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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: 13 WF 63/09
Rechtsgebiete: VV-RVG


Vorschriften:

VV-RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
Die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG kommt in Sorgerechtsverfahren ohne mündliche Verhandlung nicht in Betracht.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Beschluss

13 WF 63/09

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für

hat der 13. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

am 31. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen vom 12.03.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem abgeschlossenen Hauptsacheverfahren beantragte die Antragstellerin, das alleinige Sorgerecht für die beiden aus der Ehe mit dem Antragsgegner stammenden gemeinsamen Kinder auf sie zu übertragen. Der Antragsgegner stimmte einer entsprechenden Regelung zu. Im Einverständnis mit beiden Parteien übertrug das Amtsgericht sodann im schriftlichen Verfahren am 11.02.2009 die elterliche Sorge für die Kinder auf die Antragstellerin.

Die Antragsgegnervertreter beantragten darauf hin die Festsetzung ihrer Kosten als beigeordnete Rechtsanwälte einschließlich einer Terminsgebühr in Höhe von 226,80 € zzgl. Mwst. Der Kostenbeamte lehnte die Festsetzung der Terminsgebühr am 19.02.2009 ab. Die hiergegen gerichtete Erinnerung wurde durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lingen vom 12.03.2009 zurückgewiesen.

II.

Die gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Antragsstellervertreter ist nicht begründet. Eine Terminsgebühr ist zu Recht nicht festgesetzt worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Die Festsetzung einer Terminsgebühr kommt deshalb nur gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG in Betracht. Dies setzt voraus, dass das Sorgerechtsverfahren unter die in dieser Vorschrift genannten Verfahren fällt, für die die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

Der Senat sieht ein Sorgerechtsverfahren nicht als ein von dem Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG erfasstes Verfahren an. Eine mündliche Verhandlung ist gerade nicht vorgeschrieben, sondern nur eine persönlich, also mündlich erfolgende Anhörung der Eltern des Kindes gemäß § 50 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Sie kann im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen, muss es aber nicht. Schon dem Wortlaut nach ist die Anhörung selbst keine "mündliche Verhandlung". Letztere zeichnet sich dadurch aus, dass eine Erörterung stattfindet und Anträge gestellt werden. Dagegen dient die Anhörung vornehmlich der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des § 12 FGG und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks.

Für eine über den Wortlaut hinausgehende weite Auslegung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG besteht kein Anlass. Denn es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Verfahren im FGG, auf die sich die Regelungen im Teil 3 des VV-RVG erstrecken, an dieser Stelle übersehen und deshalb nicht in die Ausnahmevorschrift des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG nicht aufgenommen hat (ebenso OLG Düsseldorf, NJW-Spezial 2009, 156. OLG Koblenz, FamRZ 2008, 1971. OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 233, 234. Gerold/Schmidt/MüllerRabe, RVG, 17. Aufl., VV 3104, Rn. 29 und 30. a.A. OLG Schleswig, OLGR 2007, 475). Soweit der Bundesgerichtshof für ein Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach altem Recht anders entschieden hat (BGH, NJW 2006, 2495), ist der Sachverhalt nicht vergleichbar, weil in diesen Verfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattfindet (§ 44 WEG a.F.). Auf diesen Unterschied zu anderen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung auch ausdrücklich hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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