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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 13.07.2001
Aktenzeichen: 11 UFH 12/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB 1612 b |
Geschäfts-Nr.: 11 UFH 12/01
Beschluß
In der Familiensache
hat der 11. Zivilsenat -3. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die unterzeichneten Richter
am 13. Juli 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Osnabrück vom 14. Februar 2001 dahin geändert, daß sich der für das Kind festgesetzte Unterhalt ab dem 01.01.2001 um anteilige kindbezogene Leistungen von 0,00 DM vermindert.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 8 GKG).
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 652 ZPO zulässig. Denn die Antragstellerin rügt, der Unterhalt sei zu niedrig festgesetzt worden (Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 652, Rn. 8).
In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.
Die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff ZPO ist nach Maßgabe der Regelbetrags-VO vorzunehmen, wobei die kindbezogenen Leistungen, also insbesondere das Kindergeld, nach § 1612 b BGB auf die Unterhaltsbeträge nach der Regelbetrags-VO anzurechnen sind (Zöller-Philippi, a.a.O., § 645, Rn. 3). Da ab dem 01.01.2001 eine Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB in Kraft getreten ist, nach der eine volle Anrechnung des halben Kindergeldes auf den zu zahlenden Kindesunterhalt erst vorzunehmen ist, wenn der Barunterhaltsverpflichtete zumindest 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrags-VO leistet, und hier der Unterhaltspflichtige nur 100 % des Regelbetrages der zweiten Altersstufe leistet, verminderte sich seine Zahlungsverpflichtung entsprechend dieser neuen Gesetzesregelung ab dem 01.01.2001 wegen der kindbezogenen Leistungen nicht mehr. Diese Änderung ab Januar 2001 hätte unabhängig davon, daß im Antrag die kindbezogenen Leistungen mit 270 DM angegeben wurden, vom Amtsgericht vorgenommen werden müssen.
Ende der Entscheidung
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