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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 01.04.2003
Aktenzeichen: 11 UF 8/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB 1587a
1.Zum Verfahren bei ungeklärten ausländischen Anrechten auf Seiten des im Übrigen ausgleichsberechtigten Ehegatten.

2. Für eine Verweisung in den schuldrechtlichen Ausgleich fehlt (u.a. im Hinblick auf den Vorrang des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich) eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

3. Für eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens besteht kein Anlass, wenn in absehbarer Zeit eine (ergänzende ) Aufklärung hinsichtlich der ausländischen Anrechte nicht zu erwarten ist (z.B. mangels Aufklärungsmöglichkeiten und/oder Aufklärungsinteresses auf Seiten der Parteien ).

4. In diesen Fällen kann eine das Verfahren (vorläufig) abschließende feststellende Entscheidung mit dem Inhalt getroffen werden, dass ein Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinde. Diese Entscheidung unterliegt der späteren Abänderung gem. § 10a VAHRG.


Oberlandesgericht Oldenburg

11 UF 8/03

Beschluss

In der Familiensache

hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg am 01. April 2003

beschlossen:

Tenor:

...

2)

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das am 12. Dezember 2002 verkündete Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich aufgehoben.

Ein Versorgungsausgleich findet zur Zeit nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

...

Gründe:

I.

Der Antragsgegner ist kasachischer Staatsangehöriger; die Antragstellerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Parteien haben am 15.03.1988 vor dem Standesamt in D... in Kasachstan geheiratet; sie sind im Jahre 1994 nach Deutschland übergesiedelt. Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder S..., geboren am..., und J..., geboren am..., hervorgegangen. Die Parteien leben seit Januar 2000 getrennt. Der Antragsgegner ist im März 2000 nach Kasachstan zurückgegangen. Die Kinder halten sich bei der Antragstellerin in O... auf. Der Antragsgegner hat seit der Trennung der Parteien bis heute weder für die Kinder noch für die Antragstellerin Unterhalt gezahlt. Die Antragstellerin arbeitet als Raumpflegerin halbtags und verdient netto 600 ? im Monat.

Ausweislich der Auskunft der L... vom 22.10.2002 (Blatt 23 ff der Unterakte Versorgungsausgleich) hat die Antragstellerin während der Ehezeit Anwartschaften in Höhe von monatlich 184,24 ? erworben. Hierin enthalten sind Anwartschaften, die der Antragstellerin nach dem Fremdrentengesetz anerkannt worden sind. Der Antragsgegner hat während der Ehezeit ausweislich der Auskunft der L... vom 15.08.2002 (Blatt 15 ff der Unterakte Versorgungsausgleich) Anwartschaften in Höhe von monatlich 70,03 ? erworben. Dabei konnte das Versicherungskonto des Antragsgegners für die Zeit vom 28.03.2000 bis zum 21.01.2002 nicht geklärt werden; ebenso wenig sind Anwartschaften, die der Antragsgegner durch seine Erwerbstätigkeit von 1987 bis 1993 in Kasachstan erlangt hat und deren Höhe nicht feststellbar sind, berücksichtigt worden.

Die Antragstellerin hat ausgeführt, ihre Inanspruchnahme sei grob unbillig und beantragt,

den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Das Amtsgericht hat in seinem Scheidungsverbundurteil den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der L... Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 57,11 ?, bezogen auf den 31.12.2001 als Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners übertragen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und führt aus: Zum einen habe der Antragsgegner seit der Trennung keinen Unterhalt für die Familie gezahlt. Sie selbst könne wegen der zu betreuenden gemeinsamen Kinder nur halbtags arbeiten, während der Antragsgegner in Kasachstan vollzeitig erwerbstätig sei und dementsprechende weitere Rentenanwartschaften dort erwerbe. Überdies ergebe sich ihre Ausgleichsverpflichtung lediglich daraus, dass ihr Rentenanwartschaften nach dem Fremdrentengesetz zuerkannt worden seien, während der Antragsgegner seine in Kasachstan erworbenen Anwartschaften uneingeschränkt für sich behalten könne.

Die Antragstellerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts zu ändern und den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Der Antragsgegner und der Rentenversicherungsträger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 ZPO, 20 FGG zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt zu einer Änderung der Entscheidung. Auf das Rechtsmittel hin war im Wege der vorläufig abschließenden Entscheidung festzustellen, dass zur Zeit der Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Soweit die Antragstellerin allerdings einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c BGB anstrebt, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor.

...

Es war demgegenüber aber festzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfindet.

Die Höhe der ausländischen Versorgungsanrechte, die der Antragsgegner unzweifelhaft durch seine Erwerbstätigkeit in Kasachstan bis 1993 und ab März 2000 erwarb, ist nicht zu ermitteln, weil es an allen Grundlagen für eine Bewertung nach § 1587 a Abs. 5 BGB fehlt. Es ist nicht aufklärbar, welche Versorgungsanwartschaften ihm dadurch erwachsen sind. Mit der ehemaligen Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten bestehen keine Sozialversicherungsabkommen.

Wie der Versorgungsausgleich in derartigen Fällen vorzunehmen ist, ist abgesehen von der Regelungsmöglichkeit nach § 1587 b Abs. 4 BGB, die hier, ... , daran scheitert, dass sie von keiner Partei beantragt wurde, gesetzlich nicht bestimmt.

Gegenstand der Entscheidung im vorliegenden Fall ist ausschließlich die Frage, wie ungeklärte Versorgungsanrechte zu berücksichtigen sind, wenn sie auf Seiten des im übrigen (d.h. bei alleiniger Saldierung der "geklärten" Versorgungsanrechte) Ausgleichsberechtigten vorhanden sind:

Einigkeit besteht darin, dass eine Sachentscheidung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mit bezifferten Ausgleichsbeträgen nur möglich ist, wenn die Anrechte auch bei Anwendung strenger Maßstäbe aller Voraussicht nach nicht realisierbar und deshalb wertlos sind (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1203; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 677, 678; insoweit zustimmend Kemnade FamRZ 2002, 1495, 1496). Sie können dann bei der Saldierung unberücksichtigt bleiben (krit. OLG Celle FamRZ 2001, 1462, 1463). Sofern die Anrechte sich wider Erwarten nachträglich doch als werthaltig erweisen, kann die Erstentscheidung gem. § 10a VAHRG abgeändert werden (OLG Karlsruhe a.a.O.).

Wenn die genannte Voraussetzung fehlt, kann ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich in Form einer konkreten Ausgleichsentscheidung nicht erfolgen, weil weder die Höhe noch die Ausgleichsrichtung sicher bestimmbar sind. Auch eine Teilentscheidung - wie im Falle des Bestehens ungeklärter Anrechte auf Seiten des im übrigen Ausgleichspflichtigen (vgl. dazu OLG Hamm FamRZ 2000, 674; Friederici FamRZ 1986, 476, 477) ? kommt nicht in Betracht.

Im vorliegenden Fall kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die vom Antragsgegner durch seine Erwerbstätigkeit in Kasachstan (vermutlich) erworbenen Versorgungsanrechte wertlos sind. Denn die bei einem Inlandsaufenthalt bestehenden spezifischen Durchsetzungshindernisse in Bezug auf ausländische Anrechte (vgl. dazu u.a. OLG Karlsruhe a.a.O.) sind mit der Rückkehr des Antragsgegners nach Kasachstan entfallen. Eine Sachentscheidung ohne Einbeziehung der ausländischen Anrechte des Antragsgegners kommt deshalb nicht in Betracht.

Wie bei fehlender Möglichkeit einer konkreten Ausgleichsentscheidung zu verfahren ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet:

Eine verbreitete Ansicht verneint die Möglichkeit einer Sachentscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, weil die Voraussetzungen dafür (insbesondere die Feststellung der Höhe der Ausgleichspflicht) nicht gegeben seien (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 1986, 689, 690; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 677, 678):

Zum Teil wird daraus gefolgert, dass der Ausgleich insgesamt dem schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehalten sei (OLG Köln FamRZ 1986, 689, 690; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 903; OLG Celle FamRZ 2001, 1462, 1463).

Eine andere Auffassung befürwortet eine Lösung, die direkt oder mittelbar auf eine Aussetzung des Verfahrens (ggf. verbunden mit einer Abtrennung) hinausläuft (Friederici FamRZ 1986, 476, 477; im Ergebnis ebenso, aber nicht immer mit klaren prozessualen Aussagen: OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1122, 1123 ?Abschluss des Verfahrens dadurch, dass eine Entscheidung zur Zeit nicht stattfindet, aber mit der Möglichkeit der Parteien, das Verfahren, wobei wohl das Erstverfahren gemeint ist, weiter voranzutreiben?; ähnlich Kemnade FamRZ 2002, 1495, 1496 mit dem Hinweis, dass die Parteien unabhängig von § 10a VAHRG das Verfahren wieder aufnehmen könnten; vgl. auch Kemnade FamRZ 1994, 904; ferner FamRZ 1986, 690, 691 ?Verfahren für lange Zeit auf Frist legen und damit praktisch zum Ruhen bringen?). Mit dieser Lösung wird erreicht, dass den Parteien die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Ausgleichs unabhängig von den Schranken des § 10a VAHRG offen gehalten wird, wobei ihnen gleichzeitig - nach Erfüllung der Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) ? die Verantwortung für die Fortsetzung des Verfahrens überbürdet wird.

Abweichend von den vorstehend wiedergegebenen Auffassungen wird auch die Meinung vertreten, dass eine Sachentscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erfolgen könne. Inhalt dieser Entscheidung kann aus den oben dargestellten Gründen keine bezifferte Ausgleichsentscheidung sein; gleichwohl schließt sie das Verfahren vorläufig ab, und zwar in der Form einer feststellenden Entscheidung, dass ein Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinde (OLG Hamm FamRZ 2000, 673, 674; ferner OLG Schleswig FamRZ 1990, 527; im Ergebnis ebenso, allerdings mit anfechtbarer Begründung, OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1494, 1495; ähnlich wohl auch Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, V Rn. 574). Diese Lösung lässt ? wie der Vorschlag einer Aussetzung pp. ? die (spätere) Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs offen, jedoch nur im Rahmen einer Abänderungsentscheidung gem. § 10a VAHRG.

Der Senat folgt jedenfalls für den vorliegenden Fall der zuletzt dargelegten Auffassung:

Für die Verweisung in den schuldrechtlichen Ausgleich fehlt eine hinreichende gesetzliche Grundlage (insoweit zutreffend OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1494, 1495; zu Recht krit. auch Kemnade FamRZ 1986, 690; 1994, 904). Der schuldrechtliche Ausgleich ist in § 1587f BGB und § 2 VAHRG enumerativ geregelt (BGH FamRZ 1987, 149, 159). Eine entsprechende Anwendung auf weitere Fälle ist schon wegen des grundsätzlichen Vorrangs des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs abzulehnen.

Die Lösung muss deshalb im Verfahrensrecht, nicht in einer Änderung der Ausgleichsformen gesucht werden (oder mit Hilfe von letztlich willkürlichen Fiktionen ohne tatsächliche Grundlagen; so aber OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1494, 1495 m. abl. Anm. Kemnade):

Die Aussetzung (oder eine vergleichbare Lösung) ist zu erwägen, wenn in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen eine abschließende Sachentscheidung mit bezifferten Ausgleichsbeträgen zu erwarten ist. Das kann der Fall sein, wenn die Aussetzung für den durch diese Maßnahme voraussichtlich benachteiligten Ehegatten Anreiz zu einer ihm zumutbaren und auch erfolgversprechenden Aufklärung ist. Wenn hingegen anzunehmen ist, dass die Aussetzung (etwa mangels objektiv vorhandener und mit angemessenem Aufwand nutzbarer Aufklärungsmöglichkeiten) auf ein dauerndes Ruhen des Verfahrens hinausläuft, dann entbehrt sie eines sinnvollen verfahrensrechtlichen Zwecks im Rahmen einer grundsätzlich von Amts wegen zu treffenden Entscheidung (ebenso OLG Celle FamRZ 2001, 1462, 1463; OLG Hamm FamRZ 2000, 673, 674).

Im vorliegenden Fall besteht für eine Aussetzung des Verfahrens kein plausibler Grund. Von der bisher ausgleichspflichtigen Antragstellerin sind weitere Aufklärungsbemühungen in Bezug auf etwaige in Kasachstan erworbene Anrechte des Antragsgegners nicht zu erwarten, weil dafür ein wirtschaftlicher Anreiz und auch realistische Möglichkeiten fehlen. Der (potentiell ausgleichsberechtigte) Antragsgegner hat sich trotz entsprechender Hinweise auf die Rechtsfolgen am gesamten Verbundverfahren nicht beteiligt, so dass die weiteren Zustellungen zur Vermeidung von Verzögerungen gem. § 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO n.F. erfolgten. Es ist nicht anzunehmen, dass der Antragsgegner in absehbarer Zeit von sich aus zur Aufklärung beitragen wird.

Jedenfalls in derartigen Fallgestaltungen erscheint eine Aussetzung nicht sachgerecht (nach Auffassung des OLG Köln FamRZ 1986, 689, 690 fehlt insoweit bereits die gesetzliche Grundlage). Es bleibt dann nur eine Negativentscheidung in der oben geschilderten Form. Sie bringt das Verfahren förmlich zum Abschluss und entbindet dadurch das Familiengericht von weiteren, im Zweifel nur formalen, sachlich nutzlosen "verfahrensfördernden" Handlungen.

Schützenswerte Interessen der Ehegatten werden durch eine solche vorläufig abschließende Entscheidung nicht oder allenfalls marginal berührt. Die Entscheidung kann im üblichen Verfahren gem. § 10a VAHRG abgeändert werden (vgl. zur Abänderung von Negativentscheidungen BGH FamRZ 1996, 282, 283). Die maßgebliche materielle Einschränkung des Abänderungsbegehrens durch die Wesentlichkeitsgrenze des § 10a Abs. 2 VAHRG (10 %-ige Wertveränderung) greift schon rechnerisch nicht, weil bei einem Ausgleichsbetrag von (bisher) 0 jede Änderung "wesentlich" ist (vorbehaltlich des Erreichens des Mindestbetrages von 0,5 % der Bezugsgröße). Die formale Begrenzung gem. § 10a Abs. 5 VAHRG (Erreichen des 55. Lebensjahres oder Versorgungsrelevanz) ist ebenfalls ohne praktische Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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