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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: 12 U 5/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 779
Bei einem Prozessvergleich kann ein Widerrufsvorbehalt nicht von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. Wird der Widerruf erklärt, wird der Vergleich als prozessrechtlicher Vertrag daher auch dann nicht wirksam, wenn die Bedingung für den Widerruf nicht eingetreten ist.

Unabhängig hiervon kann der Vergleich materiell-rechtlich Wirkungen entfalten, wenn die Bedingung für den Widerruf nicht vorliegt. Voraussetzung ist, dass nach dem übereinstimmenden Parteienwillen der Vergleich als materiell-rechtlicher Vertrag auch dann gelten soll, wenn er als Prozessvertrag gescheitert ist. Der Parteiwille ist dabei ggf. durch Auslegung zu ermitteln.


OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

12 U 5/07

Verkündet am 15.05.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 17.04.2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 28.12.2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 42.000,00 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Parteien sich darin einig sind, dass die in der Abtretungserklärung vom 14. Januar 2004 genannte Summe 12.142,98 € von den Beklagten unmittelbar an die Firma B... mit erfüllender Wirkung auch gegenüber der Firma von S... Tiefbau GmbH gezahlt wird.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 1/3 der Kosten des ersten Rechtszugs. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Beklagte zu 1) beauftragte die Klägerin im August 2000 mit der Lieferung und dem Aufbau einer gebrauchten Stahlhalle. Während des Baus kam es zu Unstimmigkeiten über Zusatzleistungen.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie der Vergütung für weitere behauptete Zusatzaufträge in Anspruch. Ihre Forderung beziffert sie auf 61.815,54 €.

Die Beklagten haben im ersten Rechtszug eingewandt, allein die Beklagte zu 2) sei Bauherrin und damit Vertragspartnerin der Klägerin. Die geschuldete Leistung sei von der Klägerin lediglich teilweise erbracht worden. Zudem seien die Leistungen nicht zutreffend und nachvollziehbar abgerechnet worden. Außerdem seien Mängel vorhanden. Aufgrund dieser Mängel hätten sie Drittunternehmen mit der Ausführung von Mängelbeseitigungs- und Restarbeiten beauftragen müssen. Mit den insoweit in Rechnung gestellten Beträgen rechnen die Beklagten hilfsweise auf.

In der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2004 haben die Parteien vor dem Landgericht folgenden Vergleich geschlossen:

1. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an die Klägerin einen Betrag von 42.000,00 € zu zahlen. Diese Forderung ist mit Rechtskraft des Vergleichs fällig. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen die Forderung werden von Seiten der Beklagten nicht geltend gemacht.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Beklagtenseite behält sich vor, diesen Vergleich ausschließlich für den Fall, dass über die zuvor ins Protokoll aufgenommene Summe hinaus von Seiten der Firma B... noch Forderungen geltend gemacht werden, binnen zwei Wochen durch schriftliche Erklärung dem Gericht gegenüber zu widerrufen.

4. Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien erledigt.

5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die in der Abtretungserklärung vom 14. Januar 2004 genannte Summe von 12.142,98 € von den Beklagten unmittelbar an die Firma B... GmbH mit erfüllender Wirkung auch gegenüber der Firma S... Tiefbau GmbH gezahlt wird.

Hintergrund der Vereinbarung zu Ziffer 3. war, dass die Klägerin die Firma B... für das Bauvorhaben als Subunternehmerin eingeschaltet hatte. Die Beklagte zu 2) hatte sich durch Erklärung vom 02.03.2001 für die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Firma B... bis zu einem Betrag von 25.000,00 DM verbürgt. Aus dieser Bürgschaft war die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 12.142,98 € in Anspruch genommen worden. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestand noch eine Unsicherheit, ob die Firma B... noch weitere Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) geltend machen würde.

Die Beklagten haben den Vergleich mit Schriftsatz vom 16. 12. 2004 widerrufen, und zwar mit der Begründung, die Firma B... fordere auf den Betrag von 12.124,98 € Zinsen in Höhe von 2.000,00 € sowie für Zusatzarbeiten für die Beklagte zu 2) restliche 4.452,39 €. Die 2.000,00 € zahlte die Klägerin umgehend an die Firma B....

Das Landgericht hat das Verfahren fortgesetzt und die Beklagten nach weiterer Beweisaufnahme als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 24.835,93 € nebst Zinsen zu zahlen. Die von der Klägerin behaupteten, schriftlich nicht fixierten Zusatzaufträge hat es als nicht erwiesen angesehen. Den verbleibenden Werklohnanspruch hat es aufgrund verschiedener Mängel und daraus resultierender Schadensersatzansprüche reduziert.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufungen.

Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass der Rechtsstreit durch den am 02.12.2004 geschlossenen Vergleich beendet worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und

festzustellen, dass das Verfahren durch den Vergleich vom 02.12.2004 beendet worden ist,

hilfsweise,

die Beklagten nach Maßgabe des Vergleichs zu verurteilen,

weiter hilfsweise,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 17.624,91 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2001 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28.12.2006 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

Weiterhin beantragen beide Parteien wechselseitig

die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Die Beklagten akzeptieren die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe der Werklohnforderung. Sie machen geltend, über die vom Landgericht hinaus ermittelten Gegenforderungen in Höhe von 19.390,82 € stünden ihnen weitere Gegenforderungen in Höhe von 25.209,24 € zu, so dass sich rechnerisch keine Forderung zu Gunsten der Klägerin ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Weitere tatsächliche Feststellungen hat der Senat nicht getroffen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat mit dem 1. Hilfsantrag Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist dagegen unbegründet.

Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Rechtsstreit durch den am 2. 12. 2004 geschlossenen Vergleich beendet worden ist. Hiermit dringt sie nicht durch.

Der Prozessvergleich hat nach herrschender Auffassung eine Doppelnatur. Er ist einerseits ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts gemäß § 779 BGB und andererseits eine Prozesshandlung (BGHZ 16, 388. 28, 171. 46, 278. 61, 394, 398. BGH NJW 1985, 1962. BVerwG NJW 1994, 2306. Zöller/Stöber § 794 Rdn. 3). Als Prozesshandlung unterliegt er den Regeln des Prozessrechts. Beendet wird der Prozess durch den Vergleich daher nur dann, wenn er prozessrechtlich wirksam ist. Dies ist bei dem Vergleich vom 2. 12. 2004 nicht der Fall. Die Parteien haben den Vergleich unter den Vorbehalt gestellt, dass er nicht innerhalb von zwei Wochen - also bis zum 16. 12. 2004 - widerrufen wird. Binnen dieser Frist ist der Widerruf erklärt worden. Bei dem Widerrufsvorbehalt handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung (vgl. BGHZ 88, 364). Der Nichteintritt der Bedingung bewirkt, dass der Vergleich den Prozess nicht beendet hat und dieser daher fortzuführen ist.

Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend, die in Ziff. 3) des Vergleichs vereinbarte Voraussetzung für den Widerruf (keine weiteren Nachforderungen von Seiten der Fa. B...) sei nicht eingetreten, daher seien die Beklagten nicht zum Widerruf berechtigt gewesen. Der Vergleich ist unabhängig hiervon prozessrechtlich nicht wirksam geworden. Dabei kann es auf sich beruhen, wie der Vergleich insoweit auszulegen ist, ob die unstreitig von der Fa. B... noch angemeldeten Forderungen unter diesen Punkt der Vereinbarung fallen und wie sich die Begleichung der Zinsforderung in Höhe von 2.000, € durch die Klägerin auf das Widerrufsrecht auswirkt. Die in Ziff. 3) getroffene Vereinbarung konnte unabhängig hiervon keine Wirkung entfalten. Die Vereinbarung stellt den Widerruf seinerseits unter eine Bedingung. Sie macht die Wirksamkeit des Widerrufs von der Bedingung abhängig, dass die Fa. B... über den im Protokoll auf S. 2 oben genannten Betrag von 12.142,98 € hinaus keine weiteren Forderungen stellt. Eine solche Bedingung konnten die Parteien nicht wirksam vereinbaren. Der Widerruf des Vergleichs ist - soweit es um die prozessrechtliche Seite des Vergleichs geht - eine Prozesshandlung. Als solche ist er bedingungsfeindlich. Die Wirksamkeit einer Prozesshandlungen kann nach herrschender Auffassung nicht von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht werden, da ansonsten die Gestaltungswirkung auf den Prozess ungewiss bliebe (RGZ 144, 73. Stein/Jonas/Münzberg § 794 Rdn. 82 mit w. Nachw.. Zöller/Stöber vor § 128 Rdn. 20). Diese Ungewissheit verträgt sich nicht mit den Regeln des Prozessrechts. Einzige - innerprozessuale - Bedingung für den Widerruf war daher der fristgerechte Eingang der Widerrufserklärung.

Mit dem wirksamen Widerruf ist der Vergleich allerdings nicht bedeutungslos geworden. Neben der prozessrechtlichen Bedeutung ist die materiellrechtliche Wirkung des Vergleichs zu beachten. Die Parteien haben sich in dem Vergleich unter gegenseitigem Nachgeben auf eine Restforderung aus dem Bauvertrag geeinigt. Dabei war es ihnen materiellrechtlich ohne weiteres gestattet, den Widerruf nur für den Fall zu ermöglichen, dass eine bestimmte Bedingung eintritt bzw. nicht eintritt. Auf diesen Vergleich kann die Klägerin ihren Zahlungsanspruch stützen, so wie sie es mit ihrem 1. Hilfsantrag begehrt. Der Vergleich verpflichtet die Beklagten zur Zahlung der vereinbarten 42.000, € (§ 779 BGB).

Der Wirksamkeit des Vergleichs steht nicht entgegen, dass er als Prozessvertrag gescheitert ist.

Kommt ein Prozessvergleich aufgrund formeller Mängel nicht zustande oder wird er aus innerprozessualen Gründen als Prozessvertrag nicht wirksam, führt dies nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der materiellrechtlichen Vereinbarung (BAGE 9, 172, 174. BGH NJW 1985, 1962, 1963. RGRK-Steffen § 779 Rdn. 57). Der materiellrechtliche Vertrag bleibt vielmehr bestehen, wenn dies dem hypothetischen Parteiwillen entspricht, also wenn er nach dem gemeinsamen Willen der Parteien bei Abschluss des Vergleichs auch dann gelten soll, wenn er aufgrund nicht erkannter prozessualer Mängel den Prozess nicht beendet hat. Es ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob die Parteien den Vergleich unabhängig von seinem prozessualen Bestand jedenfalls als materiellrechtlichen Vertrag gelten lassen wollten (BGH NJW 1985, 1962, 1963. BVerwG NJW 1994, 2306, 2307). Dabei ist unter anderem von Bedeutung, ob der Kläger auch ohne den Erwerb eines sofortigen Titels einen Abschlag von seiner Forderung hingenommen hätte und ob sich der Beklagte auf eine Zahlung auch ohne den Vorteil der Prozessbeendigung eingelassen hätte. Ging es den Parteien entscheidend um eine verbindliche Regelung ihrer materiellrechtlichen Verhältnisse, so lässt die Unwirksamkeit der Prozesshandlung die Gültigkeit der materiellrechtlichen Vereinbarung unberührt (BVerwG NJW 1994, 2306, 2307).

So liegt die Sache hier.

Auf Seiten der Klägerin lag das Problem vor allem darin, dass sie mit den Beklagten keine ausreichend klaren Vereinbarungen zum Leistungsumfang getroffen hatte. Dies war der Grund für die umfänglichen Streitigkeiten der Parteien über die Höhe der Werklohnforderung bzw. darüber, was als Zusatzleistung in Auftrag gegeben worden war. Die Klägerin hatte daher ein dringendes Interesse daran, diesen Streit dadurch aus der Welt zu schaffen, dass eine verbindliche Regelung über den Werklohn getroffen wurde. Um diese herbeizuführen und insbesondere um die eigenen Beweisschwierigkeiten zu überwinden, war sie bereit, einen erheblichen Nachlass von der von ihr errechneten Forderung in Kauf zu nehmen. Zwar war für den Entschluss der Klägerin zum Vergleichabschluss zweifelsohne auch von Bedeutung, dass sie damit sofort zu einem Vollstreckungstitel kam. Dies ist aber kein Anhalt dafür, dass sie den Vergleich bei einem Erkennen des prozessualen Mangels nicht geschlossen hätte. Denn bereits der materiellrechtliche Teil des Vergleichs erleichterte ihr die Durchsetzung der Forderung erheblich. Die Erlangung eines Titels wäre - bei zutreffender Behandlung - auch bei einer prozessrechtlichen Unwirksamkeit eine Formsache gewesen. Ein obsiegendes Urteil in Höhe der Vergleichssumme hätte nach einem einzigen Folgetermin erreicht werden können. Gegenstand des weiteren Rechtsstreits wäre dabei nur die Wirksamkeit des Vergleichs gewesen. Alle anderen Streitfragen wären nicht mehr von Bedeutung gewesen. Folgerichtig hat die Klägerin anschließend ihre Forderung auch ausdrücklich auf den Vergleich gestützt. Auf Seiten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie mit dem Vergleich einen erheblichen Abschlag von der Klageforderung erreicht hatten. Ihnen ging es, wie sich aus dem Wortlaut des Vergleichs ergibt, vor allem darum, die Werklohnforderung nach oben zu begrenzen und sicherzustellen, dass sie mit Nachforderungen - auch von dritter Seite - nicht belastet würden. Dieser Vorteil blieb ihnen nur dann erhalten, wenn der Vergleich materiellrechtlich tatsächlich wirksam war. Zwar ist andererseits zu beachten, dass die Beklagten nach dem Widerruf des Vergleichs keine Möglichkeit gesucht haben, die Vereinbarung den veränderten Bedingungen anzupassen und insbesondere die nachträglich aufgetauchte Zinsforderung der Fa. B... einzubeziehen. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagten den Vergleich nicht auch dann abgeschlossen hätten, wenn ihnen die mit dem Widerruf verbundene prozessuale Problematik bewusst gewesen wäre. Denn dieses nachträgliche Verhalten kann auch schlicht auf einer Vertragsreue bzw. der nach nochmaligem Überlegen aufkeimenden Hoffnung beruhen, bei einer Fortsetzung des Prozesses ein günstigeres Ergebnis zu erstreiten. Eine derartige erst später auftauchende Erkenntnis kann aber keine Rolle spielen, da es auf den hypothetischen Parteiwillen beim Abschluss des Vergleichs ankommt.

Der Senat ist demgemäß davon überzeugt, dass die Parteien bei Vergleichsabschluss die darin getroffenen Vereinbarungen auch dann gewollt hätten, wenn ihnen zu diesem Zeitpunkt der formelle Mangel bewusst gewesen wäre. Allein die Tatsache, dass es nicht gelungen ist, die gewollte Vereinbarung so abzuschließen, dass sie auch prozessual Bestand hat, nimmt dem Vergleich daher nicht die materiellrechtliche Wirkung.

Der materiellrechtliche Vergleich ist weiterhin auch nicht wirksam widerrufen worden. Denn die in Ziff. 3) vereinbarte Voraussetzung ist nicht eingetreten.

Als privatrechtliche Willenserklärungen unterliegen die im Vergleich getroffenen Regelungen der Auslegung, wobei auch die im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss abgegebenen Erklärungen der Parteien zu berücksichtigen sind (BGHZ 46, 277, 278). Nach dem Wortlaut sollte ein Widerruf des Vergleichs lediglich dann zulässig sein, wenn "über die zuvor ins Protokoll aufgenommene Summe hinaus von Seiten der Firma B... noch Forderungen geltend gemacht werden, ...". Zwar hat die Firma B... im Anschluss an den Vergleich noch eine Zinsforderung sowie eine Werklohnforderung wegen Zusatzarbeiten geltend gemacht. Beide Forderungen sind jedoch von dem Widerrufsvorbehalt nicht erfasst.

Hinsichtlich der Forderung der Firma B... gegen die Beklagte zu 2) über 4.452,39 € ergibt sich dies bereits daraus, dass diese in keinem rechtlichen Zusammenhang zur Klage steht. Die unter Ziff. 2 im Schreiben der Rechtsanwälte Vogt und Partner vom 15. 12. 2004 (Bd. I Bl. 284) genannte Forderung betrifft Zusatzarbeiten, die von der Beklagten zu 2) in Auftrag gegeben worden sind. Sie haben nach dem Vorbringen der Klägerin mit den streitgegenständlichen Arbeiten nichts zu tun. Sie betrafen Zusatzarbeiten aus einem gesonderten Auftragsverhältnis zwischen Fa. B... und der Beklagten zu 2). Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Der Beklagten-Vertreter ist in der mündlichen Verhandlung vom 17. 4. 2007 darauf hingewiesen worden, dass nach dem bis dahin vorgetragenen Streitstoff ein Zusammenhang mit den hier streitigen Werklohnansprüchen nicht feststellbar ist. Ihm ist antragsgemäß nachgelassen worden, zu diesem Punkt weiter vorzutragen. Der Schriftsatz vom 2. 5. 2007 enthält insoweit keinen weiterführenden Vortrag. Hierin wird vielmehr - im Gegenteil - zur Begründung des Widerrufsrechts nur auf die im anwaltlichen Schreiben vom 15. 12. 2004 unter Ziff. 1) aufgeführte Zinsforderung abgestellt. Demgemäß bleibt es dabei, dass ein Zusammenhang nicht besteht, so dass diese Forderung auch nicht Grundlage für den Widerruf sein kann. Hiervon geht im Übrigen auch das Landgericht aus.

Dasselbe gilt für die Zinsforderung in Höhe von 2.000, €.

Grund für die Aufnahme des Widerrufsvorbehalts in den Vergleich war die Tatsache, dass sich die Beklagte zu 2) am 2. 3. 2001 gegenüber der Fa. B... für Forderungen verbürgt hatte, die diese gegen die Klägerin hatte. Der im Vergleich genannte Betrag entstammte der Rechnung der Fa. B... vom 9. 4. 2001 (K 12) über 23.749,62 DM = 12.142,98 €. Der Widerrufsvorbehalt sollte ausweislich des Vermerks im Terminsprotokoll (Bd. II Bl. 282 1. Absatz) Unsicherheiten hinsichtlich weiterer Ansprüche abdecken. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Zinsforderung bestand eine solche Unsicherheit nicht. Soweit die Fa. B... bereits eine Hauptforderung angemeldet hatte, lag auf der Hand, dass hiermit auch eine Nebenforderung für den Ausgleich einer verspäteten Zahlung verbunden war. Es konnte zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keinem vernünftigen Zweifeln unterliegen, dass bei einer bislang unbezahlten Rechnung vom 2001 zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im Dezember 2004 Zinsen aufgelaufen waren, die die Firma B... für sich beanspruchen würde. Vom Widerrufsvorbehalt erfasst sein sollte daher nur die Geltendmachung einer weiteren Hauptforderung durch die Fa. B..., nicht aber die einer Zinsforderung auf den bereits bekannten Anspruch. Zudem ging diese Unsicherheit noch nicht einmal zu Lasten der Beklagten. Die Bürgschaftserklärung äußert sich nicht dazu, ob hiervon auch Zinsforderungen der Gläubigerin erfasst sein sollten. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, erstreckt sich die Bürgschaft nicht auf Nebenansprüche (Palandt/Sprau § 765 Rdn. 24). Außerdem hat die Klägerin die Zinsforderung sofort akzeptiert und erklärt, dass sie diese Forderung erfüllt. Damit war eine Belastung der Beklagten ausgeschlossen.

Im Übrigen ergäbe sich nichts anderes, wenn man bei der Auslegung zu einem anderen Ergebnis kommen und insoweit den Standpunkt der Beklagten einnehmen würde. Auch in diesem Fall wäre es den Beklagten verwehrt, sich auf diese Zinsforderung zu berufen. Die Widerrufsmöglichkeit sollte die Beklagten - unabhängig von der Auslegung der Klausel - vor weiteren wirtschaftlichen Belastungen aus der Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Klägerin bei der Firma B... schützen. Dieses Risiko - das ohnehin durch den in der Bürgschaft genannten Höchstbetrag von 25.000, DM auf 639,32 € begrenzt war (25.000, DM = 12.782,30 € Bürgschaftssumme abzügl. Forderung der Fa. B... über 12.142,98 €) ist - unabhängig von einer etwaigen rechtlichen Verpflichtung der Beklagten - im Ergebnis nicht eingetreten. Denn die Klägerin hat die Zinsforderung umgehend nach der Geltendmachung beglichen. Ferner hat sie die Bestätigung erhalten hat, dass über die bereits in Rechnung gestellte Hauptforderung hinaus keine weiteren Ansprüche aus dem Subunternehmervertrag bestehen. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten am Widerruf ist dadurch jedenfalls nachträglich entfallen. Damit stellt es sich als ein rechtsmissbräuchliches Ausnutzen einer rein formalen Rechtsposition dar, wenn die Beklagten jetzt hieraus Rechte herleiten wollen. Dies ist widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ohne Erfolg wenden die Beklagten in diesem Zusammenhang ein, die formalen Voraussetzungen zum Widerruf hätten bei Abgabe der Erklärung vorgelegen, da die Zahlung der Klägerin erst später erfolgt sei. Auch hierbei handelt es sich um ein rein formales Argument, das den gemeinschaftlichen Willen der Parteien beim Abschluss des Vergleichs ausblendet. Dieser Wille ging dahin, die Beklagten vor unvorhergesehenen Risiken zu bewahren. Eine an Treu und Glauben und an Vertragstreue orientierte Partei hätte daher den Vergleich durchgeführt bzw. bestätigt, nachdem feststand, dass dieses Risiko beseitigt war.

Da die Beklagten mithin an den Vergleich gebunden sind, sind sie auch mit Gegenansprüchen ausgeschlossen. Demgemäß kann die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs hat sich nicht an der im Vergleich getroffenen Regelung zu orientieren. Die Grundlage für diese Vereinbarung ist dadurch entfallen, dass der Rechtsstreit nach Vergleichsabschluss mit weiteren Kosten fortgesetzt worden ist. Die Klägerin kann aufgrund der Fortsetzung des Verfahrens und der damit verbundenen Kosten eine Anpassung der Vereinbarung an die neuen Gegebenheiten beanspruchen. Diese führt zu der im Tenor genannten Quote.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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