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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 07.06.2002
Aktenzeichen: 12 WF 43/02
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 50 Abs. 5
FGG § 67 Abs. 3
FGG § 56 g Abs. 5
FGG § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluß

12 WF 43/02 21 F 138/00 (SO) AG Lingen

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für

hat der 12. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg

am 7. Juni 2002

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen vom 18. Januar 2002 geändert.

Die dem Verfahrenspfleger aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wird auf 2.867,68 ? (5.608,70 DM) festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: bis 600 ?.

Gründe:

Die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3, 56 g Abs. 5 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

1. Der von dem Verfahrenspfleger angesetzte Zeitaufwand von 28 Stunden für Aktenarbeit, Verwaltung, Dokumentation, Büro- und Schreibarbeit ist überzogen und daher in diesem Umfang nicht zu erstatten.

Soweit der Verfahrenspfleger Büro- und Schreibarbeiten selbst erledigt hat, kann er diese nicht nach einem Stundensatz von 60 DM abrechnen, der ihm wegen seiner besonderen Qualifikation (sozialpädagogisches Studium und Weiterbildung zum Verfahrenspfleger) bewilligt wurde. Vielmehr ist dieser Zeitaufwand von 10 Stunden nur nach einem Stundensatz von 25 DM für eine Bürokraft zu vergüten.

Der Zeitaufwand von 6 Stunden für Aktenarbeit, Verwaltung und 12 Stunden für Dokumentation ist auch im Hinblick auf die sonstige Tätigkeit überhöht. Es mag sein, daß der Verfahrenspfleger es für erforderlich gehalten hat, jedes Telefonat und jeden Kontakt zu dokumentieren. Soweit diese Tätigkeit einfacher Art war, etwa weil die Dokumentation durch Übertragung aus diktierten Tonträgern stattgefunden hat, kann nur ein Stundensatz 25 DM für eine Büro- oder Schreibkraft abgerechnet werden. Insgesamt hält der Senat eine Kürzung dieses Aufwands um knapp 1/3 (5 Stunden) für geboten.

2. Den Zeitaufwand für eine Fallbesprechung am 26.01.2001 kann der Verfahrenspfleger nicht vergütet verlangen. Dieser Aufwand sollte erklärtermaßen die fachliche Qualität seiner Tätigkeit sichern, wird somit durch den erhöhten Stundensatz abgegolten, der ihm wegen seiner besonderen Qualifikation bewilligt wurde.

3. Die im angefochtenen Beschluß festgesetzte Vergütung von 6.501,90 DM ist somit um folgende Positionen zu kürzen:

a. Aktenarbeit, Verwaltung und Dokumentation 5 Stunden à 60 DM 300 DM

b. Büro- und Schreibarbeit 10 Stunden à 35 DM 350 DM

c. Fallbesprechung am 26.01.2001 2 Stunden à 60 DM 120 DM

770 DM

16% Mehrwertsteuer 123,20 DM

893,20 DM

Die Differenz zu der im angefochtenen Beschluß festgesetzten Vergütung beträgt 5.608,70 DM (2.867,68 ?), so daß nach Abzug der Abschlagszahlung von 4.000 DM noch 1.608,70 DM oder 822,52 ? verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.



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