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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 19.03.2001
Aktenzeichen: 12 UFH 1/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 647 Abs. 1 |
Entscheidung wurde am 09.10.2001 korrigiert: amtlicher Leitsatz eingefügt, Rechtskraft eingefügt, Vorschriften geändert
Beschluß
In der Unterhaltssache
hat der 12. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und
am 19. März 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Unterhaltsfeststellungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bersenbrück vom 29. Dezember 2000 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Bersenbrück zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen.
Die Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden niedergeschlagen.
Gründe:
Die Antragsteller beantragten in Beistandschaft des Kreisjugendamtes O... die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 645 ff ZPO, beginnend ab 01.08.2000. Dem Antragsgegner ist dieser Antrag mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, hiergegen Einwendungen innerhalb eines Monats erheben zu können, am 24.11.2000 zugestellt worden. Wörtlich heißt es dort: "Die Einwendungen müssen dem Gericht auf einem Vordruck der beigefügten Art zweifach - mit einer Abschrift für die Gegenpartei - mitgeteilt werden." Der Zustellungsurkunde kann nicht entnommen werden, welches Schriftstück und gfls. mit welchen Anlagen dem Antragsteller zugestellt worden ist. Im Aktendeckel befindet sich ein nicht ausgefüllter Vordruck "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt".
Der Antragsteller hat auf das ihm zugestellte Schriftstück nicht reagiert, so daß der Rechtspfleger des Familiengerichts mit Datum vom 29. Dezember 2000 einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluß erlassen hat, der den Antragsgegner zur Zahlung der beantragten Unterhaltsbeträge verpflichtet.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Diese ist nach § 652 ZPO zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Mit seiner Beschwerde erhebt der Antragsgegner den Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit. Ob er damit im Beschwerdeverfahren überhaupt noch gehört werden kann, ist zwar fraglich, § 652 Abs. 2 ZPO (vgl. ZöllerPhilippi, ZPO, 22. Aufl., § 652 Rdn. 9). Dies kann aber dahinstehen. Der Antragsteller hätte von amtswegen darauf hingewiesen werden müssen, daß er diesen Einwand im erstinstanzlichen Verfahren nur erheben kann, wenn er zugleich erklärt, wie weit er zur Unterhaltszahlung bereit ist, daß er unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und über seine Einkünfte Belege vorzulegen hat. Dies ist nicht in dem erforderlichen Maße geschehen. Der amtliche Vordruck, aus dem sich insbesondere die notwendigen Formalien ergeben,
ist dem Antragsteller offensichtlich nicht mit übersandt worden. Die Zustellungsurkunde enthält hierfür keinen Hinweis. Vielmehr befindet sich ein solcher Vordruck im hinteren Aktendeckel.
Auch aus der dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluß angefügten Rechtsbehelfsbelehrung konnte der Antragsgegner diese notwendigen Formalien nicht ersehen. Er ist mithin entgegen § 647 Abs. 1 Nr 24 ZPO nicht ordnungsgemäß belehrt worden.
Der Beschluß war daher aufzuheben. Die Sache war an das Familiengericht zurückzuweisen, damit dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben wird, nach ordnungsgemäßer Belehrung seine Einwendungen in der zutreffenden Form vorzubringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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