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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 26.09.2006
Aktenzeichen: 12 UF 74/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1582
BGB § 1573
BGB § 1360
1. Konkurriert ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach langjähriger Ehe (mehr als 23 Jahre) mit dem Anspruch des kinderbetreuenden Ehegatten in einer neuen Ehe, ist es zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses geboten, § 1582 Abs. 1 BGB in der Weise auszulegen, dass es sich um keine Ehe von "langer Dauer" handelt und beide Ansprüche gleichrangig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufstockungsunterhalt lediglich dazu dient, dem geschiedenen Ehegatten einen die eigene, eheunabhängige Lebensstellung übersteigenden Lebensstandard zu sichern.

2. Alle nach der Ehescheidung entstandenen gleichrangigen Ansprüche wirken sich beim nachehelichen Unterhalt bedarfsmindernd aus.


OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

12 UF 74/06

verkündet 26.09.2006

In der Familiensache

hat der 12. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 05. September 2006 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., des Richters am Oberlandesgericht ... und der Richterin am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen geändert:

1. Der vor dem Amtsgericht Meppen am 22. März 2005 im Verfahren 16 F 67/03 geschlossene Vergleich wird mit Wirkung vom 1. November 2005 dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte nur noch einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 165 Euro monatlich für Oktober bis Dezember 2005 und monatlich 200 Euro ab Januar 2006 zu zahlen hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.800 Euro zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 2/3 und dem Kläger zu 1/3 auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte waren seit 1978 miteinander verheiratet. Die im März 2005 geschiedene Ehe war kinderlos.

Der Kläger wird als Lehrer nach A12 besoldet. Die seit 1992 als Verkäuferin erwerbstätige Beklagte bezieht ein monatliches Einkommen von netto rund 1.075 Euro. Im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, in welchem sich der Kläger zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 600 Euro verpflichtete.

Nachdem der Kläger am ... 2005 erneut geheiratet und die Vaterschaft für sein bereits am ... in P... geborenes Kind anerkannt hat, begehrt er den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab Oktober 2005.

Durch das am 21. Juni 2006 verkündete Urteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lingen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger mit Rücksicht auf die mit der Eheschließung verbundene Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse ein Festhalten an dem 2005 geschlossenen Vergleich zumutbar sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen zu seinen Einkommensverhältnissen und beantragt

das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen vom 21. Juni 2006 zu ändern und den vor dem Amtsgericht - Familiengericht - am 22. März 2005 geschlossenen Unterhaltsvergleich dahingehend abzuändern, dass er der Beklagten ab Oktober 2005 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat,

sowie hilfsweise für den Fall des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen, den für die Monate März bis September 2006 gezahlten Unterhalt in Höhe von 4.200 Euro an ihn zurückzuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung.

Die Akte 16 F 67/03 AG Meppen hat vorgelegen. Weitere tatsächliche Feststellungen hat der Senat nicht getroffen.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Kläger ist der Beklagten nur noch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet. Zudem hat die Beklagte an den Kläger überzahlten Unterhalt in Höhe von 2.800 Euro zurückzuzahlen.

Die Klage ist als Abänderungsklage zulässig. Denn mit dem Vorbringen, seiner neuen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zum Unterhalt verpflichtet zu sein, macht der Kläger eine wesentliche Änderung der für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Umstände geltend. Da er die Anpassung eines Vergleichs erstrebt, ist auch eine rückwirkende Anpassung ohne die Zeitschranke aus § 323 Abs. 3 ZPO statthaft.

Die Klage ist teilweise begründet. Die Änderung eines Prozessvergleichs beurteilt sich allein nach materiellem Recht. Von der Grundlage der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung hängt es ab, inwieweit der Kläger nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Anpassung der getroffenen Vereinbarung verlangen kann. Dieses ist dann der Fall, wenn es einer Partei aufgrund veränderter Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist, sich an der Vereinbarung festhalten zu lassen. Davon ist im Unterhaltsrecht regelmäßig dann auszugehen, wenn ein Unterhaltspflichtiger nach Abschluss des Vergleichs weiteren vor oder gleichrangig Berechtigten zum Unterhalt verpflichtet ist und sich hieraus eine wesentliche Änderung seines unterhaltsrelevanten Einkommens ergibt. Allerdings führt die Abänderungsklage nicht zu einer freien, von den bisherigen Grundlagen unabhängigen Neufestsetzung des Unterhalts, sondern nur zu einer Anpassung der getroffenen Vereinbarung an die veränderten Umstände (BGH FamRZ 1995, 665 ff.).

Hiernach gilt folgendes:

Die Frage nach einer Befristung oder Kürzung des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB stellt sich derzeit nicht. Denn die Parteien haben sich in Kenntnis dieses Gesichtspunktes auf die unbefristete Unterhaltszahlung geeinigt. Diese Vergleichsgrundlage hat unverändert Bestand.

Als weitere Verpflichtungen sind der erst nachträglich hinzugekommene Kindesunterhalt wie auch der Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten zu berücksichtigen. Das Unterhaltsrecht gewährleistet keine auf Dauer fixierte Lebensstandardgarantie. Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten wirkt sich eine mit sinkenden Einkommen verbundene Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage unmittelbar auf seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedarf aus (BGH FamRZ 2003, 590). Diese Erwägungen hat der BGH mit Urteil vom 15. März 2006 (FamRZ 2006, 683) auf die Änderung aller sonstigen das Einkommen des Unterhaltsschuldners belastenden Veränderungen übertragen, sofern diese dauerhaft und von dem Schuldner nicht vermeidbar sind. Ausdrücklich führt der BGH in diesem Zusammenhang das Hinzutreten weiterer vor oder gleichrangiger Unterhaltsansprüche an. Solche Ansprüche beeinflussen das Einkommen in derselben Weise wie andere unumgängliche Verbindlichkeiten. Sie berühren daher nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern wirken sich direkt auf den angemessenen Bedarf der Beklagten aus.

Dies betrifft zweifelsfrei den nunmehr vom Kläger zu tragenden Kindesunterhalt. Es handelt sich bei Sarah ausweislich der Geburtsurkunde um das Kind des Klägers, so dass es auf die von der Beklagten geäußerten Zweifel schon aus Rechtsgründen nicht ankommt (§ 1599 Abs. 1 BGB). Dem sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch des Kindes kann sich der Kläger nicht entziehen. Es ist auch unerheblich, dass das Kind bereits vor Abschluss des Vergleichs geboren worden war und damals schon ein materiellrechtlicher Anspruch bestanden hat. Entscheidend ist vielmehr die unstreitige Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht in Anspruch genommen worden war und auch keine Leistungen erbracht hat. Demgemäss war dieser Anspruch in dem früheren Verfahren auch nicht zur Sprache gekommen. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt ein bestehender Anspruch solange unberücksichtigt, wie er nicht geltend gemacht wird (Palandt/Diederichsen § 1609 Rn. 1). Es ist dem Kläger nicht anzulasten, wenn er im Hinblick auf diese Rechtsprechung potentielle Ansprüche nicht in das ursprüngliche Verfahren eingeführt hat. Erst mit der Begründung des neuen Familienverbandes haben sich vorliegend die für die Unterhaltsbemessung wesentlichen Umstände geändert. Damit ist der Kläger nicht gehindert, diesen Anspruch der Beklagten auch noch nachträglich entgegenzuhalten.

Entsprechendes gilt für den Unterhaltsbedarf der jetzigen Ehefrau des Klägers.

Der Bedarf der jetzigen Ehefrau des Klägers tritt gleichrangig neben den Anspruch der Beklagten aus § 1573 Abs. 2 BGB. Bei dem Alter des Kindes von weniger als drei Jahren besteht kein Zweifel, dass der Mutter ein entsprechender Anspruch aus § 1570 BGB zustünde. Der sich damit grundsätzlich aus § 1582 Abs. 1 BGB ergebende Gleichrang der Ansprüche wird nicht dadurch beseitigt, dass die bis zur Zustellung des Scheidungsantrags mehr als 24 Jahre dauernde Ehe als "lang" im Sinne dieser Vorschrift zu beurteilen wäre. Eine solches Normverständnis würde dem auf Art 6 GG beruhenden Schutz von Ehe und Familie nicht gerecht und hätte die Verfassungswidrigkeit der Norm zur Folge.

Konkurrieren die Ansprüche des geschiedenen und des jetzigen Ehegatten, ist die Vorschrift dahin zu überprüfen, ob die vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums getroffene Entscheidung auf ausreichend tragfähigen Gründen beruht, um eine Ungleichbehandlung der widerstreitenden Rechtspositionen zu rechtfertigen (BVerfG FamRZ 1984, 346). Ob sich das § 1582 BGB zugrunde liegende Prinzip des zeitlichen Vorrangs immer durchsetzen kann, wenn den jeweiligen Ansprüchen ein gleicher Stellenwert zukommt, bedarf zwar keiner Vertiefung. Es ist nach der Überzeugung des Senats aber nicht gerechtfertigt, jedem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aufgrund des Zeitablaufs den Vorrang vor jedem nachfolgenden Anspruch zuzubilligen - und zwar unabhängig von dessen Stellenwert. Dies allein kann kein tragfähiger Grund für eine Regelung sein, die über den Anspruch auf Ehegattenunterhalt hinaus auf die Bedürfnisse der Kinder aus der neuen Ehe ausstrahlt. Es wäre mit dem durch Art 6 GG gewährleisteten Schutz der neuen Familie unvereinbar, wenn § 1582 Abs. 1 BGB in dem Sinn anzuwenden wäre, dass bei einer nach Jahren als lang zu bezeichnenden Ehe jeder Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten einen auf Kinderbetreuung gestützten Anspruch verdrängen würde. Dies entspräche nicht dem Stellenwert, der dem Anspruch aus § 1570 sachlich zukommt und den der Gesetzgeber diesem auch in allen anderen Normen eingeräumt hat.

Der Unterhaltsanspruch des kinderbetreuenden Elternteils wird in erster Linie von dem Bedarf des kleinen Kindes auf Pflege und Erziehung getragen (vgl. BGH, FamRZ 1998, 541; FamRZ 2005, 354; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 30 Rn. 19) und ist aus diesem Grund in jeder Hinsicht privilegiert. Er kann jederzeit unabhängig von Einsatzzeiten geltend gemacht werden; er lebt wieder auf, wenn eine erneute Bedürftigkeit aufgrund eines Vermögensverfalls oder nach Aufhebung einer später geschlossenen Ehe eintritt (§§ 1577 Abs. 4 S. 2, 1586a Abs. 1 S. 1 BGB) und er kann die Rechtsfolgen aus einer Pflichtverletzung des Unterhaltsgläubigers abmildern (§ 1579 BGB). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört dieser Anspruch in seinem Kernbereich zum unverzichtbaren Scheidungsfolgenrecht (BGH FamRZ 2004, 601). Demgegenüber kommt dem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) der geringste Stellenwert zu. Er soll dem Ehegatten mit eigenem Einkommen den sog. "vollen" Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen sichern. Die daraus folgende "Lebensstandardgarantie" steht im Gegensatz zu dem sonst das Unterhaltsrecht beherrschenden Prinzip der Eigenverantwortung. Um diesem Grundsatz wiederum ein stärkeres Gewicht zu verleihen, hat der Gesetzgeber bereits mit dem Unterhaltsänderungsgesetz von 1986 die Möglichkeit einer Befristung dieses Anspruchs eingeführt. Bei der nach § 1573 Abs. 5 BGB zu treffenden Billigkeitsabwägung ist die Dauer der Ehe zwar eines der im Gesetz genannten Kriterien. Die Rechtsprechung lässt eine Befristung aber auch noch nach mehr als 20 Jahren zu, weil der Anspruch sich nicht aus der Dauerhaftigkeit der Ehe sondern aus den in jedem Einzelfall zu prüfenden wirtschaftlichen Verflechtungen und Abhängigkeiten der Ehegatten rechtfertige (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 177; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1040). Aus den gleichen Erwägungen hat der BGH bei einer Ehedauer von knapp15 Jahren die Möglichkeit einer Befristung des Anspruchs gebilligt (BGH FamRZ 2006, 1006).

Die Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung zeigt, dass es sich bei dem Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB um ein gegenüber allen anderen Anspruchsgrundlagen deutlich schwächer ausgestaltetes Recht handelt. Der nacheheliche Unterhalt kann angesichts der von den ursprünglichen Vorstellungen des Gesetzgebers abweichenden wirtschaftlichen Entwicklung keine Lebensstandardgarantie gewährleisten, so dass die Ehedauer allein kein schützwürdiges Vertrauen auf den unveränderten Bestand dieses Anspruchs begründen kann. Sie ist daher kein geeignetes Kriterium, um den Stellenwert des Betreuungsunterhalts in Frage zu stellen.

Der Bedarf des Kindes an Betreuung und Versorgung besteht unabhängig von einer früheren Lebensgestaltung seiner Eltern. Dies zeigt sich besonders deutlich in der Ausweitung des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l BGB, der für die ersten Lebensjahre des Kindes einen von der Ehe unabhängigen Unterhaltsanspruch begründet - wobei sich wiederum eine inhaltliche Annäherung beider Ansprüche vollzieht (vgl. BGH FamRZ 2005, 354). Jedenfalls in den Fällen, in denen allein ein auf einer langen Ehezeit beruhender Anspruch des früheren Ehegatten auf Aufstockungsunterhalt einen potentiellen Anspruch des jetzigen Ehegatten aus § 1570 BGB verdrängt, ist der in § 1582 BGB ausnahmslos und unabhängig von seinem Grund normierte Vorrang aller Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt nicht mit dem Schutzzweck des Art 6 GG zu vereinbaren. Diese Überzeugung des Senats entspricht der weit überwiegenden Auffassung in der Literatur, die ebenfalls von der Verfassungswidrigkeit ausgeht oder zumindest erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung äußert (vgl. Palandt/Brudermüller 65 Aufl. § 1582 BGB Rn. 3; Staudinger/Verschraegen 12. A. § 1582 Rn. 11; Büttner in Johannsen/Henrich Eherecht 4. Aufl. § 1582 BGB Rn. 5; Hülsmann in FamK § 1582 BGB Rn 6; Klein in KKFamR 2. Aufl. § 1582 4; Maurer in Münch/Komm § 1582 Rn. 5; Gernhuber/Coester-Waltjen § 30 Rn. 126; Rauscher, Familienrecht Rn. 614; Soergel/Häberle § 1582 BGB Rn. 6; Frenz NJW 1993, 1102, 1104; Puls, FamRZ 1998, 865, 875).

Dieser Beurteilung kann nicht durch eine Anwendung von § 1579 BGB begegnet werden. Billigkeitserwägungen sollen eine Ergebniskorrektur im Einzelfall ermöglichen. Damit können sie zwar ein bei strikter Rechtsanwendung sonst nicht mehr verfassungskonformes Ergebnis verhindern. Sie ermöglichen jedoch keine Änderung der bestehenden Rangordnung und können daher die grundsätzlichen Wertungswidersprüche nicht beseitigen. Dies ist schon deshalb nicht gewährleistet, weil Billigkeitskorrekturen durchweg auf einzelfallbezogenen gerichtlichen Entscheidungen beruhen, die allgemeine Auslegung des Gesetzes aber dazu führen kann, dass der Einzelne seine Rechte nicht ausreichend wahrnimmt.

Letztlich greift auch der Gesichtspunkt nicht durch, dass der Ehegatte aus einer nachfolgenden Ehe eher als der frühere Ehegatte auf die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen verwiesen werden kann (so aber BTDrs. 7/650 S. 143). Im Fall des Aufstockungsunterhalts kann dies - wie der vorliegenden Fall zeigt - darauf hinauslaufen, dass dem geschiedenen Ehegatte dauerhaft ein zusätzliches Einkommen zur Verfügung steht, welches ihm eine bessere Lebensstellung sichert, als er sie aus eigener Kraft je hätte erreichen können. Im Mangelfall müsste ein solches Zusatzeinkommen wiederum mittelbar aus öffentlichen Kassen finanziert werden. Eine solche Konsequenz widerspricht dem Grundsatz nachehelicher Eigenverantwortung ebenso wie auch dem Prinzip des Nachrangs aller sozialrechtlichen Hilfen zum Lebensunterhalt. In einer vergrößerten "Bedarfsgemeinschaft" ist die Kürzung aller Ansprüche die unvermeidliche Folge, wenn sich ein Berechtigter nicht auf den Vorrang seines Anspruchs berufen kann.

Diesen Erwägungen steht der Beschluss des BVerfG vom 10. Januar 1984 (FamRZ 1984, 346) nicht entgegen. Diese Entscheidung betrifft die konkurrierenden Ansprüche zweier Ehegatten, die beide minderjährige Kinder betreuen. Nur für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Gesetzgeber die Grenzen des ihm zuzubilligenden Gestaltungsspielraum gewahrt hat. Um einen damit vergleichbaren Sachverhalt handelt es sich vorliegend nicht. Es liegt weder ein Mangelfall vor noch können die konkurrierenden Ansprüche als gleichgewichtig angesehen werden. Zudem haben sich die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem in einer Weise entwickelt, dass sie nicht mehr den Grundlagen entsprechen, welche für die damalige Entscheidung ausschlaggebend waren. Auch die zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1582 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen durchweg andere Fallgestaltungen (vgl. BGH FamRZ 1985, 362; FamRZ 1987, 916; FamRZ 1988, 705).

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist jedoch nicht geboten, soweit das Gesetz die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung eröffnet. Der nach Auffassung des Senats mit Art 6 GG vereinbare Gleichrang der Ansprüche ist bereits dann gegeben, wenn der Begriff einer langen Ehedauer nicht den Sinn einer absoluten Zeitgrenze erhält, sondern zugleich die durch die Ehe entstandenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten und Verflechtungen in die Beurteilung einbezogen werden.

Das Gesetz enthält keine Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen von einer langen Ehedauer auszugehen ist. In der Gesetzesbegründung findet sich als Beispiel die auf einer alleinigen Haushaltsführung von etwa 20 Jahren beruhende wirtschaftliche Abhängigkeit (BTDrs. 7/650 S. 143). Der BGH hat grundsätzlich mit Ablauf von 15 Jahren eine den Vorrang sichernde lange Ehedauer angenommen (BGH FamRZ 1983, 886). Dieser Rechtsprechung haben sich die Instanzgerichte angeschlossen. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Gesichtspunkte lassen sich allerdings nicht ohne weiteres auf einen Fall übertragen, in dem der neue Ehegatte nach § 1570 BGB unterhaltsberechtigt wäre. Mittlerweile hat sich das Verständnis vom Stellenwert dieses Anspruchs und des der bestehenden Ehe zukommenden Schutzes erheblich gewandelt. Die geschiedene und die bestehende Ehe sind grundsätzlich gleichwertig (BVerfG FamRZ 2003, 1821). Der den Anspruch aus § 1570 BGB rechtfertigende Betreuungsbedarf minderjähriger Kinder ist dabei nicht geringer zu bewerten, als das Vertrauen des geschiedenen Ehegatten in die Sicherung seines Lebensbedarfs. Dass sich diesbezüglich ein grundlegender Wandel der Wertvollstellungen vollzogen hat, zeigt sich in der sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Reform des Unterhaltsrechts, durch die auch bei langer Ehedauer zumindest ein Gleichrang der Ansprüche des kinderbetreuenden Ehegatten gewährleistet werden soll. Unter diesen Umständen lässt sich keine absolute Grenze feststellen, bei der eine viele Jahre dauernde Ehe den neuen Ehegatten unter allen Umständen im Rang verdrängt. Daher sind bei der Auslegung des Gesetzes neben der absoluten Zeitdauer auch alle sonstigen Kriterien zu berücksichtigen.

Diese Erwägungen führen dazu, dass im vorliegenden Fall nicht von einer langen Ehedauer iSv. § 1582 BGB ausgegangen werden kann.

Die Ehe der Parteien war kinderlos. Die Beklagte war seit 1992 selbst vollschichtig erwerbstätig. Der Versicherungsverlauf weist seit dieser Zeit eine kontinuierliche Vollzeittätigkeit aus. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit entspricht in jeder Hinsicht ihrem beruflichen Werdegang, so dass die Beklagte keine Einbußen in ihrer von der Ehe unabhängigen Lebensstellung hat hinnehmen müssen. Der Anspruch beruht allein auf § 1573 Abs. 2 BGB und soll ihr lediglich aufgrund der langen Ehezeit einen höheren Lebensstandard sichern. Abgesehen von der reinen Zeitdauer gibt es demnach keine Gesichtspunkte, die für eine Bevorzugung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt sprechen könnten. Diese Zeitdauer ist mit etwas mehr als 23 Jahren wiederum nicht so lang, dass damit eine absolute Grenze überschritten wäre, bei der jeder andere Aspekt bedeutungslos wird. Es gibt im Gegenteil keine Gesichtspunkte, aufgrund derer es für die bei Zustellung des Scheidungsantrags knapp 55 Jahre alten Beklagte schlechthin unzumutbar wäre, wenn sie sich in ihrer Lebensstellung an den ohne Eheschließung erreichten Lebensstandard anpassen müsste. Im Verhältnis hierzu hat der Betreuungsunterhalt ein so erhebliches Gewicht, dass beiden Ansprüchen derselbe Rang zukommt.

Die Höhe des Anspruchs der jetzigen Ehefrau des Klägers bemisst sich nach denselben Grundsätzen, wie sie auch für den geschiedenen Ehegatten gelten. Denn sobald der frühere Ehegatte für sich keinen Vorrang mehr in Anspruch nehmen kann, sind die sich aus einem weiteren Anspruch ergebenden Verpflichtungen genauso zu behandeln, wie jeder andere kraft Gesetzes bestehende Unterhaltsanspruch. Eine andere Beurteilung wäre mit der durch Art 6 GG geschützten Freiheit zur Eheschließung und der freien Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht zu vereinbaren. Dies betrifft auch den Gesichtspunkt, dass dem neuen Ehegatten die frühere Ehe und etwaige hieraus folgende Unterhaltspflichten bekannt waren. Zwar hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 1. Oktober 1984 (FamRZ 1984, 346) darauf abgestellt, dass die Kenntnis von der früheren Ehe ein hinreichender Grund für die in § 1582 BGB vorgenommene Differenzierung sei. Dieser Erwägung steht aber der Gesichtspunkt gegenüber, dass auch die neue Ehe eine Erwerbsgemeinschaft ist, in der der nicht erwerbstätige Ehegatte seinen eigenen Beitrag zum Familienunterhalts leistet (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823). Es ist daher konsequent, wenn der BGH nunmehr den Anspruch jedes im gleichen Rang hinzutretenden Unterhaltsberechtigten als bedarfsprägend ansieht. Das Verhältnis mehrerer Ansprüche untereinander folgt ausschließlich aus dem ihnen zugewiesenen Rang. In diesem zeigt sich der ihnen von der Gesellschaft jeweils beigemessene Stellenwert. Sind die Ansprüche gleichrangig, sind sie folglich gleich zu beurteilen. Denn die zweite Ehe genießt keinen geringeren Schutz als die Folgewirkungen aus einer geschiedenen Ehe (BVerfG FamRZ 1980, 326; FamRZ 2003, 1821, 1823). Es gibt daher keinen sachlichen Grund, die vom BGH entwickelten Grundsätze zu den bedarfsprägenden Folgen eines weiteren gleichrangigen Anspruchs nur deshalb nicht anzuwenden, weil es sich hierbei um den Anspruch eines Ehegatten aus einer später geschlossenen Ehe handelt.

Da beide Ansprüche bedarfsprägend sind (BGH FamRZ 2006, 683), beeinflussen sie sich wechselseitig in ihrer Höhe. Sie lassen sich auch nicht im Wege der Dreiteilung (vgl. dazu Gutdeutsch FamRZ 2006, 1072) ermitteln. Denn hierdurch wäre eine ausreichende Berücksichtigung der beiderseitigen Unterhaltsinteressen dann nicht gewährleistet, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Einkommen eines Berechtigen mehr als die Hälfte des unterhaltsrelevanten Einkommens beträgt. Dies müsste bei zwei Unterhaltsberechtigten immer zu einem Wegfall des Anspruchs statt zu der bei gleichrangigen Ansprüchen gebotenen anteiligen Kürzung führen. Zu Verzerrungen kann es auch dann kommen, wenn die einzelnen Ansprüche nach unterschiedlichen Grundlagen festzustellen sind.

Der Senat hält es aus diesem Grund für geboten, die Ansprüche beider Berechtigter zunächst gesondert festzustellen. Dabei muss es trotz des Gleichrangs beider Ansprüche dabei verbleiben, dass der Splittingvorteil nur in der neuen Ehe zu berücksichtigen ist. Die Tatsache der Wiederverheiratung kann nicht zu einer Erhöhung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedarfs führen. Zudem ändert die Rangfolge nichts an dem Grundsatz, dass die vom Gesetzgeber einer bestehenden Ehe eingeräumten Vorteile dieser nicht dadurch wieder entzogen werden dürfen, dass sie zugleich einer geschiedenen Ehe zugewiesen werden (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823; BGH FamRZ 2005, 1817). Diesem Gesichtspunkt ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Bedarf des jetzigen Ehegatten um den im unterhaltsrelevanten Einkommen enthaltenen Splittingvorteil vermindert und ein Ausgleich nur hinsichtlich des nicht gedeckten Anteils vorgenommen wird.

Zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses ist dabei auch für den jetzigen Ehegatten von einer fiktiven Trennung auszugehen, d.h. ebenfalls von einem um den Erwerbstätigenbonus geminderten Bedarf. Zwar wirkt sich der Erwerbstätigenbonus in einer bestehenden Ehe nicht aus (BGH FamRZ 1989, 842; FamRZ 2002, 742). Abweichend von dieser Rechtsprechung sind aber nunmehr Ansprüche zu beurteilen, die in einer wechselseitigen Abhängigkeit stehen und zugleich den angemessenen Lebensbedarf des Verpflichteten beeinflussen. Diese Beurteilung wäre erschwert, wenn für ihre Bemessung unterschiedliche Maßstäbe herangezogen würden. Im Ergebnis wirkt sich jeder zusätzliche Unterhaltsanspruch zu Lasten des Familienunterhalts aus und muss von dem Unterhaltsverpflichteten und seinem Ehegatten gemeinsam getragen werden. Es handelt sich daher nur um eine Methode, die eine angemessene Verteilung der Mittel zwischen den konkurrierenden Ansprüchen bewirken kann.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich für 2005 folgende Berechnung:

Ausgangspunkt für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist das Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Lehrer. Dieses betrug im Jahr 2005 rund 49.245 Euro. Der in diesem Betrag enthaltene Verheiratetenzuschlag ist auch bei der Bemessung des Anspruchs der Beklagten zu berücksichtigen. Denn es handelt sich hierbei um eine von der neuen Ehe unabhängige Leistung, die auch nach der Scheidung allein aufgrund bestehender Unterhaltspflicht gezahlt wird (vgl. §§ 39, 40 BBesG; OLG Celle 2005, 716). Bei dem um einen Freibetrag von 1.860 Euro verminderten Einkommen ergibt sich bei einem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse 1 ein Jahresnettoeinkommen von 36.565 Euro. Abzüglich der im Ausgangsverfahren belegten Zahlungen auf die private Kranken und Pflegeversicherung sowie der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ergibt sich ein anrechenbares Nettoeinkommen von rund 2.645 Euro. Dieses vermindert sich um den Tabellenbetrag für den bedarfsmindernd zu berücksichtigenden Kindesunterhalt (BGH FamRZ 2006, 683) sowie den Beitrag zur privaten Krankenversicherung für das Kind auf 2.305 Euro. Abzüglich von 1/7 Erwerbstätigenbonus beläuft sich das im Verhältnis zur Beklagten unterhaltsrelevante Einkommen auf 1.975 Euro.

Die Höhe dieses Betrages wird nicht durch Veränderungen beim Vorteil mietfreien Wohnens beeinflusst. Die Parteien haben in ihrem Vergleich für den Wohnwert und die anzuerkennenden Belastungen jeweils gleich hohe Beträge angesetzt, die sich im Ergebnis neutralisieren. Der von dem Kläger nunmehr getragene Wohnbedarf des Kindes und seiner Ehefrau ist Teil ihres jeweils angemessenen Unterhalts und daher kein Anlass, von der ursprünglichen Bewertung abzuweichen. Da die sonstigen Umstände unverändert fortbestehen, sind die Parteien insoweit weiterhin an ihre vergleichsweise vorgenommene Bewertung gebunden.

Entsprechendes gilt für die auf Seiten der Beklagten anzusetzenden Einkommensverhältnisse. Diese haben sich praktisch nicht verändert, so dass nach der Grundlage des geschlossenen Vergleichs als Erwerbseinkommen 1.075 Euro (6/7Anteil 920 Euro) und als fiktiver Mietertrag 100 Euro anzusetzen sind. Der Vorteil aus dem Personalrabatt ist bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts unberücksichtigt geblieben, so dass auch insoweit die Vergleichsgrundlage Bestand hat.

Als unterhaltsrelevantes Einkommen beider Parteien ergibt sich damit ein Betrag von 2.995 Euro (1.975 + 920 + 100). Ohne den Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Klägers beläuft sich der eheangemessene Bedarf auf rund 1.500 Euro, so dass sich nach Abzug des eigenen Einkommens ein Betrag von 480 Euro (1.500 - 920 - 100) ergibt.

Für die Bemessung des Bedarfs der Ehefrau des Beklagten ist auf Seiten des Klägers von einem um 208 Euro für die zusätzliche Krankenversicherung auf 2.095 Euro (6/7Anteil 1.795 Euro) verminderten Einkommen auszugehen. Damit ergibt sich ein angemessener Unterhaltsbedarf von rund 900 Euro. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger im Jahr 2005 noch nicht den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklassen III in Anspruch genommen hat. Denn auch bei einer fiktiven Berechnung unter Einbeziehung des Splittingvorteils ergäbe sich kein grundlegend anderes Ergebnis. Zwar würde sich bei einem anrechenbaren Einkommen von 2.495 Euro ein auf 1.070 Euro erhöhter Bedarf errechnen. Dieser mindert sich um den im Vergleich der beiden Einkommen verbliebenen Splittingvorteil von 190 Euro auf rund 880 Euro, so dass sich hieraus keine zugunsten den Beklagten wirkende Entlastung beim Einkommen ergibt.

Eine Verteilung dieser beiden Bedarfsbeträge im Verhältnis des einen festen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens würde dem Gesichtspunkt, dass es sich um in der Höhe von einander abhängige Ansprüche handelt und auch der angemessene Eigenbedarf der Verpflichteten gewahrt bleiben muss, nicht gerecht. Hieraus würde im Gegensatz zum Gleichrang der Ansprüche eine unverhältnismäßige Belastung der neuen Familie folgen. Bei den gegebenen Einkommensverhältnissen hält es der Senat daher für einen geeigneten Ansatz, den einzelnen Anspruch in das Verhältnis zur Summe aller Ansprüche zu setzen und auf den sich hieraus ergebenden Anteil zu kürzen.

Bei einem Gesamtbedarf von 1.380 Euro entfällt auf die Beklagte dabei ein Anteil von 34%, so dass sie gerundet 165 Euro an Unterhalt beanspruchen kann.

Dieses Ergebnis führt auch in der Gesamtschau zu einer angemessenen Verteilung des verfügbaren Einkommens. Zusammen mit ihrem eigenen Einkommen von 1.175 Euro stehen der Beklagten 1.340 Euro zur Verfügung. Der neuen Familie verbleiben nach Abzug des Unterhalts 1.930 Euro - von denen bei einem auf 595 Euro gekürzten Anteil der jetzigen Ehefrau auf den Kläger rechnerisch 1.335 Euro entfallen. Damit ist sein eigener angemessener Bedarf im Verhältnis zur Beklagten noch gewahrt.

Ab 2006 haben sich ausweislich der vorgelegten Gehaltsmitteilung die Einkommensverhältnisse durch den ausgezahlten Kinderzuschlag sowie die Sonderzahlung verändert. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von hochgerechnet 51.485 Euro ergibt sich unter Berücksichtigung des von dem Kläger in Anspruch genommenen Steuerfreibetrages von 2.400 Euro und einem Lohnsteuerabzug nach der Lohnsteuerklasse 3 ein Jahresnettoeinkommen von 38.800 Euro. Dies entspricht bei ansonsten unveränderten Verhältnissen einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 2.480 Euro (6/7Anteil 2.125 Euro). Auf Seiten der Beklagten sind unverändert 1.175 Euro (6/7Anteil 1.020 Euro) anzusetzen, so dass sich ein angemessener Bedarf von gerundet 550 Euro ergibt.

Da der Kläger nunmehr dem Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse III unterliegt, ist für die Bemessung des Bedarfs seiner Ehefrau bei einem Jahresnettoeinkommen von rund 43.955 Euro nach Abzug aller unverändert gebliebenen Belastungen ein Nettoeinkommen von rund 2.660 Euro zugrunde zu legen. Hieraus folgt ein angemessener Bedarf von 1.140 Euro, der teilweise durch den freien Anteil aus dem Splittingvorteil in Höhe von 180 gedeckt ist, so dass sich ein Restbetrag von 960 Euro ergibt.

Von dem Gesamtbedarf von 1.510 Euro entfallen auf die Beklagte 36%, so dass sich ihr angemessener Restanspruch auf 200 Euro beläuft.

Auch damit ist eine angemessene Verteilung des Einkommens gewährleistet. Die Beklagte kann über insgesamt 1.375 Euro verfügen, während der neuen Familie nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts 2.460 Euro verbleiben.

Soweit der Kläger der Beklagten in der Vergangenheit einen höheren als den aus dem Tenor ersichtlichen Unterhalt gezahlt hat, ist die Beklagte ihm gemäß § 812 BGB zur Rückzahlung verpflichtet. Denn mit der rückwirkenden Herabsetzung des Unterhalts ist der rechtfertigende Grund für diese Leistung entfallen. Einwände gegen diesen Anspruch hat die Beklagte nicht erhoben. Da der Kläger unstreitig monatlich 600 Euro gezahlt hat, sind für die Monate März bis September 2006 jeweils 400 Euro, insgesamt folglich 2.800 Euro zu zahlen.

Das neue Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. September 2006 gibt keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Es ist nicht ersichtlich, welche Gründe den Kläger an einem rechtzeitigen Vortrag gehindert haben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Sache zu.

Ende der Entscheidung

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