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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 13.05.2002
Aktenzeichen: 12 WF 81/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Beschluß
IN DER FAMILIENSACHE
hat der 12. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg am
13. MAI 2002
durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen vom 31. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ehegatten- und Kindesunterhalt in Anspruch. Ihr Prozeßkostenhilfegesuch wurde dem bereits für den Beklagten tätigen Prozeßbevollmächtigten am 24. September 2001 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt. Nachdem bis zum 15. Oktober 2001 kein Eingang zu verzeichnen war, bewilligte das Amtsgericht der Klägerin für den angekündigten Antrag Prozeßkostenhilfe. Auf die am 18. Oktober 2001 zugestellte Klage erwiderte der Beklagte mit einem am 24. Oktober 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz und machte geltend, dass er nicht über das in der Klage angegebene Einkommen von 6.000,- DM, sondern lediglich über Arbeitslosengeld und seit März 2000 über Unterhaltsgeld verfüge. Hiervon verbleibe ihm aufgrund von Schuldentilgungen kein seinen Selbstbehalt übersteigender Betrag.
Ausgehend von einem Einkommen von 3.100,- DM hat das Amtsgericht dem Beklagten teilweise Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung bewilligt. Mit seiner Beschwerde begehrt er die Erstreckung der Prozeßkostenhilfe auf eine vollständige Abweisung der Klage.
Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Einem Erfolg des Rechtsmittels steht bereits entgegen, dass die gewählte Form der Rechtsverfolgung mutwillig ist. Mutwillig handelt eine Partei dann, wenn sie bei der prozessualen Verfolgung ihrer Rechte einen Weg einschlägt, den eine Partei, welche selbst für die Kosten aufkommen müßte, nicht wählen würde (vgl. Zöller-Philippi § 114 ZPO Rn. 30). Diese Voraussetzungen können auch dann gegeben sein, wenn sie auf ein PKH-Gesuch zunächst nicht reagiert und Einwendungen erst nach Klagezustellung vorbringt (Münch.-Komm.-Wax § 114 ZPO Rn. 127; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1017).
Die Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe dient dazu, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung beurteilen zu können. Eine Partei, die sich zu Unrecht in Anspruch genommen glaubt, erhält so bereits im Vorfeld die Gelegenheit, von vornherein unbegründeten Ansprüchen durch ihre Sachdarstellung entgegen zu treten. Eine verständige, ihre finanziellen Interessen wahrende Partei nimmt diese Gelegenheit auch wahr. Denn bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erwarten, dass aus einem obsiegenden Urteil etwaige Kostenerstattungsansprüche gegenüber der klagenden Partei zu realisieren sind. Mit einer fristgerecht eingereichten Erwiderung kann sie daher verhindern, selbst mit Kosten eines unnötigen Prozesses belastet zu werden.
In genau dieser Lage befand sich der Beklagte. Die Klägerin hatte ihrem Klagebegehren ein aus seiner Sicht weit übersetztes Einkommen zugrunde gelegt und die Tilgung der Schulden in Abrede genommen. Wie sich aus dem angegriffenen Beschluß ergibt, wäre unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Beklagten für die Klage nur in einem erheblich eingeschränkten Umfang Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Die kurzfristige Erwiderung nach Zustellung der Klageschrift zeigt zudem, dass dem Beklagten ein rechtzeitiger und durch entsprechende Belege untermauerter Sachvortrag möglich gewesen wäre. Etwaigen Verzögerungen im Vorfeld hätte der anwaltlich beratene Beklagte durch einen Antrag auf Fristverlängerung leicht entgegenwirken können.
Da die dem Beklagten bereits bewilligte Prozeßkostenhilfe sich auf einen Streitwert von bis zu 13.000,- € erstreckt, ist für eine weitere Bewilligung kein Raum mehr. Denn dass eine weitergehende Rechtsverteidigung erforderlich wird, ist allein eine Folge seiner als mutwilliges Verhalten zu beurteilenden anfänglichen Untätigkeit.
Ende der Entscheidung
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