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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 12 U 48/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, HOAI
Vorschriften:
ZPO § 313 a Abs. 1 | |
ZPO § 540 Abs. 2 | |
BGB § 632 Abs. 2 | |
BGB § 812 Abs. 1 | |
HOAI § 15 |
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 21.11.2006
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts O... durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2006 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.07.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts O... wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Beklagte ist vom Landgericht mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen - denen sich der Senat anschließt - zur Rückzahlung von Honorar in Höhe von 14.270,53 € verurteilt worden.
Zu Recht hat das Landgericht dabei den Anspruch auf § 812 Abs. 1 BGB gestützt. Vorliegend handelt es sich nicht um die Frage der Abrechnung zuviel geleisteter Vorschüsse im Rahmen einer Honorarschlussrechnung, für die sich ein Rückzahlungsanspruch aus einer stillschweigend getroffenen vertraglichen Nebenabrede ergeben würde. Vielmehr begehrt der Kläger im Anschluss an die Erteilung der Schlussrechnung durch den Beklagten Rückzahlung von Honoraranteilen, auf die mangels Eintritts des vertraglich geschuldeten Erfolges - der dauerhaften Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens - kein Anspruch bestand (OLG Nürnberg, BauR 2002, 976, 977). Die Honorarzahlungen des Klägers erfolgten daher ohne rechtlichen Grund.
Auch im zweiten Rechtszug trägt der Beklagte keine Umstände vor, aus denen sich die Vereinbarung einer Übernahme des Genehmigungsrisikos durch den Kläger ergeben könnte. Zwar können die Parteien eines Architektenvertrages - unter Umständen auch durch schlüssiges Handeln - hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit eines geplanten Bauvorhabens eine rechtsgeschäftliche Risikoübernahme des Auftraggebers vereinbaren (BGH, BauR 1999, 1195, 1196; 2002, 1872, 1873; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., Rn. 87). Allein die vom Kläger behauptete Kenntnis von einem Genehmigungsrisiko reicht hierfür jedoch nicht aus, und zwar ebenso wenig wie eine eventuelle Kenntnis des Klägers von der Möglichkeit einer Bauvoranfrage. Erforderlich ist vielmehr eine eingehende Aufklärung des Bauherrn durch den Architekten über das Risiko, das der Bauherr eingeht, wenn er bereits vor der Klärung der bestehenden Zweifelsfragen an der Genehmigungsfähigkeit einen Bauantrag erarbeiten lässt und hierdurch Kosten des Architekten auslöst (OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1515, 1516). Eine derart umfassende Aufklärung des Klägers ist dem Beklagtenvortrag nicht zu entnehmen.
Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, er habe es nicht zu vertreten, dass das Bauvorhaben nicht genehmigt worden sei, weil der Kläger ihm den Auftrag entzogen habe und er daher nicht mehr auf eine Genehmigung habe hinwirken können. Insoweit kann sich der Beklagte insbesondere nicht auf das angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 05.04.2004 berufen. Anders als in dem dort zu beurteilenden Fall waren die vorliegenden Planungen von Beginn an nicht genehmigungsfähig, selbst wenn man die zunächst wohlwollende Haltung der Stadt O... gegenüber dem geplanten Bauvorhaben berücksichtigt. Die beigezogenen Akten der Stadt O... ergeben, dass die Baugenehmigung letztlich an der von Beginn an bestehenden Problematik der Überschreitung der Grundflächenzahl und fehlender Stellplätze sowie einer Überschreitung der Baugrenzen gescheitert ist. Eine - vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung wiederholt behauptete - Änderung der Pläne durch die zuletzt mit der Angelegenheit betraute Architektin Janshen als Grund für die Versagung der Baugenehmigung lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Zur Höhe des Anspruchs kann ebenfalls auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, bei einer Bauvoranfrage wären auch die Leistungen aus der Phase 3 nach § 15 HOAI erforderlich gewesen, daher seien die hierdurch entstehenden Kosten gleichfalls gegenzurechnen. Nach gefestigter Rechtsprechung muss sich der Bauherr lediglich die fiktive Vergütung für die Leistungen aus Phase 1 und 2 entgegenhalten lassen. Dass hier - abweichend vom Regelfall - auch Leistungen aus Phase 3 für die Bauvoranfrage zwingend erforderlich gewesen wären, ist nicht festzustellen. Insoweit fehlt eine substantiierte Darlegung. Im übrigen hätte es auch insoweit eines besonderen Hinweises des Beklagten bedurft, damit der Kläger einschätzen konnte, ob er auch diese Kosten im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens zur Abklärung der Durchführbarkeit des Bauvorhabens aufwenden wollte.
Für die Bauvoranfrage selbst sind ebenfalls keine Kosten anzusetzen. Sie stellt zwar eine besondere Leistung des Architekten dar, die nicht vom Honorarrahmen der HOAI erfasst und neben der Regelvergütung zu honorieren ist. Mangels einer konkreten Honorarvereinbarung kann der Architekt nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung verlangen, die in der Regel nach Zeitaufwand berechnet werden kann (Werner/Pastor, Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 898). Es fehlt aber eine Darlegung zur Höhe.
Die Bereicherung des Beklagten besteht in dem zu Unrecht erhaltenen Honorar. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die vom Erwerber L... dem Kläger für die Planungen gezahlten 30.000,00 € nicht anzurechnen. Zwar ist der Kläger im Rahmen des Bereicherungsausgleichs seinerseits verpflichtet, die erstellten Planungsunterlagen zurück zu geben. Hat er sie veräußert und einen Erlös als Surrogat erlangt, muss er diesen herausgeben. Andererseits ist aber nicht festzustellen, dass beim Kläger tatsächlich eine Bereicherung verblieben ist. Der Kläger ist den Rückzahlungsansprüchen des Erwerbers L... ausgesetzt, die im Schreiben der Rechtsanwälte F... pp. vom 25.07.2005 bereits geltend gemacht worden sind. Es ist nichts ersichtlich, was der Kläger dem rechtlich entgegenhalten könnte.
Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 2.876, € gegen den Beklagten. Hierbei geht es um Zinsen für ein Darlehen. Dieser Anspruch ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Ein besonderer Berufungsangriff wird vom Beklagten insoweit auch nicht geführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.
Ende der Entscheidung
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