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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: 14 UF 166/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1615 L 2
Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsanspruch nach § 1615 L 2 BGB
In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und ...für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Oktober 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Delmenhorst unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Mai bis einschließlich Juni 1999 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 674, DM, für die Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 1999 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 668, DM und für die Zeit von Januar 2000 bis zum 24. März 2001 einen solchen in Höhe von 568, DM - fällig jeweils bis zum dritten eines jeden Monats im voraus - zu bezahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte 5/6 und die Klägerin 1/6; die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Beklagte zu 7/10 und die Klägerin zu 3/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt nach § 1615 l BGB.

Der Beklagte ist der Vater des am 24.3.1998 geborenen Kindes L... K..., dessen Mutter die Klägerin ist. Der Beklagte hat die Vaterschaft anerkannt und sich verpflichtet, für das Kind einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 291, DM zu bezahlen.

Von November 1997 bis einschließlich November 1998 lebten die Parteien nichtehelich zusammen. Seit der Trennung wohnt Klägerin in O..., wo sie keiner Beschäftigung nachgeht. Vor der Geburt des Kindes war sie bei der D... P... beschäftigt und hat dort ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet 2.500, DM erzielt. Die Klägerin bezieht jetzt Sozialhilfe, wobei die Stadt O... die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche an die Klägerin zurückübertragen hat.

Der Beklagte wohnt in D... und arbeitet bei der N... S... AG in B.... Er ist gemeinsam mit seinem Bruder Miteigentümer zweier Immobilien, die in Ganderkesee und D... belegen sind. Bei dem Objekt in D... handelt es sich um mehrere Wohnhäuser, von denen eines vom Beklagten selbst bewohnt wird. Die Mutter des Beklagten hat sich für alle Objekte das lebenslange Nießbrauchsrecht vorbehalten.

Weiterhin war der Beklagte mit seinem Bruder Eigentümer einer Ferienwohnung in C..., die im Juli 1998 veräußert worden ist.

Die Klägerin hat von dem Beklagten die Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 754, DM für die Zeit von Mai 1999 bis zum 24.3.2001 begehrt und dazu vorgetragen, der Beklagte beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 2.700, DM. Fahrtkosten könnten hiervon nicht abgezogen werden, weil der Beklagte die täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle nicht mit dem PKW sondern seinem Motorrad zurücklege. Schulden seien gleichfalls nicht zu berücksichtigen, zumal der Beklagte aus dem Verkauf der Ferienwohnung in C... einen Überschuss erzielt haben müsse.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie ab Mai 1999 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 754, DM bis zum 24.3.2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und gemeint, er sei leistungsunfähig. Von seinem monatlichen Erwerbseinkommen seien die Kosten für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle abzuziehen. Diese beliefen sich auf 3.530, DM im Jahr, zu denen die Kosten für die tägliche Benutzung einer Fähre zu addieren seien. Zum Kauf der Ferienwohnung in C... habe er ein Darlehen aufnehmen müssen. Sein monatlicher Anteil an dem Tilgungsbetrag habe bei 571,25 DM gelegen. Die Wohnung sei mit Verlust verkauft worden. Deshalb und wegen der sonst anfallenden hohen Vorfälligkeitszinsen sei der Kredit noch nicht getilgt worden. Zur Möblierung der gemeinsamen Wohnung der Parteien habe er von seinen Eltern im Oktober 1997 ein Darlehen über 10.000, DM und im Februar 1998 zur Bezahlung einer Duschkabine und einer Polstergarnitur weitere 4.400, DM erhalten. Diese Darlehen tilge er mit monatlich 200, DM ab März 1999. Aus den Liegenschaften erziele er keine Gewinne, da seine Mutter Nießbräucherin sei. Letztlich sei er somit nicht leistungsfähig, zumal sein Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch aus § 1615 l BGB mindestens 1.800, DM betrage.

Das Amtsgericht - Familiengericht - D... hat durch Vernehmung der Mutter des Beklagten Beweis erhoben und den Beklagten mit seinem hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 21.10.1999 antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation durch Vorlage der Rückabtretungsurkunde belegt. Ihr Bedarf richte sich nach ihren früheren Lebensverhältnissen und betrage somit 2.500, DM monatlich. Diesen Bedarf könne der Beklagte nicht vollständig decken. Er habe ein monatliches Nettoeinkommen von 2.833, DM, das um eine anteilige Steuererstattung um weitere 115, DM zu erhöhen sei. Die Klägerin habe jedoch nicht bestritten, dass der Beklagte zum Erreichen seines Arbeitsplatzes sein Fahrzeug einsetzen müsse, weshalb ihm letztlich 400, DM abgezogen werden müssten. Danach verblieben 2.548, DM. Kreditkosten seien hiervon nicht absetzbar. Der Beklagte habe nicht hinreichend konkret dargetan, dass aus dem Verkauf der Wohnung in C... kein Gewinn erzielt worden sei. Deshalb könne auch die behauptete Zahlung an seine Mutter nicht berücksichtigt werden, weil mit einem Überschuss das Darlehen hätte getilgt werden können.

Angesichts seines Einkommens von 2.548, DM sei zur Ermittlung des Anspruchs der Klägerin in eine Mangelfallberechnung einzutreten. In diese gehe das Kind mit dem Regelbetrag der Düsseldorfer Tabelle und die Klägerin selbst mit ihrem Mindestbedarf von 1.300, DM ein. Daraus errechne sich bei einem Selbstbehalt des Beklagten von 1.500, DM jedenfalls der geforderte Unterhalt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, soweit er zur Zahlung von mehr als 350, DM monatlich verurteilt worden ist. Er verweist darauf, dass die Selbstbehaltssätze zum 1.1.2000 erhöht worden sind und jetzt bei 1.600, DM liegen. Gegenüber dem Anspruch aus § 1615 l BGB müsse ihm jedoch ein Selbstbehalt von 1.800, DM verbleiben. Es seien auch Darlehenszahlungen zu berücksichtigen. Mit seiner Mutter sei vereinbart worden, dass er ein Jahr nach der Geburt des Sohnes der Parteien mit der Tilgung des Darlehens über insgesamt 14.400, DM beginne. Demgemäß zahle er monatlich 200, DM. Das Darlehen sei zum Kauf von Einrichtungsgegenständen aufgenommen worden und hätte auch nicht mit Mitteln aus dem Verkauf der Ferienwohnung getilgt werden können, weil es hieraus keinen Überschuss gegeben habe. Auf seiner Seite habe sich nämlich ein Verlust von 15.130,17 DM ergeben. Da sein Bruder wesentlich höhere Einlagen erbracht habe, habe er auch den nach dem Verkauf des Objekts noch verbliebenen Erlös behalten. Das Darlehen, das für den Kauf der Wohnung aufgenommen worden sei, sei nicht sogleich zurückgezahlt worden, um eine sonst fällige Vorfälligkeitsentschädigung zu umgehen.

Der Klägerin sei im übrigen wegen guter Möglichkeiten der Betreuung des Kindes durch ihre Eltern zuzumuten, jedenfalls einer Geringverdienertätigkeit nachzugehen, so dass ihr Bedarf von 1.300, DM in Höhe von 630, DM gedeckt sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst. vom 21.10.1999 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit er zu einem höheren Unterhalt als 350, DM monatlich verurteilt worden ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie meint, es bestehe kein Anlass, von einem Selbstbehaltssatz von 1.800, DM auszugehen. Zu Recht seien die behaupteten Verbindlichkeiten des Beklagten unberücksichtigt geblieben. Beide Parteien hätten für die Anschaffung des Hausrats jeweils 10.000, DM beigesteuert. Sie hätten sodann eine Vereinbarung über die Verteilung vorhanden gewesenen Hausrats und die bestehenden Verbindlichkeiten getroffen. Dabei sei von dem behaupteten Kredit nie die Rede gewesen. Würde man die Darlehen jetzt zu ihren Lasten berücksichtigen, würde der Beklagte Vermögen auf Kosten des Unterhalts bilden. Im übrigen sei die Aussage der Mutter des Beklagten widersprüchlich und unglaubhaft gewesen. Nicht nachvollziehbar sei auch der Vortrag des Beklagten zum Verbleib des Verkaufserlöses aus der Wohnung in C.... Wenigstens einen Teil seiner Einlage hätte der Beklagte zurückerhalten müssen. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb der Beklagte nichts, sein Bruder aber den vollen Erlös bekommen habe. Von ihr könne eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Sie sei auch während des Zusammenlebens der Parteien nicht berufstätig gewesen und habe das gemeinsame Kind betreut. Ihre Eltern seien auch gar nicht in der Lage, das Kind zu versorgen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. In der Sache erweist sie sich nur teilweise als begründet.

1.)

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterhaltsanspruch der Klägerin ist § 1615 l Abs. 2 BGB. Danach besteht ein Unterhaltsanspruch der Kindesmutter für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt unter anderem dann, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Berufstätigkeit nicht erwartet werden kann.

a)

Die Klägerin, die früher unstreitig ganztags beschäftigt war, geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Unter diesen Umständen wird die für das Bestehen des Unterhaltsanspruchs erforderliche Kausalität zwischen der Kindeserziehung und der Aufgabe der Berufstätigkeit vermutet (Palandt - Diederichsen, § 1615 l Rn. 10). Mit dem Schwangeren und FamilienhilfeÄnderungsG von 1995 sollte der Kindesvater in eine größere Verantwortung dafür gezogen werden, dass das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, während der ersten drei Lebensjahre in den Genuss einer persönlichen Betreuung durch seine Mutter kommt, die dafür durch den gesetzlichen Unterhaltsanspruch abgesichert werden sollte.

Allerdings steht die Entscheidung, die Berufstätigkeit wegen der Kindesbetreuung ruhen zu lassen, nicht völlig im Belieben der Mutter. Ob von ihr wegen der Kindesbetreuung keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, ist vielmehr nach objektiven Kriterien und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Einzelfalls zu beurteilen. Da es wegen der Befristung des Anspruchs jedoch stets um sehr kleine Kinder geht, wird der Mutter eine Berufstätigkeit im Zweifel nicht zuzumuten sein (Wendl/Staudigl, - Pauling, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 763). Diejenigen Umstände, die dazu führen könnten, dass ihr eine Erwerbstätigkeit im Einzelfall zuzumuten ist, sind vom Kindesvater darzulegen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch der Kindesmutter beispielsweise dann gegeben ist, wenn diese in einer neuen Partnerschaft lebt und in dieser Partnerschaft Betreuungsmöglichkeiten durch den Partner bestehen. Eine Verlagerung der Betreuungslasten auf die Eltern der Klägerin kommt im vorliegenden Fall jedenfalls nicht in Betracht. Das gilt selbst dann, wenn diese faktisch des öfteren auf das Kind aufpassen. Denn die Übernahme einer Berufstätigkeit durch die Klägerin würde zur Folge haben, dass die Eltern regelmäßig und nicht nur bei Gelegenheit herangezogen werden müssten, was sich von gelegentlichen Betreuungen deutlich unterscheidet. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht etwa mit ihren Eltern im selben Hause wohnt, weshalb sie das noch kleine Kind im Falle der Ausübung einer Berufstätigkeit regelmäßig aus seiner ihm vertrauten Umgebung reißen und zu den Eltern bringen müsste.

Im vorliegenden Fall ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Berufstätigkeit bereits aufgegeben hatte, als sie noch mit dem Beklagten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen lebte. Es entsprach also offenbar dem gemeinsamen Willen der Parteien, dass sie sich jedenfalls in der Anfangsphase in vollem Umfang der Betreuung des Kindes widmete.

Die Klägerin kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, dass sie ihren Bedarf auch nur teilweise durch Eigeneinkünfte decken könnte.

b)

Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Unterhaltsbedarf der Klägerin bei etwa 2.500, DM im Monat liegt. Denn die Höhe des Bedarfs bestimmt sich nicht - wie im Falle des Ehegattenunterhalts - nach § 1578 BGB, weil es eheliche Lebensverhältnisse nicht gegeben hat. Abzustellen ist vielmehr auf die Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 BGB). Die wiederum richtet sich im wesentlichen nach den früheren Einkünften. Das gilt auch dann, wenn die Parteien - wie hier - zusammen gewirtschaftet haben (Palandt - Diederichsen a.a.O., Rn 13).

2.)

Der Beklagte ist jedoch - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht in vollem Umfang leistungsfähig.

a)

Das Erwerbseinkommen des Beklagten nach Abzug konkreter Fahrtkosten, die zwischen den Parteien nicht streitig sind, und unter Hinzurechnung einer anteiligen Steuererstattung hat das Amtsgericht auf 2.548, DM errechnet. Hiergegen werden Einwendungen nicht erhoben, so dass auch der Senat von diesem Betrag ausgeht.

b)

Dieses Einkommen ist nicht um monatliche Darlehensrückzahlungen in Höhe von 200, DM zu kürzen. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, er habe von seiner Mutter Darlehen in Höhe von insgesamt 14.400, DM erhalten, die er seit März 1999 mit monatlich 200, DM bediene.

Bei dem Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB handelt es sich um einen echten Unterhaltsanspruch, so dass auf ihn die Vorschriften zum Unterhalt zwischen Verwandten Anwendung finden (Palandt - Diederichsen a.a.O., Rn. 13). Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist deshalb auch § 1603 BGB heranzuziehen. Danach können Schulden die Leistungsfähigkeit zwar mindern, sind aber nicht in jedem Fall zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte nicht - wovon das Amtsgericht ausgegangen ist - einen Erlös aus dem Verkauf der Ferienwohnung in C... erzielt hat, den er zur Tilgung der bei seiner Mutter bestehenden Verbindlichkeiten hätte einsetzen können. Die von ihm vorgelegte Aufstellung über Gewinne und Verluste aus dem Betrieb der Wohnung ist in keiner Weise nachvollziehbar. Die aufgelisteten Verluste sind solche, die steuerrechtlich anerkannt worden sind. Diesen Verlusten müssen jedoch real keine Belastungen gegenübergestanden haben. Hinzu kommt, dass beim Verkauf offenbar ein Überschuss erzielt worden ist, der allein dem Bruder zugeflossen ist. Die Grundlage hierfür ist nicht erkennbar.

Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat eingeräumt hat, haben sich beide Parteien an der Einrichtung ihrer einstmals gemeinsamen Wohnung finanziell in gleichem Umfang beteiligt und sich entsprechend bei der Trennung über die Aufteilung des vorhandenen Hausrats einschließlich der Schulden dahingehend geeinigt, dass jeder Partner den von ihm finanzierten Hausrat behält. Insbesondere trägt die Klägerin deshalb die von ihr begründeten und mit der Anschaffung von Hausrat verbundenen Verbindlichkeiten auch allein. Würden ihr nunmehr Schulden des Beklagte, die dieser seinerseits wegen der Hausratsbeschaffung aufgenommen hat, im Rahmen des Unterhaltsrechtsstreits entgegengehalten, würde diese zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung unterlaufen werden.

Schließlich können Schulden immer auch nur im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes berücksichtigt werden. Da die Klägerin weitaus weniger als ihren Bedarf und auch erheblich weniger als ihren Mindestbedarf für sich beansprucht, besteht auch aus diesem Grunde keine Möglichkeit, die Schuldenlasten des Beklagten - zumal unter Berücksichtigung seines erheblichen Vermögens - leistungsmindernd abzuziehen.

3.)

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war dann allerdings nicht in eine Mangelfallberechnung einzutreten. Denn gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB geht das minderjährige Kind der Parteien der Klägerin im Range vor. Daraus folgt, dass vorrangig der Unterhaltsanspruch des gemeinsamen Kindes zu befriedigen ist.

Der Beklagte zahlt für das Kind tatsächlich 291, DM im Monat. Maßgeblich ist jedoch stets der für sein Einkommen sich errechnende Tabellenbedarfssatz, der bis zum 30.6.1999 374, DM und seitdem 380, DM beträgt. Nach Abzug dieser Einsatzbeträge verbleiben dem Beklagten (2.548, DM - 374, DM =) 2.174, DM bis einschließlich Juni 1999 und (2.548, DM - 380, DM =) 2.168, DM ab Juli 1999.

Ausweislich der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg richtet sich der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners gegenüber den Ansprüchen nach § 1615 l BGB nach den Umständen des Einzelfalles. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestimmt einen Selbstbehalt von mindestens 1.800, DM. Dieser Betrag entspricht demjenigen, der dem Unterhaltsschuldner gegenüber seinem volljährigen Kind zu verbleiben hat. Im allgemeinen scheinen die Oberlandesgerichte hinsichtlich der Selbstbehaltssätze zwischen denjenigen gegenüber volljährigen Kindern und denjenigen gegenüber Ansprüchen aus § 1615 l BGB nicht zu differenzieren. Der Selbstbehaltssatz gegenüber volljährigen Kindern liegt nach den Oldenburger Leitlinien aber bei 1.500, DM im Jahre 1999 und 1.600, DM im Jahre 2000. Da der Anspruch aus § 1615 l BGB ein echter Unterhaltsanspruch ist, auf den auch im übrigen die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt Anwendung finden und unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes eheähnlich zusammengelebt haben, was eine größere Verpflichtung zur Solidarität auch nach der Trennung begründet, hat nach Auffasssung des Senats auch hier derselbe Selbstbehaltssatz zu gelten, der dem Beklagten gegenüber volljährigen Kindern zu verbleiben hätte, mithin monatlich 1.500, DM bis zum 31.12.1999 und monatlich 1.600, DM ab 1.1.2000.

Dann steht für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin für die Zeit vom 1.5.1999 bis 30.6.1999 monatlich ein Betrag von (2.174, DM - 1.500, DM =) 674, DM, für die Zeit vom 1.7.1999 bis 31.12.1999 monatlich (2.168, DM - 1.500, DM =) 668, DM und für die Zeit ab 1.1.2000 monatlich (2168, DM - 1.600, DM =) 568, DM zur Verfügung. Dementsprechend war der Beklagte unter entsprechender Änderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen.

4.)

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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