der VBLS) die gleichen Berechnungsgrundsätze wie bei der Ermittlung des Ehezeitanteils anwendet (hier insbesondere: Abzug der Rentenanwartschaften auf eine Vollrente wegen Alters auch bei einer gem. § 41 Abs. 3 VBLS gekürzten Gesamtversorgung; vgl. vorstehend und oben zu 2) b) a.E.), dann ergibt sich eine (fiktive) Versorgungsrente als Ganze in Höhe von (2.351,23 DM abzügl. 1.904,92 DM =) 446,31 DM.

Die vorstehende Berechnung (auf Grund der von keiner Seite trotz ausdrücklichen Hinweises angezweifelten Zahlen) belegt aus sich heraus, dass die in der Auskunft vom 7.12.1998 vorgelegte Berechnung des Ehezeitanteils unrichtig ist; der Ehezeitanteil einer Versorgungsrente (hier angeblich 470,73 DM) kann nicht höher sein als die Versorgungsrente als Ganze (auch wenn letztere hier nur fiktiv als Vergleichsgröße ermittelt worden ist, nicht als tatsächlicher Zahlbetrag für den Versorgungsempfänger; die tatsächliche Versorgungsrente belief sich bei Ehezeitende auf 1.016,99 DM - vgl. die Versorgungsberechnung vom 26.6.1998 ; dabei wurde von der Gesamtversorgung von 2.351,23 DM aber auch statt 1.904,92 DM Rentenanwartschaften nur der um 570,68 DM geringere Zahlbetrag der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.334,24 DM abgezogen)

b) Die aufgezeigt offenkundige Unrichtigkeit der Berechnung durch die Bet. zu 2) erklärt sich durch die konstruktiven Mängel der VBLMethode:

Nach der zunächst (für eine unrichtige Ehezeit) erteilten Auskunft der Bet. zu 2) vom 25.5.1998 begannen die Umlagemonate im April 1973, d.h. ein Jahr vor dem (richtigen) Beginn der Ehezeit am 1.4.1974. Von den insgesamt 264 Umlagemonaten liegen nur 12 (April 1973 bis März 1974) vor der Ehezeit, 252 in der Ehezeit.

Die Rentenerwerbszeit hat für den Ehemann demgegenüber nach der Auskunft der Bet. zu 1) vom 14.10.1998 (Anl. 2, 3) bereits am 1.4.1957 begonnen. Von den insgesamt 490 Monaten Rentenerwerbszeiten (April 1957 bis Februar 1998 ohne März 1960, einschließlich beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten, u.a. der reinen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Rentenbezugs; Anl. 2, 3, 4 S. 4) entfallen (nach Abzug der 264 Umlagemonate) 226 Monate auf Nichtumlagemonate. Davon liegt der weitaus größte Teil (191 Monate; April 1957 bis März 1973, wiederum mit Ausnahme des Monats März 1960) vor der Ehezeit.

Das bedeutet, dass in etwa die oben zu 3) c) bb) (2) erörterte Fallgestaltung vorliegt. Die Folge ist, dass bei Anwendung der VBLMethode die durch die zusätzliche Anrechnung von Rentenanwartschaften aus vorehelicher nicht gesamtversorgungsfähiger Zeit (hier: immerhin 1/2 der Anrechte aus 191 Monaten) bewirkte Kürzung bei der Berechnung des Ehezeitanteils unberücksichtigt bleibt (hingegen den vom Versorgungsempfänger im Rahmen der Gesamtversorgung bezogenen Aufstockungsbetrag stark verringert). Der für den Ehemann von der Bet. zu 2) errechnete Ehezeitanteil muss deshalb zwangsläufig erheblich zu hoch sein.

5) Wenn man den Ehezeitanteil nach der vom Senat in der Entscheidung vom 3.2.1994 (FamRZ 1995, 359, 361) entwickelten Methode berechnet, ist wie folgt vorzugehen:

a) Von der hochgerechneten Gesamtversorgung (entsprechend den Auskünften der Bet. zu 2) für den Ehemann bzw. die Ehefrau) sind als zusätzliches Abzugsglied (s.oben zu 3) a), c) cc))

die in sämtlichen (d.h. sowohl ehelichen wie außerehelichen) nicht gesamtversorgungsfähigen Zeiten erworbenen Rentenanwartschaften abzuziehen (vgl. im einzelnen Senat, a.a.O., 360f., Ziff. 4.). Zu diesem Zweck sind die gesamtversorgungsfähigen von den nicht gesamtversorgungsfähigen Zeiten abzugrenzen und danach die in den nicht gesamtversorgungsfähigen Zeiten erworbenen Rentenanwartschaften an Hand der Auskünfte der Bet. zu 1) (für den Ehemann bzw. die Ehefrau) zu ermitteln. Dies kann (wegen der vorstehend - zu 3) c) cc) - beschriebenen fehlenden exakten zeitlichen Zuordnung) mangels besserer Aufteilungskriterien wohl nur in der Weise erfolgen, dass die in den Nichtumlagemonaten erworbenen Rentenanwartschaften jeweils zur Hälfte den gesamtversorgungsfähigen und den nicht gesamtversorgungsfähigen Zeiten zugeordnet werden (vgl. Senat, a.a.O., Leitsatz 4 und 361).

Rechnerisch können die in den Nichtumlagemonaten erworbenen Rentenanwartschaften zum einen unmittelbar, bezogen auf die Nichtumlagemonate, ermittelt werden (vgl. Senat a.a.O., 361 zu Ziff. 5. cc)). Es ist aber auch möglich, zunächst den Wert der Rentenanwartschaften in den Umlagemonaten zu ermitteln und dann durch Subtraktion vom Gesamtbetrag der bis zum Ehezeitende erworbenen Rentenanwartschaften (ebenfalls an Hand der Auskünfte der Bet. zu 1)) den (verbleibenden) Betrag für die Nichtumlagemonate zu errechnen. Der zweite Rechenweg ist (so auch hier; vgl. nachstehend) - solange die Versorgungsträger nicht Rechenhilfe durch entsprechende Computerprogramme leisten - dann einfacher, wenn in den Nichtumlagemonaten häufiger Doppelbewertungen erfolgen, d.h. wenn einzelne Monate mit Beiträgen belegt sind und gleichzeitig zusätzliche EP für beitragsgeminderte Zeiten (z.B. wegen beruflicher Ausbildung oder Arbeitslosigkeit) erworben wurden.

b) Aus der (um das zusätzliche Abzugsglied) gekürzten Gesamtversorgung ist in einem weiteren Schritt entsprechend dem Verhältnis der ehezeitlichen zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung zu bilden. Von ihm sind - wiederum an Hand der Auskünfte der Bet. zu 1) - die in der ehezeitlichen gesamtversorgungsfähigen Zeit erworbenen Rentenanwartschaften abzuziehen.

6) Ehezeitanteil der Versorgungsrente des Ehemannes:

a) Die hochgerechnete (gem. § 41 Abs. 3 VBLS geminderte; vgl. oben zu 4) a)) Gesamtversorgung beträgt monatlich 2.351,23 DM.

b) Abgrenzung der gesamtversorgungsfähigen und nicht gesamtversorgungsfähigen Zeiten:

(1) Umlagemonate :

(2) Nichtumlagemonate:

c) Erwerb von Entgeltpunkten (EP) in den Umlagemonaten (vgl. vorstehend zu 5) a) Abs. 2):

insgesamt Erwerb von EP in den Umlagemonaten 23,3057 EP

d) Erwerb von EP in den Nichtumlagemonaten:

Erwerb von EP insgesamt bis zum Ende der Ehezeit

40,1543 EP

abzügl. der in den Umlagemonaten erworbenen EP 23,3057 EP

Erwerb von EP in den Nichtumlagemonaten 16,8486 EP

e) Ermittlung des zusätzlichen Abzugsgliedes und der gekürzten Gesamtversorgung:

Die in den Nichtumlagemonaten erworbenen Entgeltpunkte entsprechen - bei einem aktuellen Rentenwert von monatlich 47,44 DM zum Ende der Ehezeit - monatlichen Rentenanwartschaften von (16,8486 x 47,44 =) 799,30 DM. Die Hälfte davon, d.h. ein Betrag von 399,65 DM entfällt rechnerisch auf die nicht gesamtversorgungsfähige (eheliche und voreheliche außerbetriebliche) Zeit.

Nach Abzug dieses Betrages von der hochgerechneten Gesamtversorgung von 2.351,23 DM verbleibt eine gekürzte Gesamtversorgung von 1.951,58 DM.

f) Ermittlung des Ehezeitanteils der Gesamtversorgung:

Der Ehezeitanteil entspricht dem Verhältnis der ehezeitlichen zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit.

Die Ehezeit (1.4.1974 bis 28.2.1998) umfasst insgesamt 287 Monate (23 Jahre, 11 Monate) Sie sind sämtlich Rentenerwerbszeiten (und damit teilweise gleichgestellte Zeiten im Sinne von § 42 Abs. 2 a) VBLS), nämlich 284 Monate Beitragszeiten (April 1974 bis November 1997) und 3 Monate beitragsfreie Zeiten (reine Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs - Dezember 1997 bis Februar 1998; Anl. 4 S. 4).

Nach Abzug der 252 ehezeitlichen Umlagemonate (vgl. oben zu 4) b) verbleiben 35 Monate. Sie gelten zur Hälfte (17,5 Monate) als gesamtversorgungsfähig (§ 42 Abs. 2 VBLS). Die ehezeitliche gesamtversorgungsfähige Zeit beträgt danach insgesamt 269,5 Monate.

Die gesamte gesamtversorgungsfähige Zeit beträgt 377 Monate (vgl. oben zu b)).

Bei Anwendung der Rundungsvorschriften der VBLS (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2 b) Satz 2) ergibt sich ein Vomhundertsatz von (269,5 : 377 =) 71,49 %, demgemäß ein Ehezeitanteil der gekürzten Gesamtversorgung (1.951,58 DM) von 1.395,18 DM.

g) Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgungsrente:

Der Ehezeitanteil der (gekürzten) Gesamtversorgung ist schließlich um den Betrag der während der ehezeitlichen gesamtversorgungsfähigen (ehezeitlichen betrieblichen und gleichgestellten) Zeit (hier: 269,5 Monate) erworbenen Rentenanwartschaften zu verringern.

Der Ehemann hat in der Ehezeit insgesamt 25,4845 Entgeltpunkte erworben. Davon entfallen auf die 252 Umlagemonate 22,4974 EP (23,3057 EP abzügl. 0,8083 EP aus vorehezeitlichen Umlagemonaten). Auf die ehezeitlichen Nichtumlagemonate entfallen die restlichen 2,9871 EP. Sie sind nur zur Hälfte der betrieblichen Grundversorgung zuzuordnen, d.h. aufgerundet

mit 1,4936 EP (zur anderen Hälfte - rechnerisch 1,4935 EP - sind sie bereits bei der Bildung des zusätzlichen Abzugsgliedes berücksichtigt worden).

Die ehezeitliche betriebliche Grundversorgung ist deshalb mit (22,4974 + 1,4936 =) 23,9910 EP zu bewerten. Sie entsprechen einer monatlichen Rentenanwartschaft von (23,9910 x 47,44 =) 1.138,13 DM.

Nach Abzug dieses Betrages vom Ehezeitanteil der gekürzten Gesamtversorgung verbleibt als Ehezeitanteil der Versorgungsrente ein Betrag von (1.395,18 DM abzügl. 1.138,13 DM =) 257,05 DM.

h) Wenn man - wiederum zu Kontrollzwecken - den hier errechneten Ehezeitanteil (257,05 DM) ins Verhältnis setzt zu der (fiktiven) Versorgungsrente als Ganzer (446,31 DM; oben zu

4) a) Abs. 3), dann erscheint die vorstehende Berechnung auch im Ergebnis plausibel.

7) Ehezeitanteil der Versorgungsrente der Ehefrau:

a) Eine überschlägige Kontrollberechnung ergibt auch hier (wie beim Ehemann; vgl. oben zu 4) a)). dass die Ermittlung des Ehezeitanteils durch die Bet. zu 2) in der Auskunft vom 5.10. 2000 (95,83 DM) offenkundig unrichtig ist. Bei einer hochgerechneten Gesamtversorgung von 1.845,81 DM (bezogen auf das Ehezeitende) und nach Abzug der bis zum Ehezeitende insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften von 1.759,98 DM, verbleibt eine Versorgungsrente von 85,83 DM. Der Ehezeitanteil (angeb lich 95,83 DM) kann aber nicht höher sein als die Versorgungsrente als Ganze. Er muss deutlich niedriger sein.

b) Die hochgerechnete Gesamtversorgung (die hier offenbar eine Versorgungsrente wegen Alters betrifft; vgl. oben zu I. 3) Abs. 3) beträgt monatlich 1.845,81 DM.

c) Erwerb von Entgeltpunkten in den Umlagemonaten:

(1) Umlagemonate:

insgesamt Erwerb von EP in den Umlagemonaten 6,2538 EP

d) Erwerb von EP in den Nichtumlagemonaten:

Erwerb von EP ingesamt bis zum Ende der Ehezeit

37,0991 EP

abzügl. der in den Umlagemonaten erworbenen EP 6,2538 EP

Erwerb von EP in den Nichtumlagemonaten 30,8453 EP

e) Ermittlung des zusätzlichen Abzugsgliedes und der gekürzten Gesamtversorgung:

Die in den Nichtumlagemonaten erworbenen Entgeltpunkte entsprechen monatlichen Rentenanwartschaften von (30,8453 x 47,44 =) 1.463,30 DM. Die Hälfte davon, d.h. ein Betrag von 731,65 DM, entfällt rechnerisch auf die nicht gesamtversorgungsfähige (eheliche und voreheliche außerbetriebliche) Zeit.

Nach Abzug dieses Betrages von der hochgerechneten Gesamtversorgung von 1.845,81 DM verbleibt eine gekürzte Gesamtversorgung von 1.114,16 DM.

f) Ermittlung des Ehezeitanteils der Gesamtversorgung:

(1) Der Senat übernimmt den maßgeblichen Vomhundertsatz aus der Auskunft der Bet. zu 2) (69,79 %). Dementsprechend ergibt sich als Ehezeitanteil der (gekürzten) Gesamtversorgung ein Betrag von 777,57 DM.

g) Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgungsrente:

Von dem Betrag von 777,57 DM sind die während der ehezeitlichen gesamtversorgungsfähigen Zeit erworbenen Rentenanwartschaften abzuziehen.

Die Ehefrau hat in der Ehezeit insgesamt 25,1341 Entgeltpunkte erworben. Davon entfallen auf die 59 Umlagemonate während der Ehezeit 4,8876 EP (6,2538 EP abzügl. 1,3662 EP aus vorehezeitlichen Umlagemonaten). Auf die ehezeitlichen Nichtumlagemonate entfallen die restlichen 20,2465 EP. Sie sind nur zur Hälfte der betrieblichen Grundversorgung zuzuordnen, d.h. aufgerundet mit 10,1233 EP (zur anderen Hälfte - rechnerisch 10,1232 EP - sind sie bereits bei der Bildung des zusätzlichen Abzugsgliedes berücksichtigt worden).

Die ehezeitliche betriebliche Grundversorgung ist deshalb mit (4,8876 + 10,1233 =) 15,0109 EP zu bewerten. Sie entsprechen einer monatlichen Rentenanwartschaft von (15,0109 x 47,44 =) 712,12 DM.

Nach Abzug dieses Betrages vom Ehezeitanteil der gekürzten Gesamtversorgung verbleibt als Ehezeitanteil der Versorgungsrente eine Betrag von (777,57 DM abzügl. 712,12 DM =) 65,45 DM.

h) Auch hier bestätigt eine Kontrollberechnung (Größenverhältnis von Ehezeitanteil - 65,45 DM - und Versorgungsrente als Ganzer - 85,83 DM; oben zu a)) die Plausibilität des Ergebnisses.

8) Aus den vorstehenden Berechnungen ergibt sich in Bezug auf den Ausgleich der beiderseitigen Versorgungsrenten bei der Bet. zu 2) gem. § 1 Abs. 3 VAHRG ein Betrag von (257,05 DM abzügl. 65,45 DM = 191,60 DM : 2 =) 95,80 DM.

9) Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 93 a, 621 e Abs. 2 Satz 1, 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 ZPO, § 17 a GKG. Die von der Bet. zu 2) zur Herbeiführung einer gesetzmäßigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingelegte Beschwerde hat Erfolg, weil sie zu einer Beseitigung der von der Bet. zu 2) zu Recht gerügten Fehler in der angefochtenen Entscheidung geführt hat. Es erscheint deshalb - unabhängig von der abweichenden Berechnung des Ausgleichsbetrages durch den Senat - sachgerecht, der Bet. zu 2) keine Kosten aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

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