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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 21.03.2005
Aktenzeichen: 11 UF 144/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 69
ZPO § 640 e Abs. 2
ZPO § 640 h S. 2
Rechtsmittel des biologischen Vaters im Vaterschaftsanfechtungsverfahren.
Oberlandesgericht Oldenburg Im Namen des Volkes Urteil

11 UF 144/04

Verkündet am 21. März 2005

In der Familiensache

hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2005

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Nebenintervenienten gegen das am 11. Oktober 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht Osnabrück wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Nebenintervenient.

Tatbestand:

Der Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus dem angefochtenen Urteil. Insoweit wird von einer Darstellung gemäß § 540 Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 9 EGZPO abgesehen.

Ergänzend ist auszuführen: Das Urteil des Amtsgerichtes ist dem Nebenintervenienten am 13.10.2004 zugestellt worden (Bl. 113 d.A.). Bereits zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 08.10.2004, eingegangen beim Amtsgericht am 14.10.2004, hatte der Nebenintervenient beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Mit weiterem Schriftsatz vom 08.11.2004 ist der Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.

Mit Schriftsatz vom 12.11.2004, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tage, legte der Nebenintervenient gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 13.01.2005, eingegangen am selben Tage, hat der Nebenintervenient seine Berufung nach entsprechender Fristverlängerung (Bl. 130 d.A.) begründet. Der Nebenintervenient hat der Auswertung der ihm entnommenen Blutprobe nunmehr widersprochen.

Mit seiner Berufung macht er geltend, das Amtsgericht habe weder seinem Terminsaufhebungsantrag vom 27.09.2004 stattgegeben, noch seine Bedenken gegen das eingeholte Sachverständigengutachten hinreichend gewürdigt. Wäre ihm in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden, hätte er seine Einwilligung zur Mitwirkung und Verwertung des Gutachtens widerrufen. Wegen seines jetzt erfolgten Widerspruches gegen die Verwertung der ihm entnommenen Blutprobe sei das Sachverständigengutachten nicht verwertbar. Im Übrigen hätte das Amtsgericht nicht auf eine Begutachtung und Blutentnahme beim Beklagten verzichten dürfen, da vorrangig habe geklärt werden müssen, ob der Beklagte der biologische Vater des Klägers sei.

Der Nebenintervenient beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, die Berufung sei unzulässig. Da es sich hier um einen Fall einer sogenannten gewöhnlichen Streithilfe handle, sei eine Rechtsmitteleinlegung durch den Nebenintervenienten nicht gegen den Willen des Beklagten möglich. Aus den Akten ergebe sich aber, dass die Berufung gegen den Willen der unterstützten Partei erfolge. Denn der Beklagte habe sich in einem Telefonat gegenüber dem Amtsgericht am 18.08.2004 dahingehend geäußert, dass durch die festgestellte Vaterschaft des Nebenintervenienten auf eine Blutentnahme bei ihm verzichtet werden könne. Für das geringe Interesse des Beklagten an seinem Status als Vater des Klägers spreche auch der Verlauf der Ehe und des Scheidungsverfahrens; die Ladung zum Scheidungstermin sei dem Beklagten öffentlich zugestellt worden. Eine Einbeziehung des Beklagten in die Begutachtung sei auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2004 Fotos von seiner Mutter und dem Beklagten dabei gehabt habe, aus denen sich Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten aufgedrängt hätten. Denn weder das Aussehen der Mutter noch des Beklagten hätten sein, des Klägers, südländisches Aussehen zu erklären vermocht.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Nebenintervenienten ist zulässig.

Die Nebenintervention ist nach § 640 e ZPO zulässig. Denn der Nebenintervenient hat ein rechtliches Interesse daran, dass der Beklagte obsiegt. Im Falle einer Niederlage des Beklagten muss der Nebenintervenient damit rechnen, selbst als Vater in Anspruch genommen zu werden, und er bestreitet bis heute seine Vaterschaft (§ 66 Abs. 1 ZPO). Der Beitritt des Nebenintervenienten auch noch nach Verkündung und Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils war nach den §§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 1 ZPO möglich.

Der Nebenintervenient war berechtigt, Berufung einzulegen. Zwar darf nur der streitgenössische Nebenintervenient nach §§ 69, 61 ZPO eine Berufung gegen den Willen der von ihm unterstützten Partei durchführen, und die Nebenintervention hier ist nicht eine streitgenössische. Denn die Rechtskraftwirkung des Urteils im Vaterschaftsanfechtungsprozess greift gerade nicht in die Beziehung zwischen dem Nebenintervenienten und dem Gegner der Hauptpartei, hier also dem Kläger, ein. Eine Rechtskrafterstreckung, wie sie § 640 h Satz 1 ZPO anordnet, wirkt für und gegen alle und reicht für eine Anwendung des § 69 ZPO nicht aus (str., ebenso Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 640 e, Rn. 9, Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 640 e, Rn. 6, 23, Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 640 e, Rn. 3; a.A. Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 63. Aufl., § 640 e, Rn. 4 und Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 25. Aufl., Rn. 8). Aber nach dem Sach- und Streitstand ist nicht ersichtlich, dass die Berufungseinlegung gegen den Willen der unterstützten Partei, also des Beklagten, erfolgt ist. Soweit sich der Beklagte im bisherigen Verfahren nicht zur Frage einer Berufungseinlegung geäußert hat, kann nicht aus anderen Indizien geschlossen werden, dass er die Durchführung des Rechtsmittels nicht wünscht. Es sprechen zwar einige Anhaltspunkte dafür, aber diese könnten jedoch ebenso lediglich Indiz dafür sein, dass dem Beklagten der Ausgang des Rechtsstreits gleichgültig ist.

Die Berufung des Nebenintervenienten ist schließlich, unabhängig davon, ob es sich um eine streitgenössische Nebenintervention handelt, fristgerecht eingelegt worden. Denn im Falle der streitgenössischen Nebenintervention wird durch die Zustellung des Urteils an den Nebenintervenienten eine eigene Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt (BGHZ 89, 121), während der gewöhnliche Nebenintervenient das Rechtsmittel in der Frist der von ihm unterstützten Partei einlegen muss (BGH NJW 1986, 257). Die Zustellung des Urteils an den Beklagten erfolgte hier erst am 19.10.2004 und die Zustellung des Urteils an den Nebenintervenienten am 13.10.2004, so dass die vom Nebenintervenienten am 12.11.2004 eingelegte Berufung in jedem Fall fristgerecht war.

In der Sache ist die Berufung nicht begründet.

Die Feststellung des Amtsgerichts, dass der Beklagte nicht der Vater des Klägers ist, ist richtig. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, die sich der Senat zu Eigen macht, Bezug genommen.

Soweit die Entscheidung des Amtsgerichts erfolgt ist, ohne den Beklagten in die Begutachtung einzubinden, ist dies nicht zu beanstanden.

Die Begutachtung des Nebenintervenienten erfolgte aufgrund eines Beweisbeschlusses nach § 372 a Abs. 1 ZPO (Bl. 39 d.A.). Danach sollte durch ein Sachverständigengutachten auf DNA-Basis Beweis darüber erhoben werden, ob der Beklagte der Vater des Klägers ist und dabei der Nebenintervenient in die Begutachtung einbezogen werden. Die Einbeziehung des Nebenintervenienten in die Untersuchung war hier zumutbar, ja von dessen Einwilligung getragen. Der in Frankreich lebende Vater des Klägers ist dann zur Entnahme der Blutprobe nicht beim Sachverständigen erschienen. Daraufhin hat der Sachverständige zunächst ein Gutachten allein unter Einbeziehung des Klägers, der Mutter des Klägers und des Nebenintervenienten erstattet. Nach dem Ergebnis dieses DNA-Gutachtens (Bl. 52 d.A.) ist die Vaterschaft des Nebenintervenienten praktisch erwiesen.

Ein Widerruf der früher erteilten Zustimmung zur Blutentnahme und Begutachtung durch den Nebenintervenienten ist ebenso wie bei einem Geständnis analog § 290 ZPO hier nicht mehr möglich. Denn die Einwilligung in die Begutachtung ist nicht durch einen Irrtum veranlasst worden. Soweit der Nebenintervenient bei Abgabe der Blutprobe davon ausgegangen ist, dass auch der Beklagte in die Begutachtung einbezogen werden würde, stellt dies keinen Irrtum i.S.d. § 290 ZPO dar. Denn das Amtsgericht hat erst nach dem Ergebnis des DNA-Gutachtens die Einholung der Blutprobe und ursprünglich vorgesehene Begutachtung des Beklagten als überflüssig erachtet und davon abgesehen.

Die vom Nebenintervenienten erhobenen formellen Rügen gegen das Gutachten sind vom Amtsgericht dann in Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen entkräftet worden (Bl. 62, 66, 67, 80, 92 f, 96 ff). Das Amtsgericht hat in der Folge wegen des eindeutigen Ergebnisses des Gutachtens zu Recht von einer weiteren Durchführung der Begutachtung entsprechend dem Beweisbeschluss vom 03.12.2003 abgesehen, zumal da der Beklagte in Frankreich lebt und nicht freiwillig zur Abgabe einer Blutprobe beim Sachverständigen erschienen ist.

Der Nebenintervenient kann auch nicht mit Erfolg rügen, ihm sei nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Da der Nebenintervenient bereits am 02.02.2004 in die Blutentnahme und Begutachtung eingewilligt hat (Bl. 55), ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die von ihm behaupteten Verfahrensverstöße in der Zeit ab dem 27.09.2004 ursächlich auf seine Einwilligung in die Blutentnahme und Begutachtung ausgewirkt haben sollen. Der Nebenintervenient hatte überdies während des amtsgerichtlichen Verfahrens seinen Beitritt als Streithelfer des Beklagten noch nicht erklärt, so dass ein von ihm gestellter Terminsverlegungsantrag nicht hätte berücksichtigt werden müssen. Selbst wenn man die vom Nebenintervenienten behaupteten Verfahrensfehler des Amtsgerichts zu seinen Gunsten unterstellt, wäre jedenfalls eine Ursächlichkeit der behaupteten Fehler nicht ersichtlich.

Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 704 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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