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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 23.02.2001
Aktenzeichen: 12 WF 15/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 613 Abs. I S. 2 |
Entscheidung wurde am 09.10.2001 korrigiert: amtlicher Leitsatz und Rechtskraft eingefügt, Vorschriften geändert
Beschluß
IN DER FAMILIENSACHE
hat der 12. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg am
23. Februar 2001
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 24. November 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 28. November 2000 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Meppen den Streitwert für das Scheidungsverfahren auf insgesamt 5.000, DM (4.000, DM Ehescheidung und 1.000, DM Versorgungsausgleich) festgesetzt. Gegen diesen Beschluß wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit ihrer Beschwerde und machen geltend, daß aufgrund der Anhörung zur elterlichen Sorge hierfür ein gesonderter Wert anzusetzen sei.
Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die auf § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO beruhende Anhörung der Parteien zur elterlichen Sorge löst weder eine zusätzliche Verfahrensgebühr aus noch führt sie zu einem erhöhten Wert für die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO.
Über die elterliche Sorge ist in einem Scheidungsverfahren nicht mehr von Amts wegen, sondern nur noch auf gesonderten Antrag zu befinden. Ein solcher Antrag ist hier nicht gestellt worden, so daß eine Folgesache "elterliche Sorge" (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht Verfahrensgegenstand geworden ist. Daß der Gesetzgeber in § 613 Abs. 1 ZPO die Anhörung der Eltern auch zur elterlichen Sorge vorgeschrieben hat, soll der Information der Eltern dienen und dem Gericht zugleich Informationen dazu geben, ob ein Eingreifen von Amts wegen geboten ist. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollte damit aber weder ein gesondertes Verfahren eingeleitet noch der Streitwert für das Scheidungsverfahren erhöht werden (BTDrs. 13/4899 S. 161).
Wenn aber die Anhörung der Eltern zum Sorgerecht kein eigenständiges Verfahren einleitet, dann kann die informatorische Behandlung eines Punktes, über den kein Streit besteht und der nicht gesondert geregelt werden soll, keine gesonderte Gebühr auslösen (ZöllerPhilippi § 613 ZPO Rn. 15).
Daher folgt der Senat der überwiegenden Ansicht (OLG Koblenz 9. Zivilsenat JurBüro 2000, 639; OLG Karlsruhe OLGR 2000, 419; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1519; aA OLG Koblenz 13. Zivilsenat FamRZ 2000, 626), daß auch dann, wenn sich die Anhörung der Parteien nach § 613 ZPO auf die elterliche Sorge erstreckt, sich der Streitwert für das Verfahren und die Beweisgebühr allein nach dem Wert der Ehesache richtet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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